BGer 8C_319/2012 | |||
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BGer 8C_319/2012 vom 18.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_319/2012
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Urteil vom 18. September 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________, vertreten durch
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Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1960 geborene S.________ meldete sich am 6. April 2009 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern klärte den beruflichen Sachverhalt ab und holte u.a. die interdisziplinär abgesprochenen Gutachten der Dres. med. L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. August 2011 ein. In Bestätigung des Vorbescheids vom 19. August 2011 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 mangels leistungsbegründender Invalidität ab.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. März 2012 ab.
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C.
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Mit Beschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen; subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
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1.
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Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht den Gesundheitszustand und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und Art. 7 ATSG) als wesentliche Voraussetzungen für die Annahme einer Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 IVG) zutreffend beurteilt hat.
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2.
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2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete wie auch antizipierte Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Verfahrensausgang entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ein Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Beweisvorkehren hält vor Bundesrecht u.a. nicht stand, wenn seine Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn es eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten - beantwortet hat (Urteile 8C_391/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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3.
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3.1
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3.1.1 Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands auf die interdisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der Dres. med. L.________ und B.________ vom 9. August 2011 und nicht auf die teils anderslautenden Ergebnisse gemäss Austrittsbericht der Klinik U.________ vom 9. Juni 2011 (wo der Versicherte vom 23. Februar bis 31. Mai 2011 stationiert war) abzustellen ist. Dr. med. L.________ kam in Bestätigung der Beurteilung der Fachärzte des Orthopädischen Zentrums M.________ (Berichte vom 1. September 2009, 30. November und 27. Dezember 2010), wonach bei komplikationslosem Verlauf nach endoprothetischem Ersatz beider Hüftgelenke keine körperlichen Einschränkungen zu erwarten und das chronische und generalisierte Schmerzsyndrom definitiv psychiatrisch überlagert waren, zum Ergebnis, ausserhalb der Perioden von Juni 2008 bis Januar 2009 und von Mitte Oktober 2010 bis Ende Februar 2011 sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt mehrjährig ausgeübten Berufstätigkeit (Schleiferei und Qualitätsprüfung bei der Firma I.________ AG) zu begründen. Aus psychiatrischer Sicht waren eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) zu diagnostizieren; die Begleitumstände führten zwar nicht zu einer unzumutbaren Überwindung der Schmerzproblematik, die depressiven Befunde wirkten sich jedoch insgesamt in einer Reduktion der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % im Rahmen einer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitstätigkeit aus.
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3.1.2 Von diesem medizinischen Sachverhalt ausgehend hat die Vorinstanz erkannt, die episodisch zwischen leicht und mittelschwer fluktuierende Depressivität sei, wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 9. August 2011 ergebe, zum einen als Begleiterscheinung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zum anderen als Folge erheblicher psychosozialer Belastungen zu verstehen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht könne daher nicht von einem selbstständigen, vom Schmerzsyndrom bzw. von den psychosozialen Umständen losgelösten Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität ausgegangen werden. Vielmehr sei eine (reaktiven) Begleiterscheinung des syndromalen Zustands und der psychosozialen Belastungsfaktoren, insbesondere der Arbeitslosigkeit, anzunehmen. Letztes ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der psychiatrische Sachverständige die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zu 70 % gleichsam als Teil der notwendigen psychiatrischen Therapie empfehle.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die psychiatrisch allseits bestätigte Depression stelle ein eigenständiges psychisches Leiden dar, weshalb die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung per se nicht zur Anwendung gelangen könne. Die Vorinstanz setze sich ohne Beizug des notwendigen medizinischen Fachwissens über die psychiatrischen Feststellungen hinweg. Aus diesen ergebe sich, dass für die Depression die psychosozialen Umstände zwar eine Rolle spielten, nicht aber, dass sie gleichsam in ihnen aufgehe.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Frage, ob eine medizinisch festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, eine ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs liegende und im Übrigen vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage darstellt (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2; vgl. BGE 131 V 49, 130 V 352). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 130 V 352 E. 3 S. 356). Eine leichte depressive Episode stellt in der Regel keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Intensität dar (so SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen).
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Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ergeben sich aus dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 9. August 2011 zwar Anzeichen für einen gewissen, jedoch nicht einen umfassenden Rückzug mit apathischem Verharren in sozialer Isolierung. Vielmehr wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, dass der Versicherte sich seiner finanziellen Lage schäme und deswegen ausserhäusliche Sozialkontakte meide. Mittels der auch als therapeutische Massnahme zu empfehlenden Arbeitsaufnahme vermöchte der Versicherte die belastenden psychosozialen Faktoren (beschränkte finanzielle Mittel; fehlende soziale und berufliche Anerkennung) nach zutreffender Auffassung des kantonalen Gerichts weitgehend zu beheben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Therapieoptionen psychopharmakologisch nicht ausgeschöpft und die Arbeitsfähigkeit von 70 % mit weiteren psychiatrischen Behandlungen mit mittlerer bis hoher Wahrscheinlichkeit zusätzlich gesteigert werden könnte. Schliesslich ist zu bemerken, dass laut Gutachten des Dr. med. B.________ angesichts des lebensgeschichtlich nachgewiesenen hohen Funktionsniveaus des Versicherten die seit der Adoleszenz bestehende Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen keinen psychopathologisch relevanten Befund in Bezug auf die soziale und erwerbliche Leistungsfähigkeit darstellte.
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4.2 Zu keinem anderen Ergebnis führt, wie die Vorinstanz weiter dargelegt hat, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit psychisch bedingt in Form einer um 30 % reduzierten Leistung eingeschränkt ist, nicht die für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen geltende Rechtsprechung herangezogen wird. Vorab ist zu wiederholen, dass eine leichte depressive Episode kein schweres psychisches Leiden darstellt. Nach nicht offensichtlich unrichtiger Feststellung der Vorinstanz lagen beim Versicherten zahlreiche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren vor (angespannte wirtschaftliche Situation mit Arbeitslosigkeit; angespannte Beziehung zur Ehefrau, die unter psychischen Problemen und einer Schmerzerkrankung litt; mangelnde Coping-Strategien im Umgang mit [altershalber] nachlassender körperlicher Leistungsfähigkeit bei gleichzeitig sehr grosser Leistungsorientierung; vgl. Gutachten des Dr. med. B.________ vom 9. August 2011), welche zusammen mit der psychopathologisch nicht relevanten narzisstisch-akzentuierten Persönlichkeit zur depressiven Entwicklung beitrugen. Nicht klar vom psychischen Leiden abgrenzbare psychosoziale Faktoren sprechen jedoch gegen den invalidisierenden Charakter der Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 und SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).
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4.3 Insgesamt bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass mit den psychopathologischen Befunden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ist. Der Beschwerdeführer ist für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Maschinist an Schleifanlagen, wie auch für jede andere vergleichbare, körperlich leicht bis mittelschwer belastende Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsetzbar. Damit ist eine leistungsbegründende Invalidität zu verneinen.
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5.
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Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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