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Informationen zum Dokument  BGer 1G_5/2012  Materielle Begründung
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BGer 1G_5/2012 vom 29.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1G_5/2012
 
Urteil vom 29. August 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt
 
Stefan Keiser,
 
gegen
 
Bundesamt für Strassen,
 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.
 
Gegenstand
 
Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil vom 19. Juni 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_74/2012.
 
Erwägungen:
 
Mit Urteil 1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Erbengemeinschaft A.________ gegen das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) teilweise gut und änderte Dispositiv-Ziff. 8 der Plangenehmigung Nr. 533-331 vom 16. Februar 2011 in dem Sinne, dass allfällige erhebliche Mehrkosten zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei der Überbauung der Parzellen Nrn. 1386, 2388 und 2390 Grundbuch Alpnach vom Bund (ASTRA) zu tragen seien.
 
Am 17. Juli 2012 reichten die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.________ (im Folgenden: die Gesuchsteller) ein Berichtigungsgesuch ein. Sie machen geltend, das Dispositiv der Plangenehmigung des UVEK umfasse nur sieben Ziffern; die Einsprache der Gesuchsteller werde in Ziff. 6 (nicht 8) behandelt. Bei der in Ziff. 1 des Urteils vom 19. Juni 2012 erwähnten Ziff. 8 handle es sich somit um einen Redaktionsfehler: Richtigerweise müsse Ziff. 6 geändert werden, nicht die (nicht existierende) Ziff. 8.
 
Dem ASTRA und dem UVEK wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Berichtigungsgesuch zu äussern.
 
Die Ausführungen der Gesuchsteller treffen zu, weshalb das Urteil 1C_74/2012 antragsgemäss zu berichtigen ist.
 
Hierfür sind keine Kosten zu erheben. Den Beschwerdeführern ist für die Kosten des Berichtigungsverfahrens eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum BGG, 2. Auflage, N. 7 zu Art. 129 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts 1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 wird wie folgt berichtigt:
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 6 der Plangenehmigung Nr. 533-331 vom 16. Februar 2011 wird wie folgt geändert: "Allfällige erhebliche Mehrkosten zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei der Überbauung der Parzellen Nrn. 1386, 2388 und 2390 Grundbuch Alpnach sind vom Bund (ASTRA) zu tragen. Im Übrigen ist die Einsprache der Erbengemeinschaft Paul Fischer sel. vom 8. Mai 2010 abzuweisen".
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Die Gesuchsteller werden für das Berichtigungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Bundesamt für Strassen, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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