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Informationen zum Dokument  BGer 9C_519/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_519/2012 vom 10.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_519/2012
 
Urteil vom 10. September 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________, vertreten durch E.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der K.________ vom 28. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2012,
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2011 um einen - selbständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der nur unter den daselbst normierten einschränkenden Voraussetzungen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann,
 
dass die Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder lit. b dieser Bestimmung nichts sagt, weshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3 und SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007, je mit Hinweisen), zumal ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch keineswegs ersichtlich ist, da die Beschwerdegegnerin die streitigen Leistungen nachzubezahlen hätte, wenn das Hauptverfahren deren materielle Begründetheit auswiese, und der andere Eintretensgrund (Vermeidung eines Verfahrens) von vornherein entfällt,
 
dass daher die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. September 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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