BGer 2C_725/2012 | |||
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BGer 2C_725/2012 vom 06.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_725/2012
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Verfügung vom 6. September 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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c/o Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Quellensteuerpflicht (1. Januar 2005 - 30. Juni 2010),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Mai 2012.
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Erwägungen:
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Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 9. Dezember 2011 auf einen Rekurs des in Kanada wohnhaften X.________ gegen den Entscheid über die Quellensteuer Januar 2005 bis Juni 2006 auf den Vorsorgeleistungen seiner Pensionskasse (das Steueramt des Kantons Zürich verneinte die Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen an die Ehefrau) wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil beschwerte sich X.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht selber, welches die Eingabe am 23. Juli 2012 zu allfälliger weiterer Erledigung dem Bundesgericht übermittelte. Dieses hat gestützt auf die Übermittlung ein Verfahren eröffnet.
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Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass eine Beschwerde, die einzig die Frage der Fristversäumnis vor dem Steuerrekursgericht zum Gegenstand haben könnte, diesbezüglich keine formgültigen Rügen enthalte; da die Beschwerdefrist abgelaufen sei, bestehe auch keine Möglichkeit, rechtsgültig eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen; mit den weiteren Vorbringen (Steuerbelastung, Hilfestellung des Kantonalen Steueramtes bei den in Kanada zu unternehmenden Bemühungen, Höhe der bisher aufgelaufenen Gerichtskosten) könne sich das Bundesgericht nicht befassen. Dem Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass das bundesgerichtliche Verfahren ohne anderslautenden Bericht bis spätestens 31. August 2012 kostenlos abgeschrieben würde.
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Am 28. August 2012 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das für ihn enttäuschende Schreiben vom 30. Juli 2012. Er hält fest, wie es aussehe, habe seine Beschwerde keine Erfolgsaussichten und er könne es sich auch nicht leisten, noch mehr Kosten zu verursachen. Er gibt seiner Enttäuschung (namentlich über die Behandlung von Auslandschweizern) Ausdruck und schildert, welche Schritte er nun zu unternehmen gedenke (im Hinblick auf Erleichterungen zur Fristwahrung für Auslandschweizer sowie auf die Rückforderung wenigstens eines Teils des Doppelbesteuerungsbetrags in Kanada). Damit hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er auf die Durchführung eines förmlichen Verfahrens vor Bundesgericht verzichtet. Das Verfahren kann daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, wie im Schreiben vom 30. Juli 2012 für diese Konstellation angekündigt, kostenlos abgeschrieben werden.
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Demnach verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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