BGer 8C_292/2012 | |||
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BGer 8C_292/2012 vom 19.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_292/2012
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Urteil vom 19. Juli 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Fürsorgebehörde X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Februar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1963 geborene, seit Oktober 2010 mit Z.________ verheiratete B.________ wird seit März 2007 von der Fürsorgebehörde X.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss Nr. 231 vom 24. Mai 2011 entschied die Fürsorgebehörde, die Kosten der für die Ehefrau gemieteten Ferienwohnung "Y.________" in Höhe von Fr. 1'295.- ab nächstem Budget nur noch mit Fr. 800.- anzurechnen. Dagegen reichte B.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde ein, mit welcher er die weitere Übernahme der gesamten Mietkosten, eventuell die Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für die doppelte Haushaltführung im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe geltend machte.
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A.b Mit Beschluss Nr. 232 vom 24. Mai 2011 wies die Fürsorgebehörde die Begehren des B.________ (Nachzahlung von Fürsorgeleistungen, Kostenübernahme dringend benötigter Einrichtungsgegenstände sowie eines Bürostuhls für die Ehefrau, Verzicht aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf den Beizug von Rechtsanwalt K.________ durch die Fürsorgebehörde X.________ und, bei Ablehnung dieses Antrags, eigene Vertretung durch Rechtsanwalt S.________ ab, soweit sie nicht bereits durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 347/2011 behandelt worden waren (Dispositiv-Ziffer 1). Bezüglich des Begehrens um Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten von Fr. 1'295.- für die Wohnung der Ehefrau im Unterstützungsbudget verwies sie auf den Beschluss Nr. 231 vom 24. Mai 2011 (Dispositiv-Ziffer 2). Den Antrag auf monatliche Zustellung des Unterstützungsbudgets hiess sie gut (Dispositiv-Ziffer 3), ebenso (mit Auflagen) jenen um Kostengutsprache für eine kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung (Dispositiv-Ziffer 4). Eine Kostengutsprache für einen neuen Swisscom-Fixnet-Telefonapparat wies sie ab (Dispositiv-Ziffer 5). Mit Beschwerde beim Regierungsrat beantragte B.________ Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses und Kostengutsprache für einen Bürodrehstuhl.
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A.c Mit Beschluss Nr. 247 vom 21. Juni 2011 verfügte die Fürsorgebehörde über diverse weitere Anträge des B.________ wie folgt: (1) Ablehnung einer Kostengutsprache bzw. Auftragserteilung für baubiologische Abklärungen an dipl. Baubiologe U.________; (2) stattdessen, Auftragserteilung an T.________, Architekt ETH; (3) Anweisung an B.________ unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, die Abklärungen bestmöglich zu unterstützen; (4) Abweisung bzw. Nichteintreten soweit die Anträge den Deutschkurs und einen Bürostuhl für die Ehefrau sowie die Auskunft über die Aufwendungen von Rechtsanwalt K.________ betrafen. Auch gegen diesen Beschluss reichte B.________ Beschwerde beim Regierungsrat ein, mit welcher er dessen Aufhebung beantragte.
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A.d Der Regierungsrat vereinigte die drei Beschwerdeverfahren und wies diese mit Beschluss vom 20. September 2011 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Der Gemeinde X.________ sprach er zulasten von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).
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B.
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Gegen diesen Beschluss erhob B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und 3. Zudem ersuchte er um Kostengutsprache für diverse Haushaltsgegenstände, einen Bürostuhl sowie baubiologische Abklärungen durch U.________. Überdies ersuchte er darum, T.________ nicht mit einer Expertise zu beauftragen, Wohnkosten von monatlich Fr. 1'295.- der Fürsorgebehörde aufzuerlegen oder diese zu verpflichten, die zusätzlichen Kosten der doppelten Haushaltführung zu übernehmen und festzustellen, ab wann eine Integrationszulage für den Deutschkurs der Ehefrau auszuzahlen sei. Des Weitern sei die Prozessentschädigung zu Gunsten der Gemeinde X.________ aufzuheben oder diese infolge wirtschaftlicher Härte dem Kanton Schwyz zu überbinden. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Februar 2012 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Der Fürsorgebehörde sprach es zu Lasten von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt B.________ die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Ziff. 1). Auf die Feststellung der im Zimmer "E.________" verwendeten Materialien sei zu verzichten (Ziff. 2); im Falle der Abweisung dieses Begehrens sei nicht Architekt T.________, sondern der Baubiologe U.________ mit einer Expertise zu beauftragen (Ziff. 3). Überdies sei die Gemeinde X.________ zu verpflichten, ein generelles Akteneinsichtsrecht in das Klientenkonto zu gewähren und einen Projektkontoauszug 2011/12 zuzustellen (Ziff. 4). Allfällige Parteientschädigungen seien der Fürsorgebehörde aufzuerlegen (Ziff. 5). Des Weitern wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts, der den Anspruch auf Sozialhilfe und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betrifft, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können auch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung und andere Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als solche und nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
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2.
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2.1 Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2 Die richtige Anwendung von Bundesrecht und Völkerrecht überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Anders verhält es sich - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen (Art. 95 lit. c - lit. e BGG) - bei der Anwendung von kantonalem Recht; hier beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts darauf, ob durch die Anwendung kantonalen Rechts Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird, wobei namentlich die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts in Betracht fällt. Das Bundesgericht prüft zudem die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Als Grundrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten auch die in internationalen Menschenrechtskonventionen gewährleisteten Rechtsansprüche (Urteile 2C_550/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2; 9C_722/2007 vom 11. April 2008 E. 3.1).
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3.
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Nach dem Wortlaut des Beschwerdebegehrens Ziffer 1 bildet der gesamte mit Dispositiv-Ziffer 1 beurteilte vorinstanzliche Entscheid Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Nebst dem Antrag hat die Beschwerdeschrift indessen auch eine Begründung zu enthalten, in deren Rahmen in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Hinblick auf diese Bestimmung ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt (BGE 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245).
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Unter der Überschrift "Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen, Materialfeststellung Zimmer 'E.________', Integrationszulagen" bringt der Beschwerdeführer vor, zwecks Kostenersparnis in der Sozialhilfe würden im Kanton Schwyz Integrationszulagen mit ähnlichen juristischen Tricks ausgehebelt wie situationsbedingte Leistungen. Er verweist dabei auf Erwägung Ziffer 6.5.3 des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher das kantonale Gericht die Beschwerde bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Integrationszulage für den von seiner Ehefrau besuchten Deutschkurs abgewiesen hat.
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Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der vorliegend angefochtene Entscheid betreffend der Integrationszulage für einen Deutschkurs Recht verletzt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4.
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4.1 Streitig sind die angeordneten Abklärungen zur Feststellung der vorhandenen Materialien im vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer "E.________" des Hotels H.________.
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Die Vorinstanz hat dazu erwogen, sie habe im Entscheid vom 24. Februar 2010 (vgl. auch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 30. April 2010 [8C_270/2010]) die Sache an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen, damit diese zwecks Beurteilung der an eine analoge, günstigere Wohnung zu stellenden Kriterien prüfen lasse, welche Materialien im fraglichen Zimmer sowie dessen Zugangsbereich verarbeitet worden seien. Soweit somit Abklärungen in der Wohnung des Beschwerdeführers im Hotel H.________ zur Diskusssion stünden, sei der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde daher in diesem Punkt abgewiesen.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die daraus gezogene Schlussfolgerung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Da die Feststellung der Materialien bereits rechtskräftig angeordnet wurde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob diese Anordnung im öffentlichen Interesse liegt sowie verhältnismässig und notwendig ist. Soweit sich die Beschwerde auf das MCS-Krankheitsbild bezieht, gehen die Vorbringen an der Sache vorbei, da dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich des Weitern gegen die Auftragserteilung für die Durchführung der Materialexpertise an T.________.
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Gestützt auf den bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 hat die Fürsorgebehörde mit Beschluss Nr. 247 vom 21. Juni 2011 den Architekten T.________ beauftragt, die Materialien des vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmers "E.________" samt Zugangsbereich festzustellen.
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Das kantonale Gericht wies die Beschwerde in diesem Punkt mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, welche T.________ als für die angeordneten Abklärungen ungeeignet erscheinen liesse, zumal dieser gegebenenfalls einen Bauökologen beiziehen könne. Zudem seien keine objektiven Umstände auszumachen oder substantiiert vorgebracht worden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Architekten zu begründen vermöchten.
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Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und den Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) geltend, der beauftragte Architekt habe keine Erfahrung mit Baubiologie und MCS-gerechtem Bauen und Wohnen. Da es nicht um Feststellungen zum MCS-gerechten Wohnen, sondern einzig zu den verwendeten Materialien geht, vermag er damit nicht durchzudringen. Nachvollziehbare Argumente, welche gegen eine Beauftragung von Architekt T.________ mit den vom Verwaltungsgericht angeordneten Abklärungen sprechen würden, werden nicht vorgebracht. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen.
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4.3 Die Beschwerde richtet sich überdies auch gegen die Ablehnung einer Auftragserteilung an den Baubiologen U.________.
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Da Architekt T.________ für die vom Verwaltungsgericht angeordneten Abklärungen als geeignet erscheint und gemäss dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 nicht gleichzeitig auch baubiologische Aspekte zu beurteilen sind, braucht auf die Argumente des Beschwerdeführers zur Bedeutung der Baubiologie für die Beurteilung von MCS-gerechtem Wohnraum nicht näher eingegangen zu werden. Inwiefern in der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung der beantragten Begutachtung durch U.________ bzw. einer entsprechenden Kostengutsprache ein Verstoss gegen Verfassungsrecht (Willkür: Art. 9 BV; Schutz der Privatsphäre: Art. 13 BV) und die EMRK (faires Verfahren: Art. 6 EMRK; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: Art. 8 EMRK; Diskriminierungsverbot: Art. 14 EMRK) vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt auch nicht näher dar, inwiefern der Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangiert sein soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu Art. 14 EMRK gilt es festzuhalten, dass dieser Bestimmung in dem Sinne keine eigenständige Bedeutung zukommt, als ihre Verletzung nur im Zusammenhang mit der Verletzung von anderen in der Konvention garantierten Rechten zu prüfen ist (SVR 2010 UV Nr. 6, 8C_216/2009 E. 5.2; Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). Inwieweit dies im zu beurteilenden Fall zutreffen soll, ergibt sich aus der Eingabe, die sich auf einen blossen Hinweis auf das Diskriminierungsverbot beschränkt, nicht.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihm ein Auszug aus seinem Projektkonto bei der Fürsorgebehörde X.________ vorenthalten werde. Diesem sei unter anderem zu entnehmen, wieviel die Gemeinde für anwaltliche Dienstleistungen bezahle bzw. seinem Konto belaste. Abgesehen davon, dass die Offenlegung im öffentlichen Interesse liege (Art. 5 Abs. 2 BV), benötige er die Angaben für die Steuererklärung (Schuldenverzeichnis) sowie im Hinblick auf eine allfällige Rückforderung von Sozialhilfe.
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5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_50/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39; BGE 132 II 485 E. 3.2. S. 494). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f. S. 388 f.; Urteil 8C_199/2010 vom 23. März 2011 E. 5.2).
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5.3 Laut den Ausführungen der Fürsorgebehörde im Beschluss Nr. 232 vom 24. Mai 2011 werden auf das Projektkonto sämtliche Aufwände und Erträge im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers verbucht. Es enthält damit auch Aufwände, welche nicht seinem Budget belastet werden. Das Budget wird dem Beschwerdeführer monatlich zugestellt.
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Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts stellen die Auszüge des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Projektkontos, in welche dieser Einsicht verlangt, keine Verfahrensakten dar, da sie nicht für das zu beurteilende Verfahren erstellt wurden und in diesem auch nicht darauf abgestellt worden sei. Ein solcher Bezug ergebe sich auch nicht aus dem geltend gemachten "Gebot der Transparenz" der von der Behörde aufgewendeten Mittel.
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5.4 Letztinstanzlich bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Auffassung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Geht es somit nicht um das Akteneinsichtsrecht im eigentlichen Sinne, sondern um den Beizug von Akten ausserhalb des Verfahrens, setzt dies ein besonders schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers voraus (vgl. bereits erwähntes Urteil 8C_199/2010 E. 5.3). Ein solches hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Ein Einsichtsrecht lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die bisher für den Beschwerdeführer zuständige Fürsorgebehörde C.________ diesem offenbar generell Akteneinsicht in das Klientenkonto gewährte. Ein schutzwürdiges Interesse an der Bekanntgabe der Information könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn dem Leistungsansprecher im sozialhilferechtlichen Rechtsmittelverfahren Auslagen für den von der Gemeinde bereits im Verwaltungsverfahren beigezogenen Anwalt überbunden worden wären. Solches wird indessen nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist.
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5.5 Die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Kostenpolitik der Gemeinde besteht, ist nicht im hier zu beurteilenden Verfahren zu prüfen. Diese bildete nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Fürsorgebehörde wurde vorinstanzlich angewiesen, einen allfälligen Anspruch gemäss den datenschutzrechtlichen Kriterien und unter dem Aspekt des Öffentlichkeitsprinzips zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang keine begründeten Rügen vor.
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5.6 Ebenfalls nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer allenfalls für die Steuererklärung 2011/2012 ein Projektkontoauszug zuzustellen ist. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.
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6.
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Laut Beschwerdeführer hätten ihm in den Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht keine Parteikosten zu Gunsten der Fürsorgebehörde überbunden werden dürfen.
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6.1 Gemäss § 74 der Verordnung des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) hat die unterliegende der obsiegenden Partei im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (Abs. 1). Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet Abs. 1 Anwendung (Abs. 2). Unter dem Titel "Rechtsmittelverfahren" hält § 35 VRP fest: "Rechtsmittel sind: a) die Verwaltungsbeschwerde, b) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, c) die Revision".
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6.2 Ausgehend vom Wortlaut von § 74 VRP bejahte das kantonale Gericht einen grundsätzlichen Anspruch der Fürsorgebehörde X.________ auf Parteientschädigung. Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von kantonalem Recht unter dem beschränkten Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG). Dabei genügt es nicht, dass eine andere als die vom kantonalen Gericht angenommene Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Eine mit dem Wortlaut der in Frage stehenden Norm übereinstimmende Auslegung erweist sich nur dann ausnahmsweise als willkürlich, wenn sie den Zweck und die Tragweite der Regelung verfälscht und zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben konnte und das dem Gerechtigkeitssinn oder dem Prinzip der Gleichbehandlung widerspricht (Urteil 8C_935/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.3).
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Der Wortlaut von § 74 VRP sieht eine Gleichstellung der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei anwaltschaftlicher Vertretung mit Privaten im Entschädigungspunkt vor. Die Regelung unterscheidet sich insoweit von anderen prozessrechtlichen Bestimmungen, welche ausdrücklich einen Ausschluss der Gemeinden und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen vom Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen (z.B. Art. 68 Abs. 3 BGG) oder den Anspruch auf die "Beschwerde führende Person" beschränken (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bestimmung ist auch nicht als Kann-Vorschrift formuliert, weshalb davon auszugehen ist, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren der obsiegenden Gemeinde, die durch einen Anwalt vertreten war, stets eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Behörde steht beim Entscheid, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen sei oder nicht, somit kein Ermessensspielraum zu.
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6.3 Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen die vorinstanzliche Auslegung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Gemeinden in keinem Fall Anspruch auf Parteientschädigung haben, besteht nicht (Urteil 1P.207/2001 vom 21. Juni 2001 E. 3d; vgl. auch MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, 1986, S. 99 f.). Es ist vielmehr Sache der Kantone, im Rahmen der ihnen zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit die Lösung zu wählen, die sie für richtig und angemessen halten (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119 mit Hinweisen). Da Art. 61 lit. g ATSG den Parteientschädigungsanspruch ausdrücklich auf die "Beschwerde führende Person" beschränkt und ein Parteientschädigungsanspruch des Versicherungsträgers somit auch durch das kantonale Verfahrensrecht nicht begründet werden kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2009, N. 114 zu Art. 61 ATSG), sind die unter Hinweis auf das Verfahren der bundesrechtlichen Sozialversicherungszweige vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die unterschiedliche kantonalrechtliche Regelung jedenfalls nicht verfassungswidrig erscheinen zu lassen (Verstoss gegen die Rechtsgleichheit [Art. 8 Abs. 1 BV], Benachteiligung Behinderter [Art. 8 BV]). Im Umstand, dass die Fürsorgebehörde C.________ offenbar eine andere Praxis verfolgt und regelmässig auf die Hilfe eines externen Anwalts verzichtet, liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot begründet (Art. 8 BV).
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6.4 Bedürftigkeit bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet bei Unterliegen nicht von der Bezahlung der Entschädigung an die Gegenpartei. Sofern diese nicht selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung einen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 28 zu Art. 64 BGG). Da das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 SchKG) die Grenze der Geltendmachung von privat- und öffentlich-rechtlichen Forderungen bildet, das verfassungsmässige Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) hingegen einzig die in einer Notlage unerlässlichen Mittel zum Überleben umfasst (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 mit Hinweisen), steht die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers mit Art. 12 BV im Einklang. Aufgrund der Schranke von Art. 93 SchKG ist dessen (finanzielles) Prozessrisiko nicht höher einzustufen als dasjenige jeder anderen, über bescheidene finanzielle Mittel verfügenden Partei.
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6.5 Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, für ein faires Gerichtsverfahren zu sorgen. Kostenentscheide können in den Anwedungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen und in Ausnahmefällen gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstossen, sofern sie willkürlich oder unangemessen sind (Urteil des EGMR Süss gegen Deutschland vom 10. November 2005 § 114). Sie dürfen weder das Wesen des Rechts auf Zugang zum Gericht antasten noch den Zugang unangemessen oder unverhältnismässig erschweren (Urteil 8D_7/2009 vom 10. März 2010 E. 3.5; JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, N. 40 und N. 166 zu Art. 6 EMRK).
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6.6 Wie bereits dargelegt, ist der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid nicht willkürlich, sondern beruht auf einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die ihm als unterliegender Partei auferlegte Parteikostenentschädigung seinen Zugang zu einem Gericht unangemessen oder unverhältnismässig erschwert oder gar beschränkt hätte. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt daher nicht vor. Eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK zur Geltendmachung von EMRK-Verletzungen und Durchsetzung daraus resultierender Ansprüche steht mit dem kantonalen Rechtsmittelverfahren unabhängig von allfälligen Entschädigungsfolgen zur Verfügung. Zudem bleibt unerfindlich, inwiefern angesichts der umfassenden Erwägungen des kantonalen Gerichts das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) oder ganz allgemein der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) beeinträchtigt worden sein könnte. Auch mit den weiteren pauschalen Hinweisen auf verschiedene Bestimmungen der BV und der EMRK vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die wortgetreue Auslegung von § 74 VRP eine Verletzung des verfassungs- und konventionsgemäss zu gewährleistenden Rechtsschutzes bedeuten würde (Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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7.
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7.1 Unangemessen hohe Gerichtsgebühren vermögen allenfalls eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu begründen (Urteil des EGMR Kreuz gegen Polen vom 19. Juni 2001; MEYER-LADEWIG, a.a.O., N. 40 zu Art. 6 EMRK).
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7.2 Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz bemisst sich nach dem Gebührentarif des Kantons Schwyz vom 27. Januar 1975 (GebT; SRSZ 280.411). Diese umfasst das Honorar und die Auslagen des Anwalts (vgl. § 1 GebT). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.- bis Fr. 4'800.- (§ 15 GebT) und im Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 300.- bis Fr. 8'400.- (§ 14 GebT).
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7.3 Die Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren wurde laut vorinstanzlichem Entscheid in Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter der Fürsorgebehörde für die Beantwortung der drei Beschwerden erbrachten Leistungen mit Fr. 1'700.- angemessen festgesetzt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Parteientschädigung dem Grundsatz nach nicht. Diese erscheint auch nicht als willkürlich oder unangemessen hoch. Dasselbe gilt für die vom kantonalen Gericht für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzte Parteientschädigung. Die veranlagten Parteientschädigungen betreffen laut Vorinstanz einzig die im Zusammenhang mit den Rechtsmittelverfahren verbundenen Leistungen. Darin nicht eingeschlossen sind somit allfällige weitere Aufwendungen, welche Rechtsanwalt K.________ im Zusammenhang mit dem Dossier des Beschwerdeführers für die Fürsorgebehörde X.________ erbracht hat. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
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8.
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Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungs- und das Verwaltungsgerichtsverfahren. Dabei stellt sich die Frage nur unter dem Aspekt der unentgeltlichen Verbeiständung, nachdem die Vorinstanzen keine Verfahrenskosten erhoben haben.
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8.1
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Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt, wobei unabhängig davon ein solcher Anspruch auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV besteht; da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass sich aus dem Verfassungs- und Verfahrensrecht des Kantons Schwyz ein über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ergibt, ist vorliegend die bundesrechtliche Minimalgarantie massgebend. Ob dieser durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen geht, ist seine Kognition auf Willkür beschränkt (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182; 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen).
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8.2 Ob dem Beschwerdeführer für das Verwaltungs- und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen ist, hängt - nebst der nicht weiter zu prüfenden Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit - und der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren davon ab, dass ein Anwalt zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies zu, wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 8C_224/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3).
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Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile 8C_778/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2.2; 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 5.1; vgl. zudem bereits erwähntes Urteil 8C_224/2011).
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8.3 Das Bundesgericht versteht in seiner neueren Rechtsprechung den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor allem als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es nicht um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an sich, sondern um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Das Argument der Waffengleichheit kann überdies nicht über eine allfällige Aussichtslosigkeit des Verfahrens hinweghelfen (BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; Urteile 8C_551/2011 vom 29. September 2011 E. 4.4; 5A.145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5 mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, Le droit constitutionnel à l'assistance judiciaire, SJ 2003 II 67, S. 80; THOMAS GEISER, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 64 BGG).
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8.4 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Sie hängt unter anderem von der Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Beschwerdeführer, der Komplexität des anzuwendenden Rechts und des Verfahrens sowie der Fähigkeit des Betroffenen ab, sich selbst wirksam zu vertreten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, durch Einsatz öffentlicher Mittel vollständige Waffengleichheit zwischen den Parteien herzustellen, solange jede die Möglichkeit hat, ihren Fall unter Voraussetzungen zu führen, die sie gegenüber ihrem Gegner nicht wesentlich benachteiligen (Urteil des EGMR Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Februar 2005 § 61 f.; MEYER-LADEWIG, a.a.O., N. 46 zu Art. 6 EMRK; vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.1 S. 468).
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8.5 Im soeben erwähnten Fall Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich standen sich in einem Prozess betreffend übler Nachrede zwei praktisch mittellose und lediglich sporadisch von sie kostenlos beratenden Juristen assistierte Privatpersonen einer durch spezialisierte Anwälte vertretenen juristischen Person gegenüber. Der Gerichtshof stellte angesichts von Länge, Umfang und Komplexität sowohl der Sach- wie auch der Rechtsfragen fest, aufgrund der Verweigerung von Prozesskostenhilfe hätten die Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt, ihren Fall wirkungsvoll dem Gericht zu unterbreiten. Dieser Umstand führte nach Ansicht des EGMR unter den gegebenen Umständen zu einer inakzeptablen Waffenungleichheit. Der Gerichtshof stellte daher eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest.
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8.6 Ob die Fairness des Verfahrens in einem konkreten Prozess gewahrt blieb, hängt somit von einer gesamthaften Würdigung der Umstände ab. Dass die Fürsorgebehörde einen Anwalt beigezogen hat, deutet für sich allein nicht auf eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens hin. Offenbar beabsichtigte sie mit diesem Vorgehen, angesichts der wenig strukturierten Eingaben des Beschwerdeführers, prozessuale Fehler möglichst zu vermeiden, welche das Verfahren unnötig in die Länge hätten ziehen können. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Sach- und Beweislage im Rechtsmittelverfahren von Anfang an relativ klar war, so dass in tatsächlicher Hinsicht keine umfangreiche Abklärungen und heikle Beweiswürdigungen erforderlich waren. Auch in rechtlicher Hinsicht waren keine komplexen Fragen zu beurteilen, welche zur effektiven Interessenwahrung des Beschwerdeführers den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten. Obwohl das Absehen von einer weitergehenden wirtschaftlichen Hilfe den Beschwerdeführer in seinen finanziellen Interessen tangiert, stellt dies keinen derart schweren Eingriff in seine Rechtsstellung dar, dass deshalb eine anwaltliche Verbeiständung geboten gewesen wäre. Das kantonale Gericht hat zudem zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer habe mit seinen Eingaben bewiesen, dass er grundsätzlich keiner Rechtsvertretung bedurfte. Damit unterscheidet sich das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren in wesentlichen Punkten vom erwähnten Fall Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich. Die verneinte Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekurs- und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren stellt unter den gegebenen Umständen keine Rechtsverletzung dar. Es kann daher offen bleiben, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits an der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit scheitern müsste (E. 8.3).
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9.
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr für das letztinstanzliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juli 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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