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Informationen zum Dokument  BGer 9C_390/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_390/2012 vom 20.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_390/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 20. Juli 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen,
 
Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 20. März 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern der 1941 geborenen F.________ ab 1. April 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zusprach (Verfügungen vom 11. August 2005, 10. Januar 2006 und 5. Januar 2007) und den Anspruch im Rahmen einer im März 2010 eingeleiteten periodischen Revision überprüfte,
 
dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. August 2010 einen EL-Anspruch ab 1. April 2009 verneinte und zuviel ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 20'220.- zurückforderte, was sie mit Einspracheentscheid vom 13. April 2011 bestätigte,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde der F.________ mit Entscheid vom 20. März 2012 abwies und im Rahmen einer reformatio in peius den Einspracheentscheid vom 13. April 2011 insofern änderte, als es den Anspruch auf EL ab Dezember 2008 verneinte und den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 25'418.- festsetzte,
 
dass F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, der Entscheid vom 20. März 2012 und der Einspracheentscheid vom 13. April 2011 seien vollumfänglich aufzuheben,
 
dass ein der Säule 3a zuzurechnendes Vorsorgeguthaben ebenso wie Freizügigkeitskapital, auch wenn es (noch) nicht bezogen wird und da-her steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist, anrechenbares Ver-mögen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g ELG bil-det, sofern wie hier die Auszahlung verlangt werden könnte (SZS 2012 S. 67, 9C_112/2011 E. 2; SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5, P 56/05 E. 3; Urteil 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2; vgl. auch BGE 135 I 288),
 
dass ein behaupteter Wertverlust durch den vorzeitigen Bezug des Guthabens nicht substanziiert dargelegt wird, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
 
dass Taggeldleistungen einer Sozialversicherung, auch wenn sie als Erwerbsersatz dienen, nicht privilegiertes Einkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG darstellen, sondern bei der Anspruchsberechnung unter Art. 11 Abs. 1 lit. d zu subsumieren und daher voll anzurechnen sind (BGE 119 V 271 E. 3 S. 273 ff.; Urteil P 46/03 vom 7. November 2003 E. 2.3),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichts-kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juli 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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