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Informationen zum Dokument  BGer 6B_505/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_505/2012 vom 06.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_505/2012
 
Urteil vom 6. September 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafvollzug; Strafantritt,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 8. August 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz wies eine kantonale Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Streitgegenstand betrafen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 8 und 9). Vor Bundesgericht wiederholt er nur das im kantonalen Verfahren Vorgetragene. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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