BGer 8C_454/2012 | |||
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BGer 8C_454/2012 vom 20.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_454/2012
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Urteil vom 20. August 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 17. April 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1960 geborene K.________ war als Verkäuferin in einer Metzgerei bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mobiliar) unfallversichert, als am 11. April 2006 ein Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug zusammenstiess. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf ein beim medizinischen Zentrum X.________ in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten (vom 20. Juni 2010) stellte sie ihre Taggeldleistungen jedoch mit Verfügung vom 12. Juli 2010 rückwirkend auf den 30. Juni 2010 hin ein, da K.________ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Metzgereiverkäuferin und in anderen wechselbelastenden Tätigkeiten als 100 % arbeitsfähig angesehen werde. Gleichzeitig verneinte die Mobiliar einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form von Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie, nachdem das medizinische Zentrum X.________ ihm gestellte Zusatzfragen am 4. Mai 2011 beantwortet hatte, mit Einspracheentscheid vom 15. August 2011 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. April 2012 ab.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und danach sei über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3b S. 352), namentlich von Hausärzten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) und von behandelnden Spezialisten (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470), sowie für die unzulässige Beweisregel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3 [U 290/06]). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass das kantonale Gericht davon ausgegangen ist, sie sei ab 30. Juni 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen.
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3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere des polydisziplinären Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 20. Juni 2010, der Stellungnahmen hiezu des Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen vom 2. August 2010, des medizinischen Instituts Y.________ vom 27. Dezember 2010 sowie des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, vom 20. August 2010 - mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, dass die Einstellung der Taggeldleistungen Ende Juni 2010 mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung rechtmässig war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Weiter hat sie richtig erkannt, dass die Versicherte seither in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einer Metzgerei oder in einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist, weshalb keine Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität und damit auch kein Rentenanspruch besteht.
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3.2
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3.2.1 Die Vorbringen der Versicherten vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie sich in weiten Teilen in einer wörtlichen Wiederholung der bereits vorinstanzlich erhobenen und entkräfteten Einwände erschöpfen. Die Kritik des Neurologen Prof. Dr. med. S.________ und der Psychiaterin Frau Dr. med. R.________ vom medizinischen Institut Y.________ am Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vermag dessen Zuverlässigkeit nicht generell in Frage zu stellen. Nicht stichhaltig ist namentlich ihre Beanstandung, das neurologische Teilgutachten sei insofern widersprüchlich, als auf S. 38 darauf hingewiesen werde, dass im Zusammenhang mit den geklagten Schmerzen in der linken Nackenregion sowie im Bereich der linken Kopfhälfte auch Konzentrationsstörungen bestünden, auf S. 39 hingegen zu lesen sei, dass seitens der Explorandin keine kognitiven Störungen genannt würden. Die letztere Aussage bezog sich auf die unmittelbaren Unfallfolgen und deckt sich mit den initialen medizinischen Unterlagen, welche keine kognitiven Defizite erwähnten. Auch die Rüge, die Anamneseerhebung im psychiatrischen Teilgutachten sei zu knapp, welche jedoch auf die Anamnese im Hauptgutachten verwies, sodass einzig ergänzende Angaben aus psychiatrischer Sicht festgehalten wurden, vermag die Aussagekraft zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ ebenso wenig in Frage zu stellen wie die übrigen Kritikpunkte, zumal sich auch, entgegen den Darlegungen des medizinischen Instituts Y.________, eine hauptgutachterliche Würdigung im Sinne einer mit den beteiligten Spezialärzten erarbeiteten versicherungsmedizinischen Gesamtbeurteilung findet (S. 50 ff.) und schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern die Diagnosen unvollständig sein sollten. Die geklagten Bewegungsdefizite und -schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sind durch das diagnostizierte, als gravierend bezeichnete, Polytrauma mit den diversen Frakturen erfasst und auch das Streckdefizit im Bereich des rechten Ellenbogengelenks wurde gutachterlich gewürdigt. Sämtliche gesundheitlichen Störungen am Bewegungsapparat sahen die Ärzte denn auch als unfallbedingt an, konnten hierin jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Metzgereiverkäuferin oder für eine behinderungsangepasste Wechseltätigkeit erkennen und bezeichneten einzig die geklagten Kopfschmerzen als unfallfremd.
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3.2.2 Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 20. Juni 2010 volle Beweiskraft zu. Die polydisziplinäre Expertise ist in der Gesamtbeurteilung umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar begründet, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstellte. Beizupflichten ist dem kantonalen Gericht schliesslich auch darin, dass die Berufung der Versicherten auf die Stellungnahmen ihres Hausarztes Dr. med. B.________ (vom 2. August 2010) und des RAD-Arztes Dr. med. E.________ (vom 20. August 2010) nicht verfängt. Es wird auf dessen einlässliche Begründung hiezu verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Es verzichtete demnach in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) auf weitere medizinische Abklärungen. Somit steht daher fest, dass der Beschwerdeführerin mangels unfallbedingter Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und damit verbundener Erwerbseinbusse kein Anspruch auf Taggelder oder eine Invalidenrente zusteht. Ein entschädigungsberechtigender Integritätsschaden wurde schliesslich vor Bundesgericht nicht geltend gemacht.
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. August 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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