BGer 9C_570/2012 | |||
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BGer 9C_570/2012 vom 02.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_570/2012
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Urteil vom 2. August 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des S.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2012 betreffend die Einstellung der Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV auf Ende Oktober 2010 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zufolge Wohnsitzverlegung und die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 1'800.-,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt ist, der Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich bereits seit November 2009 in X.________ und nicht mehr in Y.________ befunden,
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dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, die dieser rechtlichen Schlussfolgerung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), zumal die vorinstanzliche Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, von November 2009 bis Dezember 2010 nach wie vor in Y.________ gewohnt zu haben, überzeuge nicht, in der Eingabe an das Bundesgericht gar nicht bestritten wird,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Zusammenfassung vorbringt, er habe, bestärkt durch die Beschwerdegegnerin, "keinerlei Veranlassung" gesehen, sich umgehend in X.________ anzumelden,
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dass er sich damit einerseits selber widerspricht, ohne andererseits darzulegen, weshalb diese Unkenntnis der Beschwerdegegnerin anzurechnen wäre,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. August 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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