BGer 8C_624/2012 | |||
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BGer 8C_624/2012 vom 03.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_624/2012
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Urteil vom 3. September 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
G.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 21. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012, mit welcher unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie um unentgeltliche Prozessführung ersucht wird,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz die durch die IV-Stelle am 21. Oktober 2010 verfügte Ablehnung des Leistungsgesuchs betätigte,
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dass sie dabei in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen das Vorliegen einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit verneinte,
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dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz sinngemäss als ungenügend und die gestützt darauf getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Restarbeitsfähigkeit als unzutreffend rügt sowie lediglich auf verschiedene Arztberichte verweist, ohne auf die sich damit befassenden vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen,
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dass auch die weiteren Vorbringen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber indessen zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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