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Informationen zum Dokument  BGer 9C_547/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_547/2012 vom 11.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_547/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 11. September 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Mai 2012, betreffend Einstellung der Invalidenrente,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal der Antrag auf eine "Superbegutachtung beim Gericht" sich auf einen fachärztlichen Bericht vom 5. Juli 2012 stützt, der ein unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht verstösst,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. September 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
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