BGer 9C_386/2012 | |||
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BGer 9C_386/2012 vom 18.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_386/2012
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Urteil vom 18. September 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
D.________,
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vertreten durch Advokat Stephan Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a D.________, geboren 1958, arbeitete seit März 1985 als Monteur in der Firma X.________ AG. Am 17. November 1999 meldete er sich unter Hinweis auf chronische panvertebrale Schmerzen, bestehend seit 1997, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte einen Bericht ein des Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, vom 10. Dezember 1999, dem weitere medizinische Beurteilungen beilagen. Sie veranlasste eine Beurteilung durch die BEFAS Berufliche Abklärungsstelle, Y.________ (Bericht vom 20. September 2000) und eine psychiatrische Exploration durch Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Januar 2001 (Explorationsgespräch vom 6. Dezember 2000). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2001 die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2000. Diesen Leistungsanspruch bestätigte sie revisionsweise mit Mitteilung vom 29. Mai 2005.
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A.b Im Rahmen eines im Juni 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen neuerlichen Bericht des Dr. med. M.________ vom 6. Juli 2009 ein, dem wiederum weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren, und gab bei Dr. med. W.________ ein Folgegutachten vom 25. Oktober 2009 (Explorationsgespräch vom 23. September 2009) in Auftrag. Am 15. November 2009 beantwortete Dr. med. W.________ Zusatzfragen. In der Folge liess die IV-Stelle D.________ bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, begutachten (Expertise vom 6. Mai 2010). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen D.________ einen Bericht der Dr. med. L.________, Praxis med. pract. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2010, ins Recht legen liess, verfügte die IV-Stelle am 6. April 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 34 %) auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des D.________, mit welcher er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Verpflichtung der IV-Stelle beantragte zur vorgängigen Prüfung der Selbsteingliederungskompetenz und allfälliger Eingliederungsmassnahmen, sowie die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 8. Dezember 2011 ab. Die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligte es.
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C.
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D.________, vertreten durch Advokat Stephan Müller, und dieser selbst führen gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 08.12.2011 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den Rentenanspruch und das Honorar aus unentgeltlicher Verbeiständung neu entscheide.
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2. Eventualiter sei:
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a) dem Beschwerdeführer 1 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und
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b) die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 2 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'160.00 zuzüglich Auslagen von CHF 88.00 und 8% MWSt aus der Gerichtskasse auszurichten.
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3. Es sei dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und SIcherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
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D.
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Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als zwei separate Beschwerden entgegen (Verfahren 9C_386/2012: Beschwerde des D.________, vertreten durch Advokat Stephan Müller, gegen IV-Stelle Basel-Landschaft betreffend Invalidenversicherung; Verfahren Z.________: Beschwerde des Stephan Müller gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft betreffend Entschädigung als unentgeltlicher Vertreter). Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 weist das Bundesgericht das Gesuch des D.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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D.________ lässt mit nachträglicher Eingabe vom 16. Juli 2012 seinen Standpunkt verdeutlichen.
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Erwägungen:
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1.
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Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet. Die unentgeltlich vertretene Person hat kein schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) an der Erhöhung der Entschädigung ihres Rechtsvertreters (Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt vielmehr diesem selbst, in eigenem Namen gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (Urteil 5A_166/2012 vom 5. April 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde des D.________ kann demnach nicht eingetreten werden, soweit er den die Entschädigung betreffenden Teil der Beschwerde in eigenem Namen führt.
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist nurmehr, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenaufhebende Verfügung - auch - hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin verweigerten behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn geschützt hat.
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3.2 Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht erwog, mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung (Zumutbarkeit von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten von 6 Stunden pro Tag oder 70 %) seien "keine zusätzlichen Aspekte ersichtlich, die auf eine Erschwernis bei der erwerblichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit schliessen lassen würden". Wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung keinen leidensbedingten Abzug gewährt habe, sei dies nicht zu bemängeln.
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4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie pauschal das Vorliegen relevanter persönlicher und beruflicher Gründe für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn verneint habe, ohne sich mit den einzelnen Merkmalen auseinanderzusetzen. Weil seine angestammte Arbeit als Glaser als körperliche Schwerarbeit einzustufen, er bereits 54 Jahre alt und seine Flexibilität aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit (14 Jahre) sowie der langen Rentenbezugsdauer von rund 12 Jahren reduziert sei und er zwar über den Niederlassungsausweis C verfüge, jedoch nur noch eine Teilzeitarbeit (6 Stunden täglich) ausüben könne, sei ein leidensbedingter Abzug grundsätzlich angezeigt. Die Vorinstanz habe den Einkommensvergleich daher rechtsfehlerhaft durchgeführt. Es stehe ihm jedenfalls ein angemessener Abzug von 25 % zu und damit eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.
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5.
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5.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, hält das kantonale Gericht doch klar fest, mit Ausnahme des Beschäftigungsgrades sei keines der übrigen Merkmale für die Gewährung eines Abzuges erfüllt. Dies lässt sich nicht anders verstehen, als dass im angefochtenen Entscheid persönliche und berufliche Umstände verneint wurden, die zu einer Kürzung des hypothetischen Invalideneinkommens Anlass geben würden. Ohnehin sind nicht für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen (weil dies zum Ausblenden von Wechselwirkungen führte; BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ein Entscheid genügt der Begründungspflicht bereits, wenn ersichtlich ist, welche Merkmale bei der gesamthaften Schätzung berücksichtigt wurden (BGE a.a.O. E. 5b/dd S. 80). Diese Voraussetzung ist nach dem Gesagten hier erfüllt. Einer sachgerechten Anfechtung des Entscheides stand nichts im Weg.
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5.2 Was die Einwände gegen die Verweigerung eines zusätzlichen Abzuges vom Tabellenlohn betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass die körperlich belastende angestammte Arbeit nicht aus somatischen Gründen unzumutbar geworden war (vgl. Gutachten Dr. med. B.________ vom 6. Mai 2010), könnte der Versicherte aus medizinischer Sicht jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Umfang von 70 % ausüben, die nicht mit Dauerstress/Hektik verbunden sind und die nicht in Akkord- oder Schichtarbeit bestehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'640.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'970.- wäre ein Abzug von mindestens 10 % erforderlich, damit ein rentenauslösender Invaliditätsgrad resultierte. Hiefür besteht kein Anlass: Zunächst ist nicht entscheidend, ob die ursprüngliche Tätigkeit als Monteur als körperliche Schwerarbeit zu qualifizieren wäre (worauf weder die Akten schliessen lassen noch solches durch den letztinstanzlich erstmals vorgebrachten Hinweis auf eine Liste der österreichischen Sozialversicherung rechtsgenüglich dargetan wird, so dieses Vorbringen überhaupt zu beachten wäre [zumal selbst nach dieser Liste Glasbe- und verarbeitung im Bereich Montage und Reparatur für Männer keine körperliche Schwerarbeit darstellt]). Zwar wurde mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Nachdem sich hieraus ein allgemeiner behinderungsbedingter Abzug entwickelt hatte (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis), der unter Berücksichtigung der bereits dargelegten persönlichen und beruflichen Merkmale (E. 3.2 hievor) gesamthaft zu schätzen ist, führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes. Vielmehr ist die der Umstand allein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Sodann nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das der vorinstanzlichen Invaliditätsberechnung zu Grunde liegende Anforderungsniveau 4 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag. Ebenso wenig ist aus Gründen des Lebensalters des im Verfügungszeitpunkt 53-jährigen Versicherten ein Abzug angebracht (vgl. AHI 1999 237 E. 4c S. 242; das Alter wirkt sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 unter Umständen sogar lohnerhöhend aus [Urteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.3.2]). Es bestehen nach dem Gesagten mit Ausnahme der teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Beeinträchtigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen könnte (vgl. Urteil 8C_259/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3.1). Mit Blick auf ähnliche Fälle (z.B. Urteile 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2 und 9C_653/2011 vom 16. Dezember 2011) wäre ein allfälliger Abzug jedenfalls auf unter 10 % festzusetzen, weshalb der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
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6.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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