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Informationen zum Dokument  BGer 1B_450/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_450/2012 vom 24.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_450/2012
 
Urteil vom 24. August 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 24. Juli 2012 datierte, originalunterschriebene Eingabe zugehen liess;
 
dass das Obergericht die Eingabe als Beschwerde gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland hinsichtlich einer von X.________ gegen A.________ gerichteten Strafanzeige entgegen genommen hat;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2012 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Empfang der Verfügung gesetzt hat, um die Eingabe (Beschwerde) gemäss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht zu verbessern, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
 
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. August 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon mehrmals hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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