BGer 1B_450/2012 | |||
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BGer 1B_450/2012 vom 24.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_450/2012
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Urteil vom 24. August 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 24. Juli 2012 datierte, originalunterschriebene Eingabe zugehen liess;
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dass das Obergericht die Eingabe als Beschwerde gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland hinsichtlich einer von X.________ gegen A.________ gerichteten Strafanzeige entgegen genommen hat;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2012 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Empfang der Verfügung gesetzt hat, um die Eingabe (Beschwerde) gemäss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht zu verbessern, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
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dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. August 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon mehrmals hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
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dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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