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Informationen zum Dokument  BGer 5D_133/2012  Materielle Begründung
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BGer 5D_133/2012 vom 23.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_133/2012
 
Urteil vom 23. August 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs),
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs für Fr. 1'253.15 und Fr. 247.80) abgewiesen hat,
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht Appenzell Ausserrhoden in der Verfügung vom 11. Juni 2012 erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine konkreten Anträge gestellt, auf diese könne daher nicht eingetreten werden, sie erweise sich damit als aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht überspitzten Formalismus und damit eine Verfassungsverletzung vorwirft,
 
dass er jedoch nicht auf Grund seiner kantonalen Beschwerdeschrift darlegt, inwiefern deren Auslegung durch das Obergericht überspitzt formalistisch sein soll, zumal es insbesondere nicht genügt, die - den gesetzlichen Anforderungen entsprechende - erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung als "unvollständig" zu bezeichnen,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die in der Verfügung des Obergerichts vom 11. Juni 2012 angenommene Aussichtslosigkeit der (mangels konkreter Anträge unzulässigen) Beschwerde verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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