BGer 5A_339/2012 | |||
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BGer 5A_339/2012 vom 27.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_339/2012
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Urteil vom 27. August 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ und Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt Maloja, Quadratscha 1, 7503 Samedan.
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Gegenstand
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Verwaltungsmassnahmen (Konkurs),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 16. April 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 16. April 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Verwaltungsmassnahmen des Konkursamtes Maloja im Sinne von Art. 16 ff. VZG abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass die beiden Beschwerdeführer mit (am 18. Juli 2012 auf dem Rechtshilfeweg zugestellter) Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgefordert worden sind, die (von ihnen eingereichte und an sie retournierte) Beschwerdeschrift mit der eigenhändigen Unterschrift beider Beschwerdeführer zu versehen und die unterzeichnete Beschwerdeschrift innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht zurückzuschicken, ansonst die Beschwerde unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass die Beschwerdeführer mit der gleichen Verfügung aufgefordert worden sind, dem Bundesgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonst weitere Mitteilungen unterblieben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden könnten (Art. 39 Abs. 3 BGG),
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der ihnen gesetzten Fristen (auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) weder die von ihnen beiden unterzeichnete Beschwerdeschrift retourniert noch eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet haben, weshalb auf die Beschwerde, die androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat, in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die Mitteilung des bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids an die Beschwerdeführer unterbleibt,
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dass sodann auch auf die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und damit verspätet eingereichten weiteren Beschwerdeeingaben in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, zumal diese Eingaben den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) in keiner Weise entsprechen,
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dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Konkursamt Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt; das für die Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu deren Handen im Dossier, jedoch wird ihnen zur Information eine Kopie des Urteils mit A-Post zugestellt.
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Lausanne, 27. August 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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