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Informationen zum Dokument  BGer 1C_281/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_281/2012 vom 03.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_281/2012
 
Urteil vom 3. August 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen das Schreiben vom 24. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wandte sich mit einem Schreiben vom 17. August 2011 an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Am 19. Dezember 2011 antwortete ihm zuständigkeitshalber der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich. Dieser führte aus, die Polizei habe gestützt auf das Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldegesetzes (BÜPF) zur Erfüllung von Polizeiaufgaben Anspruch auf Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse; derartige Auskünfte würden ihr vom zuständigen Bundesdienst erteilt (Art. 2 und Art. 14 Abs. 2 lit. b BÜPF). Im vorliegenden Fall habe sich ergeben, dass das Betreibungsamt Zürich 2 die Stadtpolizei mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls beauftragt hat. Dabei sei die Stadtpolizei zum Einholen von entsprechenden Auskünften über Fernmeldeanschlüsse berechtigt. Bei dieser Sachlage sei ein Verstoss gegen (datenschutz-)rechtliche Bestimmungen nicht erkennbar.
 
In der Folge wandte sich X.________ mit Brief vom 15. Januar 2012 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Er verlangte, der Datenschutzbeauftragte habe dafür zu sorgen, dass ihm die Stadtpolizei Auskunft über einen ominösen Anruf erteile. Der Beauftragte sei von Gesetzes wegen zur Sachverhaltsermittlung und zum Erlass einer Weisung verpflichtet.
 
Der Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts antwortete X.________ mit einem Brief vom 24. Januar 2012. Er hielt vorerst fest, dass der Datenschutzbeauftragte mit seinem Schreiben die erforderliche Auskunft bereits erteilt habe. Dem Datenschutzbeauftragten komme keine Kompetenz zur Erteilung von Weisungen zu. Da dieser keine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen festgestellt hatte, seien solche auch nicht angezeigt. Falls das Verhalten der Stadtpolizei zu Beanstandungen Anlass geben sollte, wäre hierfür das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Grundsätzlich übe der Statthalter die Aufsicht über die Gemeindepolizei aus.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 hat sich X.________ an den Bundesgerichtspräsidenten gewandt. Er rügt ein unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids. Er bringt vor, er könne sich an ein Gericht wenden, wenn der Datenschutzbeauftragte Anlass zu Beschwerden gebe. Er macht geltend, die Stadtpolizei habe gesetzwidrig gehandelt und mit falschen Angaben beim Auskunftsdienst des EJPD seine Telefonnummer in Erfahrung gebracht. Die Ausgleichskasse habe rechtswidrig versucht, ihn zu betreiben. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 19. Mai 2012 ein weiteres Schreiben zukommen lassen.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, weil das Verwaltungsgericht seinem Begehren nicht stattgegeben und sich in Bezug auf die Aufsicht über die Stadtpolizei als unzuständig erklärt hat.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im Schreiben des Verwaltungsgerichtspräsidenten nicht auseinander und legt nicht dar, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtspräsidenten gegen Bundesrecht verstossen sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
 
Soweit der Beschwerdeführer der Stadtpolizei eine rechtswidrige Datenerhebung vorwirft, ist er auf die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde hingewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass er davon Gebrauch gemacht hat. Auch hat er, soweit den Akten entnommen werden kann, nicht versucht, die von ihm gewünschten Informationen bei der Stadtpolizei direkt in Erfahrung zu bringen. In Bezug auf eine angeblich widerrechtliche Betreibung durch die Ausgleichskasse soll sich die Sache inzwischen erledigt haben.
 
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, erübrigt sich ein Schriftenwechsel von vornherein. Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
 
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