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Informationen zum Dokument  BGer 4A_431/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_431/2012 vom 03.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_431/2012
 
Urteil vom 3. August 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 24. Mai 2012.
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 16. April 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2012 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 9. Juli 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 17. Juli 2012 datierte Eingabe einreichte;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. und 17. Juli 2012 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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