BGer 5D_138/2012 | |||
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BGer 5D_138/2012 vom 12.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_138/2012
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Urteil vom 12. September 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
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vertreten durch Filexis AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenbeiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Appellation der Beschwerdeführerin gegen ihre erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Kostenbeiträgen (Fr. 3'001.70 nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin (samt Feststellung des Anspruchs auf die Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB und deren Herausgabe bzw. Rückerstattung des Restbetrags) abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid vom 5. Juli 2012 im Wesentlichen erwog, auf die in anderen Verfahren rechtskräftig entschiedenen Fragen sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen, die Beschwerdeführerin habe sich mit Zahlungen auf ein von einer Frau A.________ bei der Bank B.________ eröffnetes Konto nicht von ihrer Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin befreit, von einer Doppelzahlung könne keine Rede sein, die von der Beschwerdeführerin eingereichten weiteren Unterlagen seien schon wegen des Novenverbots unbeachtlich, zu Recht habe die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen mangels eines Zahlungsnachweises nicht berücksichtigt, zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin für die Betriebsjahre 2007 und 2008 noch Kostenbeiträge von Fr. 3'001.70 zu entrichten,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
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dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 5. Juli 2012 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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