BGer 1B_420/2012 | |||
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BGer 1B_420/2012 vom 20.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_420/2012
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Urteil vom 20. Juli 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 20. Juni 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ zunächst gemäss am 5. Oktober 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde;
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dass auf Einsprache der Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt überwies, woraufhin X.________ die Busse bezahlte und der Strafgerichtspräsident das Verfahren einstellte;
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dass X.________ sich in der Folge mit Eingabe vom 21. Januar 2012 gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 205.-- ans Strafgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weiterleitete;
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dass die Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid und die Strafjustizbehörden des Kantons Basel-Stadt ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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