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Informationen zum Dokument  BGer 1B_394/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_394/2012 vom 20.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_394/2012
 
Urteil vom 20. Juli 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden Staatsanwaltschaft) führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Untreue-, Urkunden- und Konkursdelikten und qualifizierter Geldwäscherei. Die Untersuchung erstreckt sich auf vier unterschiedliche Sachverhaltskomplexe.
 
X.________ wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2011 in Untersuchungshaft versetzt. Am 23. März 2011 wurde er aus der Haft entlassen; das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 31. März 2011 indes eine Ersatzmassnahme in Form eines Kontaktverbots an. Am 28. September 2011 wurde X.________ erneut festgenommen und durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2011 wiederum in Untersuchungshaft versetzt. Es wies ein Haftentlassungsgesuch am 13. Dezember 2011 ab und verlängerte die Haft bis zum 30. Juni 2012. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 31. Januar 2012 ab.
 
X.________ ersuchte am 2. Mai 2012 um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wies das Zwangsmassnahmengericht dieses Ersuchen ab und verlängerte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 12. November 2012. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 18. Juni 2012 ab. Es bestätigte darin den Tatverdacht in allen vier Sachverhaltskomplexen (E. 4-7), bejahte die Kollusionsgefahr und schloss Ersatzmassnahmen aus (E. 8), verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 9) und hielt die Aufrechterhaltung der Haft für verhältnismässig (E. 10).
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 2. Juli 2012 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und seine sofortige Haftentlassung. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bekräftigt seine Vorbringen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Strafsachen kann eingetreten werden.
 
2.
 
Untersuchungshaft kann nach Art. 221 Abs. 1 StPO angeordnet bzw. erstreckt werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem a) Fluchtgefahr, b) Kollusionsgefahr oder c) Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.
 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid den Tatverdacht und die Kollusionsgefahr bejaht. Mit der vorliegenden Beschwerde greift der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht auf. Hingegen ficht er die Annahme von Kollusionsgefahr an. Darüber hinaus macht er geltend, das Verfahren genüge dem Beschleunigungsgebot nicht und die Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismässig.
 
3.
 
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
 
3.1 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Sie soll davon abgehalten werden, Spuren und Beweismittel zu beseitigen, sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen zu setzen oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen zu veranlassen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Für die Bejahung von Kollusionsgefahr reicht die abstrakte Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist daher nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 128 I 149 E. 2.1 S. 151; je mit Hinweisen).
 
3.2 Das Obergericht führte zur Kollusionsgefahr das Folgende aus: Den ausstehenden Aussagen von A.________ und B.________ komme in Bezug auf den ersten Sachverhaltskomplex erhebliche Bedeutung zu. Hinsichtlich des dritten und vierten Sachverhaltskomplexes seien C.________, D.________ und E.________ in die Geschäfte der F.________ AG involviert und könnten relevante Aussagen machen; das gelte auch für G.________. Darüber hinaus seien in diesen Bereichen weitere Abklärungen erforderlich. Bei dieser Sachlage bestehe für den Beschwerdeführer ein erheblicher Anreiz, sich mit diesen Personen in Verbindung und ins Einvernehmen zu setzen. Insbesondere könnte er darauf hinwirken, dass die betreffenden Personen anlässlich von Befragungen, Konfrontationseinvernahmen oder sonstigen Abklärungen entsprechende Aussagen machen, bisherige belastende Aussagen ändern oder abschwächen oder Beweismittel, Urkunden und elektronische Spuren verschwinden lassen. Das gelte insbesondere mit Bezug auf M.________. Die Kollusionsgefahr erweise sich umso konkreter, als der Beschwerdeführer bereit erscheine, entsprechende Handlungen vorzunehmen oder sich behördlichen Anordnungen zu widersetzen. So habe er sich in der Vergangenheit trotz eines Kontaktverbots auf ein Gespräch mit H.________ eingelassen. Ferner habe er in der Untersuchungshaft versucht, einem Mithäftling anlässlich von dessen Entlassung ein Schreiben an seine Lebenspartnerin Z.________ mitzugeben (Kassiber). Die Kollusionsgefahr erweise sich daher als erheblich. Daran ändere zum einen nichts, dass sich die betroffenen Personen unabhängig vom Beschwerdeführer untereinander absprechen könnten und dass er selber vor seiner (ersten bzw. zweiten) Verhaftung entsprechende Kollusionshandlungen hätte vornehmen können. Ebenso erscheine es zum andern nicht als wesentlich, dass einzelne der betroffenen Personen ihre Aussagen bereits gemacht haben. Denn entscheidend sei es, dass zusätzliche Befragungen, Konfrontationseinvernahmen und Abklärungen noch bevorstünden.
 
Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr. Er stellt Kollusionshandlungen anlässlich seines Telefonats mit H.________ und seines Schreibens an Z.________ in Abrede. Er wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine ungenügende Prüfung vor. Allgemein weist er auf ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft hin, gibt zu bedenken, dass die Tatsache und die Einzelheiten der Strafuntersuchung allgemein bekannt seien und sich die involvierten Personen längst hätten absprechen können bzw. sich weiterhin - auch zu seinem Nachteil - absprechen könnten, und macht schliesslich geltend, dass die Einvernahmen mit Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen bisher ohne sein Beisein durchgeführt worden seien.
 
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Annahme von Kollusionsgefahr nicht bereits in grundsätzlicher Hinsicht in Frage gestellt werden. Er übersieht, dass sich das Obergericht nicht auf allgemeine Hinweise und abstrakte Möglichkeiten zum Vorliegen von Kollusionsgefahr beschränkt, sondern deren Bejahung mit Blick auf die konkreten Umstände begründet. Es geht davon aus, dass zusätzliche Abklärungen, Befragungen und Konfrontationseinvernahmen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht konkret. Er bringt lediglich vor, dass bereits sämtliche Beweisunterlagen sichergestellt seien. Er geht indes nicht näher auf die Ausführungen des Obergerichts ein, wonach zusätzlichen Untersuchungshandlungen erforderlich seien. Er übersieht insbesondere, dass sich Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen von Beweismitteln lediglich auf ihn und den hiesigen Mitangeschuldigten in der Schweiz beziehen, sich weitere Ermittlungen und Erhebung von Beweismitteln indessen auch im Ausland aufdrängen (wie etwa die Sicherstellung der Buchhaltung der I.________ Ltd.). Nicht von Belang ist der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens, darin bestehend, die Telefonüberwachung sei vorerst wegen Ungeeignetheit von Rechtshilfemassnahmen angeordnet und hernach sei die Untersuchungshaft mit der Erforderlichkeit von Rechtshilfemassnahmen begründet worden. Wie das Obergericht unter dem Titel der hinreichend rasch und speditiv geführten Untersuchung ausgeführt hat, zeigt sich die Notwendigkeit von Untersuchungshandlungen oftmals erst im Laufe des Verfahrens und insbesondere gestützt auf neue Erkenntnisse. Dies trifft im vorliegenden Fall insoweit zu, als die Auswertung der Telefonüberwachung und des E-Mail-Verkehrs neue Erkenntnisse zu Tage förderten, welche entsprechende Ausweitungen der Untersuchung nach sich zogen. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er darauf hinweist, dass die Tatsache und die Einzelheiten der Strafuntersuchung einem weiten Kreis von involvierten Personen bekannt seien, dass zahlreiche Kontakte unter den Mitbeschuldigten und den angeblich Geschädigten stattgefunden hätten, dass die Erschwernis der Wahrheitsfindung nicht nur von ihm, sondern in erster Linie von den genannten andern Personen ausgehe und daher vor allem ihn in nicht nachvollziehbarer Weise benachteilige. Es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass von Dritter Seite auf die Beweis- und Aussagelage Einfluss genommen werden kann. Das schliesst die Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer indessen nicht aus und gibt ihm keinen Anspruch darauf, im Falle der Haftentlassung Gleiches in die Wege zu leiten.
 
Das Obergericht hat die konkrete Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Kollusionshandlungen mit dessen bisherigem Verhalten belegt. Es hat zum einen auf ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und H.________ verwiesen aus einer Zeit, als für jenen noch ein Kontaktverbot galt. Es ist unbestritten und den Akten klar zu entnehmen, dass es H.________ war, der den Beschwerdeführer anrief. In der Beschwerdeschrift wird wörtlich dargelegt, dass Herr H.________ (und nicht der Beschwerdeführer) der Auffassung war, das Kontaktverbot sei abgelaufen. Wie das Obergericht darlegt, ist der Abschrift des Gesprächs zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer des Kontaktverbots bewusst war. Er verneinte die Frage, ob sie miteinander reden dürften, mit einem klaren Nein. Er fügte an, dass es - das Kontaktverbot - um drei Monate verlängert worden war, dass die Verlängerung ohne Gründe erfolgt sei, dass er "es" noch nicht offiziell bekommen habe, dass er sich im Übrigen schon gemeldet hätte, wenn er dies hätte tun dürfen und dass es ihm leid tue, dass er nicht reden dürfe. Daraus durfte das Obergericht folgern, dass der Beschwerdeführer bereit war, sich über das Kontaktverbot hinwegzusetzen. Daran vermag der in der Replik enthaltene Einwand, es sei ihm lediglich untersagt worden, mit bestimmten Personen "Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen", nichts zu ändern (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juli 2011, Akten 501044). - Inhaltlich kamen anlässlich dieses Telefongesprächs u.a. zur Sprache: Geschäfte, für die der Beschwerdeführer H.________ einsetzen würde; J.________ AG; Einsatz eines Rechtsanwalts zur Abwicklung gewisser Geschäfte: Ausbezahlung eines Steuerguthabens; Tausch von Geldern; hinreichende Liquidität zur Bezahlung von Verpflichtungen gegenüber der I.________ Ltd. Darüber hinaus wurde über die Untersuchung, fehlende Geschädigte, über deckungsgleiche Aussagen verschiedener Personen und über das Einbrechen von M.________ gesprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt dieses Gespräch in die Nähe von Kollusion, auch wenn daraus keine direkten kolludierenden Handlungen hervorgehen. Gesamthaft durfte das Obergericht aus diesem Gespräch auf eine konkrete Kollusionsgefahr schliessen.
 
Dasselbe trifft zum andern hinsichtlich des Briefes an seine Lebenspartnerin Z.________ zu, den der Beschwerdeführer einem Mithäftling anlässlich von dessen Entlassung mitzugeben versuchte (Kassiber). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer - nachdem drei Schreiben nicht weitergeleitet worden waren (Akten 501058 und 501059) - das undatierte Schreiben auf inoffiziellem Wege seiner Lebenspartnerin wollte zukommen lassen, wie sich aus dem Rapport vom 4. Oktober 2011, bei der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2011 eingetroffen, ergibt (Akten 501060). Es ist unerheblich, dass dieser Versuch des Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil mit dem Datum vom 5. Oktober 2011 wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie vom Obergericht ausgeführt - darin Aufträge zu geschäftlichen Tätigkeiten und zur Verschiebung von Vermögenswerten erteilte. Auch in diesem Umstand darf ein konkreter Hinweis auf die Möglichkeit von Kollusionshandlungen erblickt werden.
 
Das Obergericht führte ferner die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers an und verwies hierfür auf S. 33 seines Beschlusses vom 31. Januar 2012. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im vorliegenden Verfahren nicht geäussert. Auch in diesem Umstand kann ein Indiz für eine konkrete Kollusionsgefahr erblickt werden.
 
3.4 Ebenfalls noch im Zusammenhang mit der Annahme der Kollusionsgefahr macht der Beschwerdeführer Verletzungen von Verfahrensrechten geltend. Er rügt namentlich, dass Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht beachtet worden seien. Er legt allerdings nicht konkret dar, auf welche Einvernahmen seine Einwände abzielen. Er setzt sich auch mit der Begründung in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, wonach das eingeschlagene Verfahren mit Art. 146 Abs. 1 und 4 StPO im Einklang stehe, nicht näher auseinander. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die gerügten Verfahrensverletzungen einen direkten Zusammenhang mit der Frage der Kollusionsgefahr aufwiesen. Es braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.
 
3.5 Gesamthaft ergibt sich, dass das Obergericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ohne Bundesrechtsverletzung bejahen durfte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt in allgemeiner Weise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er weist darauf hin, dass die Untersuchungshandlungen, mit deren Notwendigkeit die Aufrechterhaltung der Haft begründet wird, immer wieder verzögert und hinausgeschoben würden. Die Staatsanwaltschaft sei insbesondere in Bezug auf die Rechtshilfeersuchen an die USA und die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen untätig geblieben. Zur Verzögerung trügen auch die ohne sein Beisein durchgeführten Einvernahmen bei, weil sie zu späteren Konfrontationseinvernahmen oder Wiederholungen Anlass gäben. Schliesslich erfolgten Untersuchungshandlungen und Einvernahmen jeweils lediglich im Hinblick auf Haftverlängerungen.
 
4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung.
 
Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Die Behörden haben die bei ihnen hängigen Verfahren ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 312 E. 5 S. 331; 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; 124 I 139 E. 2c S. 141; je mit Hinweisen). In Bezug auf Strafverfahren im Besondern gilt es namentlich zu verhindern, dass die angeschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belassen und den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140). Gemäss den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK kommt dem Beschleunigungsgebot im Falle von strafprozessualer Haft besondere Bedeutung zu (BGE 133 I 270 E. 3.4.2. S. 281 mit Hinweisen).
 
4.2 Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens dar. Die Untersuchung umfasst vier unterschiedliche Sachverhaltskomplexe. In diesem Zusammenhang wird zudem gegen rund ein Dutzend andere Beschuldigte untersucht. Neben dem Beschwerdeführer sind auch gegen K.________ und L.________ Zwangsmassnahmen ergriffen worden. Die Akten sind sehr umfangreich: Allein die Analyse der Buchhaltung der I.________ Europe hat zu einem erst im Entwurf vorliegenden Bericht von 100 Seiten geführt. Der E-Mail-Verkehr umfasst rund 2'800 Seiten. Die Hausdurchsuchung vom Herbst 2011 förderte umfangreiches Material zu Tage. Zum Umfang des Verfahrens kommt dessen Komplexität hinzu. Es sind zahlreiche Personen, zu einem grossen Teil in den USA, involviert und die Geschäftspraktiken erstreckten sich über diverse Gesellschaften und Bankinstitute. Der Beschwerdeführer stellt all diese Umstände nicht in Frage.
 
Seit Herbst 2011 und der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers am 28./30. September 2011 sind die Untersuchungshandlungen zügig vorangetrieben worden. Zu erwähnen sind namentlich die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie K.________ und L.________, die Hausdurchsuchung vom 28. September 2011 und die Aufarbeitung der dabei sichergestellten Unterlagen, die Untersuchung der Buchhaltung der I.________ Europe und die Prüfung des dazu ergangenen Berichts, die Sichtung des E-Mail-Verkehrs, die umfangreichen Einvernahmen des Beschwerdeführers von anfangs Februar 2012 und vom 26. April 2012, die Einvernahme des vom Beschwerdeführer als Entlastungszeuge angerufenen N.________ vom 21. Mai 2012. Daneben waren zahlreiche Verfahrensschritte zu vollziehen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass das Obergericht neben den Einvernahmen vom 1., 2. und 7. Februar 2012 fälschlicherweise auch eine solche vom 6. Februar 2012 erwähnte.
 
Vor diesem Hintergrund zeigt sich zum einen, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers und weitere Untersuchungshandlungen nicht einzig im Hinblick auf die Erstreckung der Untersuchungshaft vorgenommen worden sind. Zum andern kann nicht gesagt werden, dass das Verfahren nicht hinreichend beschleunigt vorangetrieben worden wäre. Mit Blick auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens zeigt sich, dass die Untersuchung in den einzelnen Bereichen sachgerecht geführt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Beschleunigungsgebot nicht eine bestimmte Abfolge der Untersuchungshandlungen abgeleitet werden. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Organe, diese Abfolge zu bestimmen und dabei entsprechende Prioritäten festzulegen. Dabei ist insbesondere auch neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, die möglicherweise eine geänderte Abfolge nahelegen. Vor diesem Hintergrund führt allein der Umstand, dass gewisse Konfrontationseinvernahmen und Rechtshilfebegehren vorerst für Februar 2012 angekündigt und hernach wegen neuer Erkenntnisse (insbesondere aus der Analyse des E-Mail-Verkehrs) verschoben worden sind, nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
 
Im Entscheid vom 31. Januar 2012 hat das Obergericht die Staatsanwaltschaft angehalten, die erforderlichen Rechtshilfebegehren nach den Einvernahmen im Februar 2012 nunmehr möglichst beförderlich zu stellen (S. 38 f.). Der angefochtene Entscheid enthält keine entsprechende Aufforderungen mehr und der Beschwerdeführer nimmt darauf keinen konkreten Bezug. Mit Blick auf die Verfahrensdauer, das Andauern der Haft und den Erkenntnisstand erscheint eine Aufforderung an die Staatsanwaltschaft angezeigt, die entsprechenden Konfrontationseinvernahmen und Rechtshilfemassnahmen in die Wege zu leiten.
 
Gesamthaft ergibt sich die Unbegründetheit der Rüge der Verfahrensverzögerung. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte abzuweisen.
 
5.
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft sei in Anbetracht der bisherigen Dauer unverhältnismässig.
 
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; 126 I 172 E. 5 S. 176; je mit zahlreichen Hinweisen).
 
5.2 Der Beschwerdeführer befand sich im Frühjahr 2011 rund fünf Wochen und von seiner zweiten Verhaftung bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nunmehr knapp neun Monate in Haft. Aufgrund des angefochtenen Entscheid wird die Haft um weitere sechs Monate verlängert. Es handelt sich somit um eine beträchtliche Haftdauer. Diese ist in erster Linie in Beziehung zu setzen zur mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Die Staatsanwaltschaft erwägt in ihrer Vernehmlassung eine unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe mindestens im mittleren Bereich des Strafrahmens. Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid, entsprechend dem Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, für den Fall einer Verurteilung von einer längeren Freiheitsstrafe aus. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat es nicht auf das abstrakte Strafmass als einzigem Kriterium abgestellt. Es hat vielmehr die Schwere der vorgeworfenen Tatbestände, die Anzahl der mutmassliche Geschädigten und die mutmassliche Deliktssumme in Betracht gezogen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
 
Es ergibt sich daraus, dass die bisher ausgestandene Haft mit einer Dauer von rund zehn Monaten mit Blick auf die mögliche Freiheitsstrafe verhältnismässig ist. Darüber hinaus ist die Haft auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere sechs Monate als verhältnismässig zu bezeichnen. Sie rückt noch nicht in grosse zeitliche Nähe einer allfälligen, konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Verlängerung um sechs Monate gemäss dem angefochtenen Entscheid mag sich im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehenden Untersuchungshandlungen rechtfertigen. Die Untersuchungshaft darf indes, auch unter Berücksichtigung eines Rechtshilfeverfahrens, nicht beliebig aufrechterhalten werden und ist stets auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen, wie das Obergericht festhält.
 
In Anbetracht der konkreten Umstände fallen auch Ersatzmassnahmen nicht in Betracht. Die Bejahung von Kollusionsgefahr schliesst Ersatzmassnahmen von vornherein aus. Der Beschwerdeführer stellt denn auch keinen dahingehenden Antrag.
 
Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
 
6.
 
Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene, vom Obergericht indes nicht geprüfte Frage des Vorliegens von Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO braucht angesichts der Bejahung des speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (oben E. 3) nicht eingegangen zu werden.
 
7.
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. Diese Verfahrensbestimmungen kommen im bundesgerichtlichen Verfahren ungeachtet der Regelung in der Strafprozessordnung zur Anwendung (Art. 1 StPO).
 
Das Bundesgericht gewährt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Es trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt er diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; nicht publ. E. 6.1 von BGE 137 III 59).
 
Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die blosse Behauptung, seine Vermögenswerte seien beschlagnahmt und er verfüge über keine Einkünfte. Er belegt dies indessen nicht und geht auf seine Vermögensverhältnisse nicht näher ein. Damit genügt er seinen Obliegenheiten nicht. Das Gesuch ist abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
 
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