BGer 1F_15/2012 | |||
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BGer 1F_15/2012 vom 07.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_15/2012
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Urteil vom 7. August 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Karlen,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Y.________, Gesuchgegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder,
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Gemeinderat Unterägeri,
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Regierungsrat des Kantons Zug,
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vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Revision der Urteile 1F_1/2012 vom 24. Januar 2012, 1F_31/2011 vom 11. November 2011 und 1C_325/2011 vom 3. Oktober 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 21. Juli 2011 eine Beschwerde von X.________ betreffend den bewilligten Abbruch eines älteren Wohnhauses und Neubau eines Mehrfamilienhauses ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine gegen dieses Urteil von X.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG mit Urteil vom 3. Oktober 2011 nicht ein (1C_325/2011).
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X.________ ersuchte am 7. November 2011 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. Oktober 2011. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. November 2011 auf das Revisionsgesuch nicht ein, da sich aus dem Gesuch nicht ergab, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte (1F_31/2011). Mit Urteil vom 24. Januar 2012 trat das Bundesgericht auf ein weiteres Revisionsgesuch von X.________ nicht ein (1F_1/2012).
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2.
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X.________ reichte am 23. Juli 2012 je eine gleichlautende Eingabe beim Regierungsrat des Kantons Zug und beim Bundesgericht ein und ersuchte um "Fortsetzung" der Revisionsverfahren vor Bundesgericht. Der Regierungsrat des Kantons Zug überwies die Eingabe mit Schreiben vom 25. Juli 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung.
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3.
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Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller verlangt wegen "Nachweis schweren Verbrechens" die Revision. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen sollte, wird vom Gesuchsteller nicht ansatzweise ausgeführt noch ist dies ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt werden
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Unterägeri, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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