BGer 8C_472/2012 | |||
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BGer 8C_472/2012 vom 13.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_472/2012
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Urteil vom 13. August 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Neuanmeldung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 17. April 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1950 geborene H.________ leidet seit Jahren an einer hochgradigen kombinierten Schwerhörigkeit beidseits. Von Oktober 1969 bis Januar 2010 ist er als Graveur für die Firma B.________ tätig gewesen.
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Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 hatte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren von H.________ abgewiesen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem Anstellungsverhältnis befand. Ein erneutes Gesuch um Stellenvermittlung/Rente wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2010 mangels Vorliegens einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % ab. Auf ein weiteres Leistungsbegehren trat sie mit Verfügung vom 11. Januar 2011 nicht ein, weil H.________ keine Veränderung der Verhältnisse seit dem Entscheid vom 7. Mai 2010 glaubhaft gemacht habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 schliesslich trat die IV-Stelle auf ein erneutes Rentenbegehren nach medizinischen Abklärungen mit derselben Begründung wiederum nicht ein.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ beantragen liess, die IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2011 zu verurteilen, auf das Rentenbegehren einzutreten, ein medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit der Hörminderung und den weiteren Beschwerden in Auftrag zu geben und ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente zu entrichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, die IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2011 und des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. April 2011 (recte 2012) anzuweisen, auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 7. Februar 2011 einzutreten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2 Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit betrifft eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat. Rechtlicher Natur sind demgegenüber die Fragen, welche Vergleichszeitpunkte im Rahmen einer Neuanmeldung heranzuziehen und wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind. Ebenfalls Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (in BGE 135 V 254 nicht publ. E. 4.1, vgl. jedoch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_22/2012 vom 4. April 2012 E. 1.3).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der eingereichten Neuanmeldung erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Voraussetzung für eine erneute Prüfung des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung nach vorangegangener Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 ATSG; BGE 130 V 64 und 117 V 198 E. 3a). Richtig wiedergegeben sind auch die zeitlichen Vergleichspunkte (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; 130 V 71). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Des Weitern ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit den im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Februar 2011 aufliegenden Berichte der Dres. med. W.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, und R.________, Assistenzärztin, beide an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Spitals X.________, vom 2. März 2011 sowie der Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. A.________ vom 29. März 2011 keine seit dem 7. Mai 2010 (Datum der letzten auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung) eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen kann. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, zeigt der Vergleich der gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2010 und der Neuanmeldung vom 7. Februar 2011 ein praktisch unverändertes Beschwerdebild, wurde doch im Bericht der Dres. med. W.________ und R.________ vom 2. März 2011 wie schon im Bericht des Dr. med. Z.________, Facharzt HNO, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, vom 24. Juli 2009 eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits diagnostiziert und dementsprechend bereits anlässlich der Verfügung vom 7. Mai 2010 von dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen. Daran vermögen die Einwände des Versicherten nichts zu ändern. Wohl ist eine Verschlechterung der Hörleistung in dem Sinne ausgewiesen, dass anlässlich der Untersuchung im Spital X.________ im Februar 2011 bei 85 dB eine 70%ige Verständlichkeit erreicht wurde, wohingegen anlässlich der Untersuchungen bei Dr. med. Z.________ bei 85 dB noch eine 100%ige Verständlichkeit vorhanden war, doch wirkt sich diese bezüglich der Erwerbsfähigkeit nicht aus, da die IV-Stelle bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2010 von einer praktischen Taubheit ausgegangen ist. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er könne den Beruf des Graveurs nicht mehr ausüben, weil es die entsprechenden Arbeitsstellen schlicht und einfach nicht mehr gebe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die entsprechende Ausbildung nach wie vor angeboten wird (siehe www.berufsberatung.ch). Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2011 mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der Verhältnisse bestätigen.
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4.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. August 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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