BGer 5A_613/2012 | |||
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BGer 5A_613/2012 vom 27.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_613/2012
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Urteil vom 27. August 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausweisung (Eigentum),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. August 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. August 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (durch die erste Instanz am 2. Juli 2012 angeordnete) Ausweisung aus der Liegenschaft GB A.________ Nr. xxx abgewiesen hat,
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in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, der Ersteigerer erwerbe das Eigentum unmittelbar durch den Zuschlag des Steigerungsgegenstandes (Art. 656 Abs. 2 ZGB), das von der Bank B.________, die den Beschwerdeführer bereits am 3. April 2012 zum Verlassen der Liegenschaft bis zum 16. April 2012 aufgefordert habe, eingereichte Steigerungsprotokoll vom 27. März 2012 beweise den Eigentumsübergang der Liegenschaft an sie, die Bank könne als Eigentümerin die Liegenschaft von jedem herausverlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB), die Beschwerdegegner seien anstelle der Bank in den vorliegenden Prozess eingetreten, kein Rechtsverhältnis berechtige den Beschwerdeführer zum Verbleib in der Liegenschaft, weshalb er diese zu verlassen habe, die Ansetzung einer längeren Auszugsfrist sei ausgeschlossen, wie dem Beschwerdeführer bereits am 16. Juli 2012 mitgeteilt worden sei, eine neue Auszugsfrist sei mangels aufschiebender Wirkung nicht anzusetzen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, ohne jeden Beleg den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf die Schwierigkeiten des Umzugs hinzuweisen und anzukündigen, dass der Beschwerdeführer an der vom Oberamt C.________ auf den 28. August 2012 angesetzten Zwangsräumung abwesend sein werde,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 7. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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