BGer 8C_461/2012 | |||
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BGer 8C_461/2012 vom 04.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_461/2012
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Urteil vom 4. September 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
P.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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P.________, geboren 1968, erwarb 1987 ein Diplom als Hochbauzeichnerin und reiste 1988 in die Schweiz ein. Ab 1. September 2001 war sie in einem Vollzeitpensum für die Firma E.________ Bäckerei-Konditorei (Arbeitgeberin) als Chauffeuse und Verkäuferin tätig. Am 29. Oktober 2006 verunfallte sie, wobei sie sich verschiedene Verletzungen zuzog. Die Versicherungsgesellschaft Y.________ übernahm nach Massgabe des UVG die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Per 31. August (Heilbehandlung) bzw. 31. Oktober 2009 (Taggeld) verfügte die Versicherungsgesellschaft Y.________ den folgenlosen Fallabschluss. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau schützte die Verfügung am 15. September 2011. Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid mit Urteil 8C_820/2011 vom 25. April 2012 auf und wies die Sache zur erneuten polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurück.
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Am 12. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte wegen seit 29. Oktober 2006 anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Infolge fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit verlor P.________ die angestammte Arbeitsstelle per 31. Juli 2008. Ab 2010 konnte sie wieder versuchsweise mit einem Teilzeitpensum von rund 2,5 Stunden pro Tag von Montag bis Donnerstag im angestammten Bäckereibetrieb (mit einer körperlich sehr leichten Tätigkeit in der Sandwich- und Salatproduktion) zu arbeiten beginnen. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin war der Versicherten die bis zum Unfall mit einem Vollzeitpensum ausgeübte Tätigkeit als Chauffeuse und Verkäuferin nicht mehr zumutbar. Nach dem Beizug der Unfallversicherungsakten und weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 28. Dezember 2011 den einstweiligen Abschluss der Arbeitsvermittlung.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Mai 2012 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragen, die IV-Stelle habe "weiterhin die beruflichen Massnahmen - insbesondere Wiedereingliederung - nach Massgabe der noch zu ermittelnden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu gewähren." Eventualiter sei die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG sowie SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C_416/2009 E. 2 und 4) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Selbsteingliederung als Ausdruck der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 IVG) sowie zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 und 43 Abs. 3 ATSG; Art. 7b IVG; BGE 134 V 189 E. 2 S. 193; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113, I 605/04 E. 2). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz den hier angefochtenen Entscheid vom 15. Mai 2012 in zeitlicher Hinsicht eine knappe Woche nach Empfang des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 8C_820/2011 vom 25. April 2012 fällte. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass im Verfahren betreffend Leistungen nach UVG eine erneute polydisziplinäre Begutachtung allfälliger Unfallrestfolgen sowie eine Neubeurteilung des davon abhängigen Leistungsanspruchs ab 31. August bzw. 31. Oktober 2009 erforderlich waren. Laut dem hier angefochtenen Entscheid wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1), ohne auf das erwähnte Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Bezug zu nehmen. Es schützte damit einzig die Verfügung vom 28. Dezember 2011, mit welcher die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte. Entgegen der Beschwerdeführerin hätten die im vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Mai 2012 gezogenen Schlussfolgerungen und Erwägungen nicht an der Rechtskraft teilgehabt, sofern dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen wäre. Denn rechtskräftig wird grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung, es sei denn, das Dispositiv verweise auf die Erwägungen (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweisen; Urteil 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 1.6), was jedoch mit Blick auf den angefochtenen Entscheid nicht zutrifft. Soweit die Versicherte aus dem erwähnten Rückweisungsurteil 8C_820/2011 hinsichtlich der hier allein Streitgegenstand bildenden Frage nach dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung irgend welche Rechte abzuleiten versucht, ohne auf den angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen, zielt die Beschwerde ins Leere und ist darauf nicht weiter einzugehen.
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Entscheid mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dar, weshalb die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung nach zweifacher Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, nach eingehendem Standortgespräch im angestammten Bäckereibetrieb vom 21. April 2011 sowie nach Feststellung, dass es sich bei der wieder aufgenommenen Teilerwerbstätigkeit im angestammten Betrieb um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit handle und die Versicherte auch in dieser Tätigkeit subjektiv nach 10 bis 12,5 Stunden pro Arbeitswoche an ihre Leistungsgrenze gelange, zu Recht abgeschlossen hat. Gemäss Verfügung vom 28. Dezember 2011 ist es der Beschwerdeführerin freigestellt, bei geänderten Verhältnissen jederzeit ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen einzureichen, was die Versicherte nicht bestreitet. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob und gegebenenfalls von wann bis wann sie in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen überhaupt in der geforderten Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt, legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat.
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5.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. September 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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