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Informationen zum Dokument  BGer 9C_818/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_818/2011 vom 07.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_818/2011
 
Urteil vom 7. September 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________, vertreten durch
 
Advokatin Raffaella Biaggi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1954 geborene B.________, welche während über 30 Jahren als Wirtin im eigenen Restaurant tätig war, meldete sich, nachdem sie von ihrer Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Früherfassung gemeldet worden war, am 9. Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung wegen Schmerzen, Karpaltunnelsyndrom und Schnappfinger zum Bezug von Leistungen an. In der Folge holte die IV-Stelle des Kantons Aargau Informationen zur medizinischen und erwerblichen Situation ein. Nach Veranlassung eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende, Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2010 einen Rentenanspruch.
 
B.
 
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde, in welcher sie beantragte, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihr die gesetzliche Invalidenrente auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. September 2011 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle unter Kostenfolge zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).
 
2.
 
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ihr als 56-jährige Wirtin/ Köchin, die seit 30 Jahren im eigenen Restaurant tätig ist, ein Wechsel in eine unselbstständige Tätigkeit zumutbar ist.
 
Die Vorinstanz hat erwogen, ein Berufswechsel sei zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin in jedem Fall in einer angepassten Tätigkeit eine volle Leistung erbringen könne. Dagegen stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass ihr ein Berufswechsel zumutbar sei. Zudem gebe es keine Tätigkeit, auch keine "klassischen" Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, die sie mit ihrem Krankheitsprofil ausüben könne.
 
3.
 
3.1 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hat am 12. August 2010 gestützt auf Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. R.________ (Berichte vom 26. Oktober 2009 und 11. Januar 2010) und des Rheumatologen Dr. med. S.________ (Berichte vom 31. August 2009 und 8./10. März 2010) sowie des behandelnden Rheumatologen Dr. med. T.________ (Berichte vom 3. November 2009, 24. November 2009, 18. Januar 2010 und 4. Februar 2010) umschrieben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind. So hat er ausgeführt: "In einer angepassten rein sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, nicht in kauernder Stellung, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände, ohne Bedienen von schnell laufenden Maschinen, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne Schicht- und Fliessbandarbeit besteht 100 %ige AF". Die medizinische Grundlage ist ausreichend, und es wird zu Recht nicht gerügt, es liege in medizinischer Hinsicht eine unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
 
3.2 Hauptstreitpunkt ist vielmehr die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Diesen hat die IV-Stelle gestützt auf die Rechtsprechung bejaht. Danach ist bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b; zum Ganzen: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; Urteil I 38/06 vom 7. Juni 2006 E. 3.2).
 
3.3 Das kantonale Gericht erwog, es sei durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich stark mit dem von ihr seit 30 Jahren betriebenen Dorfrestaurant verbunden sei, dessen Gebäude ihr und ihrem Gatten gehöre und in welchem sie wohnen. Für die Beurteilung, ob ihr im Rahmen der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel zumutbar sei, müsse indes eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen. Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (November 2010) sei die Beschwerdeführerin rund 56 Jahre alt gewesen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung bei langjährig tätig gewesenen Landwirten folgerte die Vorinstanz, im Hinblick auf die nicht unbedeutende restliche Aktivitätsdauer von rund acht Jahren sei der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit durchaus zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an dieser Feststellung und an der daraus folgenden Würdigung bundesrechtswidrig sein sollte. Auch ihr Vorbringen, sie könne keine sogenannten "klassischen" Kontrollarbeiten mehr ausführen, weil sie mannigfaltig behindert sei, und insbesondere keine rein sitzende Tätigkeit ausführen könne, vermag keine Bundesrechtsverletzung im kantonalen Entscheid zu begründen. Insbesondere geht aus den ärztlichen Berichten - entgegen ihrer Ausführung in der Beschwerde - hervor, dass eine rein sitzende, leichte Arbeit ganztags möglich ist (Bericht Dr. med. Rolf H.________ vom 12. August 2010 und Bericht Dr. S.________, Physikalische Medizin und Rheumatologie FMH, Kurzentrum E.________, vom 8. März 2010). Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die sich unter anderem in einer Kraftlosigkeit der Hände äussert, und daher keine schweren Gewichte wie Pfannen und Harrassen mehr getragen werden können, ist die Feststellung der Vorinstanz, es gebe auch bei diesen Einschränkungen entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, nicht zu beanstanden.
 
4.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. September 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
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