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Informationen zum Dokument  BGer 9C_381/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_381/2011 vom 26.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_381/2011
 
Verfügung vom 26. Juli 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 11. März 2011.
 
In Erwägung,
 
dass die Parteien anlässlich der Referentenaudienz vom 26. Juli 2012 einen instruktionsrichterlich vermittelten Vergleich geschlossen haben,
 
dass die vereinbarte Erledigung des Rechtsstreits betreffend Schadenersatzforderung aus Art. 52 AHVG den beiderseitigen begründeten Interessen im Einzelfall (formelle Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 26. April 2006 einerseits, Liquidität einer hiervon abweichenden Rechtslage anderseits [vgl. den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2008, AK.2007.00020]) Rechnung trägt (zur allgemeinen Zulässigkeit der vergleichsweisen Erledigung von Schadenersatzprozessen nach Art. 52 AHVG: BGE 135 V 65; zur Nichtanwendbarkeit von Art. 50 ATSG im letztinstanzlichen Verfahren: SVR 2006 UV Nr. 11 S. 41, U 50/03 E. 1),
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG unter Wiedergabe des Vergleichs im Dispositiv (vgl. SVR 2008 ALV Nr. 15 S. 43, C 143/06 E. 12) abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
dass der Vereinbarung folgend keine Parteientschädigungen zugesprochen werden,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Der Prozess 9C_381/2011 wird auf der Grundlage folgenden Vergleichs abgeschrieben:
 
"1. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin (bis zum Betrag von Fr. 14'859.60 in solidarischer Haftung mit D.________) Fr. 33'500.-, vorbehältlich allfälliger darauf bezogener geleisteter Zahlungen.
 
2. Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien hinsichtlich der Gegenstand des Einspracheentscheides vom 26. April 2006 bildenden Schadenersatzpflicht sind damit abschliessend abgegolten.
 
3. Die Parteien einigen sich, unter Rücksicht auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, auf die Zahlungsmodalitäten.
 
4. Wettschlagung der Partei- und Gerichtskosten."
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Juli 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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