BGer 1B_424/2012 | |||
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BGer 1B_424/2012 vom 19.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_424/2012
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Urteil vom 19. Juli 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verfahrenseinstellung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Mai 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ zunächst gemäss am 11. November 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde;
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dass auf Einsprache des Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Verfügung vom 1. März 2012 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellte und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte, ohne X.________ eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzusprechen;
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dass dessen Vater in der Folge Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erhob, dessen Abteilung Strafrecht mit Entscheid vom 29. Mai 2012 darauf mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer wie im kantonalen Verfahren seine Täterschaft bestreitet und den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet;
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dass er offenbar zu übersehen scheint, dass seiner Rüge der fehlenden Täterschaft mit der genannten Einstellungsverfügung und hernach auch mit dem kantonsgerichtlichen Entscheid Rechnung getragen wurde;
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dass er abgesehen davon denn auch nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem kantonsgerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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