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Informationen zum Dokument  BGer 8C_271/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_271/2012 vom 17.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_271/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 17. Juli 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Unfallbegriff; Leistungskürzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Januar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1980 geborene K.________ war seit 22. Juni 2010 bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 25. Juli 2010 kam es während einer Autofahrt in X.________ zwischen ihr und ihrem Ehemann zu einem heftigen Streit. Die Versicherte, hinten rechts auf der Rückbank neben ihrem zweijährigen Sohn sitzend, öffnete bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 20 km/h mit der Drohung, herauszuspringen, die Tür, woraufhin der Ehemann anhielt und K.________ aus dem Auto stieg. Anschliessend, die Versicherte befand sich wieder im Wageninnern, betätigte sie auf einer geraden Strecke und bei einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h erneut die Schiebetüre und sprang unvermittelt aus dem Fahrzeug. Sie zog sich u.a. Kopfverletzungen zu. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, da die Versicherte den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe. Nachdem K.________ unter Auflegung eines Zeugnisses des Dr. med. N.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2010 dagegen Einsprache erhoben hatte, leitete der Unfallversicherer eine Untersuchung bei Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA Versicherungsmedizin, Versicherungspsychiatrischer Dienst, in die Wege (Bericht vom 4. August 2011). Gestützt darauf sowie eine weitere Stellungnahme des Dr. med. N.________ vom 14. Mai 2011 hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. September 2011 an ihrem abschlägigen Bescheid fest.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zur Festsetzung des Leistungsanspruchs im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. Begründet wurde der Entscheid vom 19. Januar 2012 im Wesentlichen damit, es könne gestützt auf die Aktenlage weder auf eine beabsichtigte Selbstschädigung noch auf einen Suizidversuch im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG geschlossen werden. Die Frage, ob die Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe oder ob allenfalls von einem zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen führenden Wagnis (nach Massgabe von Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 UVV) auszugehen sei, lasse sich auf Grund der Akten nicht abschliessend beurteilen.
 
C.
 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
 
Während K.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen Zwischenentscheid. Er kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Lit. a dieser Bestimmung lässt die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheids zu, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung seitens des Versicherers erfüllt, wenn der Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts verbindliche Vorgaben zu den Grundlagen der Anspruchsbeurteilung enthält (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil [des Bundesgerichts] I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 V 504, aber in SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100). Diese Konstellation ist hier gegeben, denn der vorinstanzliche Entscheid verneint die Zulässigkeit einer Leistungsverweigerung wegen Suizidversuchs bzw. absichtlicher Herbeiführung des Gesundheitsschadens gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG und verweist die SUVA auf die Prüfung anderer, die Leistungen infolge selbstverschuldeten Verhaltens der versicherten Person kürzender oder ausschliessender Rechtsgrundlagen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 25. Juli 2010 gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG verweigern kann.
 
3.1 Ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 4 ATSG).
 
3.2 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Wollte sich die versicherte Person nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV).
 
3.2.1 Im Falle einer Selbsttötung ist auf Grund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer solchen Tat und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod einer versicherten Person durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass die versicherte Person willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Gegebenheiten angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.2, 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.3 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.3 sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 182/96 vom 19. Juni 1998 E. 2c, in: SVZ 68/2000 S. 201, und U 21/95 vom 17. April 1996 E. 2b, in: RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168). Damit wird die Beweislast zwar nicht umgekehrt, im Ergebnis aber eine ähnliche Wirkung erzielt. Denn sind die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig (überzeugend) genug, sodass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung nicht als widerlegt gelten kann, so ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 182/96 vom 19. Juni 1998 E. 2c in fine mit Hinweis, in: SVZ 68/2000 S. 201).
 
3.2.2 Ob eine Selbstschädigung vorliegt, beurteilt sich hingegen nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei dürfen angesichts praktischer Beweisschwierigkeiten an den Nachweis einer freiwilligen Selbstbeeinträchtigung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.3 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.4 mit diversen Hinweisen).
 
3.3 Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalls zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.1 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 182/96 vom 19. Juni 1998 E. 2b, in: SVZ 68/2000 S. 201).
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid erwogen, es sei in Anbetracht der Ausführungen des Psychiaters Dr. med. R.________ (vom 4. August 2011) zwar möglich, dass sich die Versicherte mit dem Sprung aus dem fahrenden Auto das Leben habe nehmen wollen. Die übrigen Umstände, die konsistenten Aussagen der Betroffenen und ihres Ehemannes wie auch das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. N.________ vom 6. Dezember 2010 sprächen indessen eher gegen eine derartige Annahme. Jedenfalls reichten die Anhaltspunkte nicht aus, um die (natürliche) Vermutung der Unfreiwilligkeit zu widerlegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versicherte beim abrupten Verlassen des Fahrzeugs nicht in suizidaler Absicht gehandelt habe. Entgegen den Ausführungen des Unfallversicherers sei die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 UVG auf Grund eines Suizidversuchs deshalb ausgeschlossen. Hinsichtlich einer Leistungsverweigerung infolge beabsichtigter Körperschädigung werde der Sprung durch den Hausarzt als Kurzschlusshandlung (vgl. Berichte des Dr. med. N.________ vom 6. Dezember 2010 und 14. Mai 2011) und durch Dr. med. R.________ als Resultat einer akuten Belastungssituation qualifiziert, welche in eine affektiv begangene Tat gemündet habe. Angesichts dieser Verhältnisse sowie des Umstands, dass die Versicherte an einer agoraphobischen Störung leide, sei insgesamt erstellt, dass die daraus resultierenden Verletzungen auch nicht billigend in Kauf genommen worden seien. Im Hinblick auf die Folgen des Sprunges habe die Versicherte höchstens bewusst fahrlässig gehandelt. Eine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG falle mithin ausser Betracht.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, dass die auf Grund des Selbsterhaltungstriebes im Zweifelsfall geltende natürliche Vermutung der Unfreiwilligkeit einer versuchten Selbsttötung in casu vor dem Hintergrund der objektiv klar ausgewiesenen Sachlage (Sprung aus einem mit beträchtlicher Geschwindigkeit fahrenden Auto, vorangegangener appellativer/demonstrativer Suizidversuch, heftiger Streit mit dem Ehemann im Vorfeld [wegen möglicher Trennung, Stellenverlust sowie Geldsorgen], psychischer Vorzustand etc.) widerlegt werde und demnach von einer - die Ausrichtung von Leistungen verhindernden - absichtlichen suizidalen Tatbegehung, mindestens aber einer vorsätzlichen Selbstschädigung auszugehen sei.
 
5.
 
Der fragliche Vorfall stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Die Beschwerdegegnerin, welche sich in der zweiten Junihälfte 2010 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, befand sich ab 23. Juli 2010 ferienhalber mit ihrer Familie in X.________. Vor Antritt der verhängnisvollen Autofahrt am 25. Juli 2010 war es zwischen ihr und ihrem Ehemann auf Grund des Arbeitsplatzverlustes und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, der dem Ehegatten diesbezüglich vorgeworfenen Sorglosigkeit sowie der angespannten familiären Situation (allfällige Trennung der Ehegatten) zu einem Streit gekommen, welcher sich in der Folge fortsetzte (vgl. Übersetzung der "Dienstnotiz" der Polizeistation Y.________ vom 2. August 2010, psychiatrischer Untersuchungsbericht des Dr. med. R.________ vom 4. August 2011, S. 2 f. und 8, Unterredungsprotokoll vom 1. September 2010). Im Verlaufe der Auseinandersetzung riss die Beschwerdegegnerin, die hinten rechts neben ihrem zweijährigen Sohn sass, die Fahrzeug-Schiebetür bei einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf, woraufhin der Ehemann den Personenwagen an einer Bushaltestelle zum Stillstand brachte; die Versicherte verliess das Auto, beruhigte sich auf Zureden des Ehegatten wieder und stieg erneut in das Fahrzeug. Nachdem der Streit kurze Zeit später abermals aufflammte, riss die Beschwerdegegnerin ohne Vorankündigung die hintere rechte Tür des Wagens auf, sprang bei einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h aus dem Fahrzeug und landete auf dem Asphalt, wodurch sie sich insbesondere erhebliche Schädelverletzungen zuzog (Protokolle der Unterredungen vom 6. August und 1. September 2010, übersetzte "Dienstnotiz" vom 2. August 2010).
 
6.
 
6.1 Bei einem ersten Blick auf die beschriebenen, gesicherten Tatsachen lässt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sprung aus dem Personenwagen willentlich versucht hat, aus dem Leben zu scheiden, mit der Vorinstanz nicht ohne weiteres bejahen. Vielmehr sind hinsichtlich der Annahme einer versuchten Selbsttötung durchaus Zweifel angebracht, wie dies das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat. Nach Massgabe der zitierten Rechtsprechung (E. 3.2.1 hievor) ist daher vorab von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Unfreiwilligkeitsvermutung auszugehen und in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Vermutung auf Grund objektiver Umstände nicht als widerlegt zu gelten hat.
 
6.2 Mit Bericht vom 6. Dezember 2010 führte der die Beschwerdegegnerin seit dem 24. September 2010 behandelnde Psychiater Dr. med. N.________ aus, dem Unfall vom 25. Juli 2010 liege keine suizidale Absicht zugrunde. Nach einem Streit im Auto sei es bei der Patientin zu einer Kurzschlussreaktion gekommen, welche zu einer Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Sprunges geführt habe. Diese Beurteilung bekräftigte der Arzt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2011 mit der Aussage, die Patientin wie auch ihr Ehemann verneinten glaubhaft, dass sie sich im Moment des Unfalls mit Suizidgedanken getragen habe. Vielmehr sei es als Folge eines heftigen Beziehungskonflikts zu einer Kurzschlussreaktion ihrerseits gekommen, ohne dass sie mit ihrer Handlungsweise bezweckt habe, sich das Leben zu nehmen. Gegenüber Dr. med. R.________ gab die Versicherte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 4. August 2011 an, während der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann habe sich die innerliche Spannung zusehends verstärkt. Sie habe sich gefühlt wie eine Maschine, die immer schneller arbeite, bis sie gleichsam platze. Ihr Denken habe in diesem Moment ausgesetzt. Am Ende habe sie nur noch das Fahrzeug verlassen wollen, habe nicht länger gewusst, was sie tue. Sie erinnere sich daran, dass sich ihre Hand am Griff der Autotür befunden habe, was danach geschehen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Eine rationale Begründung für ihr Verhalten könne sie nicht anführen, sie habe die Tat "unüberlegt" begangen. Aus der Vorgeschichte ergäben sich - so Dr. med. R.________ im Folgenden - keine konkreten Anhaltspunkte für Suizidalität oder Suizidvorbereitungen. Bei der aktuellen Untersuchung wie auch in den vorangegangenen Gesprächen mit Dr. med. N.________ habe sich die Versicherte weder auffallend depressiv noch suizidal gezeigt. In der Anamnese gebe es weder für eine depressive Erkrankung noch für die Annahme von psychotischen oder psychosenahen Verhaltensweisen bzw. Gedankeninhalten Hinweise. Die Explorandin sei orientiert und bewusstseinsklar, intelligent und ehrgeizig, selbstbewusst und kontaktfähig. Da die Wahrscheinlichkeit einer gravierenden Selbstschädigung, im Sinne auch einer dauerhaften Behinderung, bei einem Sprung aus einem fahrenden Auto bei einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h mindestens so hoch sei wie diejenige zu sterben, scheide ein überlegter Suizidversuch (im Unterschied zu einer Affekthandlung) bei der wachen Versicherten weitgehend aus. Diagnostisch sei von einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) auszugehen, die lediglich möglicherweise in einen - ernst gemeinten oder aber demonstrativen - Suizidversuch gemündet habe.
 
6.2.1 Auf der Grundlage der psychiatrischen Feststellungen ist ein auf die Herbeiführung des Todes bzw. eines Suizidversuchs gerichteter direkter Vorsatz mit dem kantonalen Gericht auszuschliessen. Was das Vorliegen eines Eventualvorsatzes anbelangt, lässt sich ein solcher nicht, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, bereits daraus ableiten, dass der Versicherten die Möglichkeit des Todeseintritts bewusst war oder angesichts der objektiven Begleitumstände jedenfalls hätte bewusst sein müssen. Das entsprechende Wissen und Bewusstsein bildet vielmehr das massgebende Kriterium für die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweis). Eventualvorsatz ist auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
 
6.2.2 Aus den ärztlichen Stellungnahmen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Ehemann durch ihre Handlungsweise eindringlich die Ernsthaftigkeit ihrer Anliegen vor Augen führen wollte. Nachdem der erstmalige Versuch gescheitert war, indem die Auseinandersetzung mit dem Ehegatten im Anschluss an das Verlassen des Autos an der Bushaltestelle und Wiedereinsteigen mit ungeminderter Heftigkeit fortgeführt wurde, griff die Versicherte zu noch drastischeren Mitteln und setzte den bereits zuvor angedrohten Sprung aus dem fahrenden Fahrzeug unverzüglich um. Gewichtige Indizien dafür, dass sie dabei - im Sinne eines eventualvorsätzlichen Tuns - mit dem Todeseintritt gerechnet und diesen in Kauf genommen hat, liegen nach dem Gesagten nicht vor. Vielmehr führte die Versicherte im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Beschwerdeeingabe explizit aus, "ihr sei sehr wohl bewusst gewesen, dass sie sich bei ihrem Sprung aus dem fahrenden Auto verletzen konnte, sie habe aber einerseits darauf vertraut, keine Verletzungen zu erleiden, weil ihr Ehemann noch rechtzeitig bremsen würde, und andererseits gehofft, ihren Mann mit ihrer Tat dazu bewegen zu können, sich wieder mit ihr zu versöhnen". Anzeichen, dass diese Aussage, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, durch nachträgliche Überlegungen finanzieller und rechtlicher Art bzw. anderweitige persönliche Umstände beeinflusst sein könnte und daher nicht die wahren Beweggründe der Beschwerdegegnerin wiedergibt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fügt sie sich widerspruchsfrei in die Beurteilung der Sachlage durch die involvierten Psychiater ein. Auch die Tatsache, dass die Versicherte im Alter von 15 Jahren auf Grund einer ungewollten Schwangerschaft und einer schwierigen Beziehungssituation zum Kindsvater einen gemäss eigener Darstellung appellativen Suizidversuch unternommen hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdegegnerin belastenden Lebenssituationen jeweils - gleichsam im Sinne eines Verhaltensmusters - mit suizidal motivierten Handlungsweisen begegnete. Den Ausführungen beider Psychiater kann vielmehr entnommen werden, dass es sich bei der Explorandin um eine psychisch grundsätzlich stabile Person handelt, bei der, vorbehältlich der als Teenager begangenen Selbstverletzung, anamnestisch keine entsprechenden Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Ehemann den besagten Vorfall gegenüber der serbischen Polizei als "Selbstmordversuch" deklariert hatte (übersetzte Bestätigung vom 3. August 2010), betonte die Versicherte doch selber mehrmals nachdrücklich - festgehalten in der Dienstnotiz vom 2. August 2010 -, ihre Tat "unüberlegt" bzw. aus "reiner Unüberlegtheit" begangen zu haben. Von einer suizidalen Absicht war ihrerseits zu keinem Zeitpunkt die Rede.
 
Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin für einen Suizidversuch sprechenden (objektiven) Anhaltspunkte reichen nach dem Dargelegten jedenfalls nicht aus - im Sinne überzeugender Indizien -, die Vermutung der Unfreiwilligkeit zu widerlegen.
 
6.3 Kein anderes Resultat ergibt sodann die Prüfung des Tatbestands der absichtlich herbeigeführten Selbstschädigung gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG, dessen Vorliegen sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt (vgl. E. 3.2.2 hievor). Auch hierfür gilt nach dem zuvor Ausgeführten, dass sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sprung zwar bewusst in Gefahr begab, verletzt zu werden, sie eine entsprechende Körperschädigung jedoch nicht in Kauf nahm und sich mit dieser Möglichkeit auch nicht abfand. Vielmehr vertraute sie nach eigener Aussage - in Anbetracht der Begleitumstände indes wohl auf pflichtwidrig unvorsichtige Weise - darauf, diese Folge werde, wie bereits beim ersten Mal, nicht eintreten. Damit ist ihr Handeln bezüglich dieser Konstellation ebenfalls nicht als eventualvorsätzlich, sondern höchstens (d.h. bei Bejahung der dafür vorausgesetzten Urteilsfähigkeit) als grob fahrlässig zu bezeichnen. Dies entspricht denn auch den vom kantonalen Gericht gezogenen Schlussfolgerungen.
 
6.4 Da Eventualvorsatz mithin zu verneinen ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob ein solcher als absichtliche Herbeiführung des Todes oder Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu betrachten wäre. In der Lehre wird der Einbezug des Eventualvorsatzes zum Teil abgelehnt (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 174 Fn. 351; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 113, mit weiteren Hinweisen), zum Teil befürwortet (Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 195 ff., 211, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 276/01 vom 14. Februar 2002 E. 4; zum Ganzen: Urteil [des Bundesgerichts] 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4).
 
7.
 
Zusammengefasst kann die Leistung daher mit der Vorinstanz nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG verweigert werden, da weder ein Suizidversuch noch eine beabsichtigte Körperschädigung vorliegt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch zu prüfen haben, ob die Versicherte, sofern Urteilsfähigkeit anzunehmen ist, mit ihrer Vorgehensweise grob fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG gehandelt hat, was eine Leistungskürzung zur Folge hätte. Ebenfalls zu beurteilen sein wird, ob allenfalls ein Wagnis im Sinne von Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV vorliegt, woraus eine Kürzung oder gar Verweigerung der Versicherungsleistungen resultierte.
 
8.
 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Juli 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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