BGer 2C_737/2012 | |||
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BGer 2C_737/2012 vom 30.08.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_737/2012
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Urteil vom 30. August 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Frau Martina Buchmann,
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gegen
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Bundesamt für Migration.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. Juni 2012.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1982) stammt aus Brasilien. Er heiratete am 16. Juni 2005 eine Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Am 5. Dezember 2007 kam die gemeinsame Tochter Y.________ zur Welt. Am 15. September 2008 trennte sich das Ehepaar, wobei die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt wurde. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht zugesprochen, dessen Umfang zwischen den Eltern anfänglich umstritten war und schliesslich auf jeden zweiten Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt wurde.
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1.2 Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft erklärte sich am 1. Februar 2011 bereit, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, doch verweigerte das Bundesamt für Migration am 1. Juni 2011 seine Zustimmung. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 19. Juni 2012 die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde ab. Dieser beantragt mit Eingabe vom 27. Juli 2012 sinngemäss, den entsprechenden Entscheid aufzuheben.
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2.
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2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss zudem - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - dartun, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen kaum: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und gewisse Sachverhaltselemente (etwa bezüglich seines bisherigen Verhaltens) zu übergehen; er setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt worden wäre.
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2.2
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Seine Eingabe erweist sich in der Sache zudem als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
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2.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Partnerin drei Jahre und drei Monate zusammengelebt, doch durfte die Vorinstanz gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 BGG) ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass er hier gesamthaft nicht als hinreichend integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten kann: Der Beschwerdeführer ist zeitweilig auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen gewesen. Beruflich war er trotz gefestigtem Anwesenheitsrecht jeweils nur kurzfristig tätig. Im Übrigen wurde er viermal strafrechtlich belangt; dabei ginge es nicht, wie er behauptet, "nur" um eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, sondern auch um Tätlichkeiten, mehrfache Drohungen und Nötigungen, Fahren in angetrunkenem Zustand und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Er hat unter anderem seine Gattin geschlagen und ihr das Jochbein geprellt.
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2.2.2 Es liegt auch kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG vor: Der Beschwerdeführer ist erst mit 23 Jahren in die Schweiz gekommen und in seiner Heimat, wo noch seine Mutter und eine Schwester leben, sozialisiert worden. Er ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut, nachdem er regelmässig seine Ferien in der Heimat verbracht hat (letztmals vom 28. April bis zum 13. Mai 2012). Es ist ihm ohne Weiteres zumutbar, dorthin zurückzukehren. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönlich, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen Person bei einer Rückkehr als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine Rückkehr nach Brasilien in diesem Sinn besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglichen anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Die Beziehung zu seiner Tochter kann er zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts leben; hierzu ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd in der Schweiz aufhält; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er das Besuchsrecht - unter sachgerechter Anpassung von dessen Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann, nachdem die Beziehung zu seiner Tochter in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht nicht als besonders eng gelten kann, er in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben hat und es ihm bereits bisher möglich war, regelmässig zwischen Brasilien und der Schweiz hin- und herzureisen (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b).
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3.
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3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales Recht (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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