BGer 6B_443/2012 | |||
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BGer 6B_443/2012 vom 14.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_443/2012
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Urteil vom 14. September 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug usw.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. November 2011.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz ihn wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilte.
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Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch jede andere Rechtsverletzung ist unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid in gedrängter Form zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
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Der Beschwerdeführer macht z.B. geltend, die Aussagen seines Mitangeklagten könnten nicht berücksichtigt werden, da ihre Glaubwürdigkeit unzureichend sei (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dagegen stellt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Mitangeklagten, der von einem gewissen Punkt an beschlossen habe, reinen Tisch zu machen, seien glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers, der häufig ausweichende Antworten gegeben, über Grundsätzliches aus seiner Vergangenheit nicht mehr Bescheid gewusst und so versucht habe, sich durch die Befragung durchzuschlängeln (angefochtener Entscheid S. 55). Mit dieser Feststellung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Fällen 47, 31 und 49 kenne er die Geschädigten nicht (Beschwerde S. 2 Ziff. 2, 3 und 4). Demgegenüber stellt die Vorinstanz zum Fall 47 gestützt auf die Aussagen des Mitangeklagten fest, dieser habe den Beschwerdeführer damit beauftragt, eine gefälschte Offerte zu verfassen, um das von vornherein nicht ernst gemeinte Angebot als echt erscheinen zu lassen und dadurch beim Geschädigten jegliche Zweifel zu beseitigen (angefochtener Entscheid S. 90). Zum Fall 31 stellt die Vorinstanz fest, aufgrund der Tatsache, dass eine Teilzahlung des Geschädigten auf das Konto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingezahlt worden sei, sei davon auszugehen, dass dieser nicht nur aus reiner Gefälligkeit für den Mitangeklagten ein gefälschtes Schreiben verfasst habe, mit welchem dessen verlogene Angaben bestätigt worden seien, sondern an dem Geschäft wesentlich beteiligt gewesen sei und auch finanziell davon profitiert habe (angefochtener Entscheid S. 104). Zum Fall 49 stellt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Mitangeklagten fest, der Beschwerdeführer habe eine Verkaufsdokumentation über das angeblich lieferbare Fahrzeug erstellt, die dem Geschädigten vorgelegt worden sei (angefochtener Entscheid S. 118). Inwieweit die auf die Aussagen des Mitangeklagten und weitere Indizien gestützten Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Folglich waren die Geschädigten dem Beschwerdeführer jedenfalls insoweit bekannt, als sie mit Hilfe seiner Machenschaften in die Irre geführt werden sollten.
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Dem Beschwerdeführer warf die Anklage vor, er habe zu Unrecht IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezogen, weil er einerseits Nebeneinkünfte nicht deklariert und anderseits nicht über seinen gebesserten Gesundheitszustand informiert habe (angefochtener Entscheid S. 119). In Bezug auf den zweiten Vorwurf sprach ihn die Vorinstanz frei (angefochtener Entscheid S. 124). Soweit er sich vor Bundesgericht zu seinem Gesundheitszustand äussert (Beschwerde S. 5 Ziff. 12), sind die Vorbringen folglich gegenstandslos. In Bezug auf die Nebeneinkünfte ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde S. 5 unten) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 144) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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