BGer 8C_439/2012 | |||
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BGer 8C_439/2012 vom 20.07.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_439/2012
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Urteil vom 20. Juli 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähig-keit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1965 geborene D.________ meldete sich am 28. Juni 2008 insbesondere unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen eines am 9. November 2006 erlittenen Auffahrunfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm daraufhin u.a. Kenntnis von einem durch die Versicherte eingereichten interdisziplinären Gutachten des Medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 27. Juli 2009 und veranlasste eine Expertise in der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________, welche, basierend auf orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen, am 21. Januar 2011 ausgefertigt wurde. Gestützt darauf sowie in Berücksichtigung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. April, 2. Mai und 2. September 2001 und eines ergänzenden Berichts der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ vom 26. August 2011 beschied sie das Leistungsersuchen abschlägig (Vorbescheid vom 23. Februar 2011, Verfügung vom 9. September 2011).
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. April 2012 ab.
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C.
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D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und einen Rentenanspruch daher verneint hat. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt auf das als voll beweiskräftig eingestufte polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ vom 21. Januar 2011 (samt ergänzender Stellungnahme vom 26. August 2011) - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin in beruflich-erwerblicher Hinsicht uneingeschränkt einsetzbar sei, weshalb mangels Invalidität kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Diese Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens durch das kantonale Gericht zählt zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung, welche einer Überprüfung durch das Bundesgericht regelmässig entzogen ist (E. 1 hiervor).
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3.2
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3.2.1 Gegen die entsprechenden Erwägungen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, woraus auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu schliessen wäre.
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3.2.2 Soweit sie letztinstanzlich rügt, nicht nur die Gutachter des Medizinischen Abklärungsinstituts X.________, sondern auch diejenigen der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ hätten eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) klar bejaht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche unfallbedingte Läsion in der Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ als leicht und unter radiologischem Ausschluss struktureller Schädigungen qualifiziert wurde. Der Umstand, dass die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ vor diesem Hintergrund eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben, vermag die Beweiskraft ihrer Schlussfolgerungen nicht zu schmälern. Ebenso wenig erschüttert der vor dem Bundesgericht erneut vorgebrachte Einwand, das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ sei infolge fehlender medizinischer Unterlagen auf der Basis einer unvollständigen Aktenlage erstellt worden, das vorinstanzliche Begründungsfundament. Wie im angefochtenen Entscheid eingehend erwogen wurde, erweisen sich die betreffenden Dokumente, da nicht den anspruchsrelevanten Zeitraum beschlagend, als nicht entscheidwesentlich. Was sodann die seitens der Versicherten bemängelte Tatsache anbelangt, als Verfasser der ergänzenden Stellungnahme der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ vom 26. August 2011 fungiere einzig der Ärztliche Leiter der Klinik, Dr. med. A.________, ist davon auszugehen, dass die nachträgliche Präzisierung, obgleich nicht ausdrücklich vermerkt, nach Rücksprache mit den involvierten Spezialärztinnen und -ärzten bzw. jedenfalls nach Massgabe der im Anschluss an die einzelnen Untersuchungen durchgeführten pluridisziplinären Besprechung und Beurteilung erfolgt ist. Schliesslich zielt auch der Vorwurf ins Leere, die Experten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ hätten es unterlassen, sich materiell mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen. Im Rahmen ihrer abschliessenden Einschätzung haben die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mangels Vorliegens klar ausgewiesener versicherungsmedizinisch massgeblicher Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei. Wenn nun - in diesem Sinne auch die RAD-Stellungnahmen vom 4. April, 2. Mai und 2. September 2011 - die Privatgutachter trotz ebenfalls verneinter psychologisch-psychiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Defizite zum Ergebnis gelangen, das Leistungsvermögen sei vollständig reduziert, beruht diese Betrachtungsweise primär auf den subjektiven Klagen der Versicherten (in Form von [Kopf-]Schmerzen, Schwindel, Übelkeit). Zur Annahme einer Invalidität braucht es indes in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht konnten die Gutachter in casu jedoch mit den Schmerzangaben der Explorandin korrelierende Befunde erheben, welche deren Beschwerdebild hinreichend erklärten. Auf der Grundlage der zur somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ergangenen Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.), die bezüglich der Folgen von milden Verletzungen der HWS (Schleudertrauma; BGE 136 V 279) ebenfalls zur Anwendung gelangt, ist denn auch regelmässig von der Überwindbarkeit der entsprechenden Schmerzproblematik auszugehen. Die Voraussetzungen, deren es bedürfte, um die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess zu bejahen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f. mit Hinweisen), sind vorliegend, wie in der Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle Z.________ einlässlich dargelegt, nicht gegeben.
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Da von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen, den Ausgang des Verfahrens beeinflussende Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
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4.
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4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.
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4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juli 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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