BGer 8C_152/2012 | |||
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BGer 8C_152/2012 vom 03.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_152/2012
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Urteil vom 3. August 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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AXA Versicherungen AG,
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General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 21. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1972, leidet seit einer Heckauffahrkollision von 1995 an Beschwerden auf Höhe der Halswirbelsäule. Am 17. März 2003 trat er eine neue Arbeitsstelle als Anlageberater in der Bank X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) an und war in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Rahmen einer ersten Kündigungsandrohung vom 17. Dezember 2003 per 28. Februar 2004 für den Fall der Nichterfüllung arbeitsvertraglich vereinbarter Ziele reduzierte die Arbeitgeberin das fixe Bruttojahressalär ab Dezember 2003 von Fr. 100'000.- auf Fr. 80'000.-. Am 25. Februar 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2005 und stellte den Versicherten ab anfangs März 2005 frei. Innerhalb der laufenden Kündigungsfrist wurde der Versicherte krank. Am 24. Juni 2005 teilte ihm die Arbeitgeberin mit, dass das Arbeitsverhältnis in Anwendung von Art. 336c OR bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ab 27. Mai 2005 spätestens per 31. August 2005 beendet werde. Während die zuständige Kollektiv-Krankentaggeldversicherung dem Versicherten ein Taggeld entrichtete, stürzte und verletzte sich dieser am 16. Februar 2006 als Fahrgast bei einem Notstopp eines Trams der Verkehrsbetriebe der Stadt Y.________. Am 14. Juni 2007 liess der Versicherte für dieses Ereignis bei der AXA die Ausrichtung eines Taggeldes nach UVG beantragen. Die AXA verneinte mit Verfügung vom 19. Oktober 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. März 2009, eine UVG-Deckung in Bezug auf das angemeldete Ereignis, weil der Versicherte per 31. August 2005 aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgetreten sei und die Deckung demzufolge 30 Tage später geendet habe.
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B.
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B.a Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten mit Entscheid vom 24. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hiess demgegenüber die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in dem Sinne gut, als es den kantonalen Entscheid aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010).
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B.b Das kantonale Gericht veranlasste sodann zu den offenen Fragen der Erfüllung der Informationspflicht von Art. 72 UVV, des allfälligen Abschlusses einer Abredeversicherung und der Dauer einer entsprechenden Nachdeckungsfrist ergänzende Sachverhaltsabklärungen und wies gestützt darauf mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 die hängige Beschwerde des Versicherten wiederum ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides vom 27. März 2009 beantragen, es sei der Versicherungsschutz nach UVG für das Unfallereignis vom 16. Februar 2006 zu bejahen und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der nachträglichen Beschwerdebegründung einzuräumen.
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Während die AXA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Mit weiteren Eingaben vom 22. und 31. Mai nehmen die Parteien Stellung zur jeweils gegnerischen Rechtsschrift.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt jedoch die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (i.V.m. Art. 97 Abs. 2) BGG ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412 E. 1.2 S. 413 f.).
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2.
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Strittig und vorweg zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht im Rahmen der durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010) veranlassten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen berücksichtigen durfte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin - entgegen der bis im Sommer 2011 von keiner Partei in Frage gestellten Ausgangslage - nicht erst per 31. August 2005, sondern in Tat und Wahrheit bereits per 31. Mai 2005 aufgelöst wurde. War die Vorinstanz mit hier angefochtenem Entscheid zu dieser neuen Tatsachenfeststellung berechtigt, erübrigen sich Weiterungen zu Fragen der Erfüllung der Informationspflicht von Art. 72 UVV bzw. zum Abschluss einer Abredeversicherung (Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 8 UVV), weil diesfalls die 180-tägige Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 3 UVG im Zeitpunkt des geltend gemachten Unfalles vom 16. Februar 2006 längst abgelaufen gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch auf Leistungen nach UVG abgelehnt hätte.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe in Verletzung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010) unter Missachtung der einschlägigen Revisionsvorschriften (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bzw. Art. 53 ATSG) den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses neu vom 31. August 2005 auf den 31. Mai 2005 vorverlegt, ohne dass hiefür eine revisionsrechtlich relevante neue Tatsache oder ein entsprechendes neues Beweismittel habe geltend gemacht werden können.
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4.
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4.1 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
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4.2 Das Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010 erwuchs mit seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Laut Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den "Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2009 [aufhob] und die Sache an die Vorinstanz [zurückwies], damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide." Kraft Verweisung auf die Erwägungen wurden diese zum Bestandteil des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweis). Diese Bindungswirkung gilt auch für das Bundesgericht (Urteil 9C_185/2011 vom 15. September 2011 2011 E. 3.3.1.2 mit Hinweisen). Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass im wieder aufzunehmenden Abklärungsverfahren (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) keine erheblichen neuen Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i ATSG; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 18 zu Art. 107 BGG; vgl. Urteil 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 1.2 i.f.).
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5.
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5.1 Nach Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte u.a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1; HAVE 2005 S. 242, I 183/04 E. 2).
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5.2 Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670 (mit Hinweisen) unter der Herrschaft von Art. 123 Abs. 1 lit a BGG weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; Urteil 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2).
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6.
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6.1 Aktenkundig war der Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer bis zum letztinstanzlichen Abschluss des ersten Rechtsganges mit Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010 nicht strittig. Weder mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 noch mit Einspracheentscheid vom 27. März 2009 und auch nicht mit vorinstanzlichem Entscheid vom 24. November 2009 war zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin tatsächlich per Ende August 2005 aufgelöst wurde. Dementsprechend verwies das Bundesgericht sowohl in E. 4.1 wie auch im Sachverhalt unter lit. A des Urteils 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010 auf den Zeitpunkt des 31. August 2005, an welchem laut Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2005 das Arbeitsverhältnis geendet habe.
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6.2
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6.2.1 Ohne bis dahin Leistungen von der AXA aus dem Unfall vom 16. Februar 2006 beansprucht zu haben, liess der Beschwerdeführer - nach der telefonischen Vorankündigung vom 21. Februar 2006 im Hinblick auf eine spätere Anmeldung des Unfalles vom 16. Februar 2006 - durch seinen Rechtsvertreter erstmals mit Schreiben vom 14. Juni 2007 "die Ausrichtung von Taggeldern" nach UVG beantragen. In diesem Schreiben wies der Rechtsvertreter zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer "bis 31. Mai 2005 [...] in einem Arbeitsverhältnis" mit der Arbeitgeberin stand. Seit 27. Mai 2005 sei er jedoch "zu 100% krankgeschrieben". Aus der kollektiven Krankenversicherung habe die Winterthur Versicherungen bis 27. Mai 2007 die vertraglichen Krankentaggelder ausgerichtet.
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6.2.2 Wie der Beschwerdeführer nunmehr letztinstanzlich geltend macht, war der AXA zwar aus zahlreichen Aktenstücken - so auch aus einer Telefax-Mitteilung der Arbeitgeberin vom 10. Juli 2008 - bekannt, dass das Arbeitsvertragsverhältnis grundsätzlich am 31. Mai 2005 endete. Unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 336c OR hatte jedoch die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2005 den Standpunkt vertreten, der (späteste) Auflösungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses sei infolge der ab 27. Mai 2005 anhaltenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der 31. August 2005. In Übereinstimmung mit dieser Erkenntnis liess denn auch der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren wiederholt ausführen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Arbeitgeberin bis zum 31. August 2005 gedauert habe. Die Beschwerdegegnerin durfte mit Blick auf die genannten Umstände - insbesondere gestützt auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2005 und die Geltendmachung des Anspruchs auf UVG-Leistungen durch den rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers - davon ausgehen, dass die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist aufgrund der seit 27. Mai 2005 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit während der hier massgebenden 90-tägigen Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR unterbrochen bleiben und sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dementsprechend auf den Endtermin des 31. August 2005 hinaus schieben würde (Art. 336c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 OR). Denn nur unter Annahme dieser Ausgangslage konnte eine Prüfung der Leistungspflicht nach UVG für das diesfalls in die 180-tätige Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 3 UVG fallende Ereignis vom 16. Februar 2006 überhaupt noch in Frage kommen.
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6.3 Von einem Mitarbeiter der Firma Z.________, welche sich im Auftrag der Arbeitgeberin um deren Versicherungsangelegenheiten kümmerte, erfuhr der zuständige Sachbearbeiter der AXA anlässlich eines Telefongesprächs vom 17. August 2011 im Rahmen des erneut aufgenommenen vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens (vgl. hievor E. 4.2 i.f.), dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer nachträglichen Korrektur des ursprünglich am 24. Juni 2005 mitgeteilten Termines nicht erst am 31. August 2005, sondern bereits per 31. Mai 2005 rechtswirksam geworden war. Die Beschwerdegegnerin ersuchte daraufhin um Zustellung von Kopien der entsprechenden Dokumente. Bei den von der Firma Z.________ anschliessend zur Verfügung gestellten Unterlagen fand sich eine Kopie des LSI-Schreibens an den Beschwerdeführer vom 4. August 2005, worin die Arbeitgeberin begründete, weshalb das Arbeitsverhältnis nicht erst per 31. August 2005 enden werde, sondern bereits per 31. Mai 2005 geendet habe. Die Arbeitgeberin führte darin aus: "Par voix de conséquence, non seulement notre lettre du 24 juin 2004 [recte: 2005] est nulle et non advenue, mais nous vous demandons la restitution du salaire du mois de juin 2005 que vous avez indûment perçu." Weiter ergibt sich aus dem zitierten Schreiben, dass vor Eintritt der ab 27. Mai 2005 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit bereits ein früherer Krankheitsfall mit Arbeitsunfähigkeit während derselben laufenden Kündigungsfrist eingetreten war, weshalb praxisgemäss der zweite krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitseintritt vom 27. Mai 2005 (innerhalb der Zusatzfrist bis Ende Mai 2005) keine neue Sperrfrist auszulösen vermochte (BGE 124 III 474 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 III 354 E. 3.3 S. 360). Schliesslich ist den von der Firma Z.________ zur Verfügung gestellten Aktenkopien zu entnehmen, dass ein Verfahren vor Arbeitsgericht zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin betreffend Forderung/ Zeugnisänderung laut Präsidialverfügung vom 30. November 2005 vergleichsweise erledigt werden konnte, wobei auch gemäss dieser Vereinbarung als Auflösungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses der 31. Mai 2005 festgesetzt wurde.
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6.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist widersprüchlich. Nachdem er im bisherigen Verfahren wiederholt den Standpunkt vertreten hatte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Arbeitgeberin erst per 31. August 2005 geendet habe, lässt er nunmehr vor Bundesgericht mit Beschwerde vom 13. Februar 2012 geltend machen, die AXA habe den effektiven Beendigungstermin des 31. Mai 2005 schon seit Empfang der Telefax-Mitteilung vom 10. Juli 2008 gekannt. Wie bereits dargelegt (vgl. eingangs E. 6.2.2 hievor), hatte die Beschwerdegegnerin zwar Kenntnis davon, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich per 31. Mai 2005 enden sollte. Die Arbeitgeberin hatte jedoch mit Schreiben vom 24. Juni 2005 - rechtlich nachvollziehbar und überzeugend begründet - darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitseintrittes ab 27. Mai 2005 die Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses längstens bis zum 31. August 2005 hinaus schiebe. Vom späteren Schreiben der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer, mit welchem Erstere am 4. August 2005 ihr früheres Schreiben vom 24. Juni 2005 annullierte, erlangte die AXA nach Aktenlage frühestens im Sommer 2011 Kenntnis. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht erst ab 27. Mai 2005 krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde, wie er es am 14. Juni 2007 durch seinen Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen liess, sondern eine erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsphase während derselben laufenden Kündigungsfrist schon im April eingetreten war und die Kündigungsfrist nach Massgabe von Art. 336c Abs. 2 OR unterbrochen hatte, so dass der Endtermin der Zusatzfrist (Art. 336c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 OR) auf den 31. Mai 2005 zu liegen kam. Ebenso erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im Laufe der Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens (vgl. hievor E. 4.2 i.f.) im Sommer 2011 von dem zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin schon im November 2005 vor Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, mit welchem unter anderem die Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses auf den 31. Mai 2005 festgelegt wurde.
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6.5 Entgegen dem Beschwerdeführer hat das kantonale Gericht durch Berücksichtigung dieser neuen erheblichen Tatsache weder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG noch Art. 53 ATSG verletzt, sondern vielmehr nach Massgabe von Art. 61 lit. i ATSG zu Recht auf den neu erkannten Endtermin des 31. Mai 2005 abgestellt und diesen in die eigenen Erwägungen miteinbezogen. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (vgl. E. 4 hievor) stand der vorinstanzlichen Berücksichtigung dieser Revisionstatsache anlässlich der Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens zur Frage der Dauer einer Nachdeckungsfrist bei allfälligem Abschluss einer Abredeversicherung nicht im Wege. Denn bei der erstmaligen Beurteilung der Frage nach dem Bestehen einer Versicherungsdeckung für den Unfall vom 16. Februar 2006 kraft Abschluss einer Abredeversicherung sind alle entscheidwesentlichen Tatsachen mitzuberücksichtigen, welche die Bestimmung des Zeitpunktes von Beginn und Ende der 180-tägigen Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 3 UVG beeinflussen (vgl. Urteil 8C_607/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4). Was der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch mangelnde Sorgfalt erst im August 2011 Kenntnis von den neuen Tatsachen und vom korrekten Endtermin des Arbeitsverhältnisses erlangt habe, zumal er selbst wider besseres Wissen den gegenteiligen Standpunkt (Endtermin des 31. August 2005) bis zum Abschluss des ersten Rechtsganges mit Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010 hatte vertreten lassen. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht gestützt auf das unechte Novum des tatsächlichen Endtermines des Arbeitsvertrages per 31. Mai 2005 zutreffend erkannt, dass sich der strittige Unfall vom 16. Februar 2006 klar ausserhalb der Nachdeckungsfrist einer allfälligen Abredeversicherung (Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 8 UVV) ereignet hat, weshalb es mit angefochtenem Entscheid vom 21. Dezember 2011 die gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 27. März 2009 erhobene Beschwerde im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
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7.
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Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. August 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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