BGer 1B_541/2012 | |||
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BGer 1B_541/2012 vom 19.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_541/2012
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Urteil vom 19. September 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2012.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ erhob mit Schreiben vom 23. Juni 2012 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juni 2012. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 forderte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Juli 2012 eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- zu erbringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da X.________ die eingeschrieben versandte Verfügung bei der Post nicht abholte, wurde diese an das Kantonsgericht retourniert. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 30. Juli 2012 mangels Leistung der Sicherheitsleistung auf die Beschwerde nicht ein.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, ihr hätte die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt werden müssen. Der angefochtene Beschluss äussert sich indessen nicht zu einem allfälligen Begehren um unentgeltliche Prozessführung. Wann und ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein solches Gesuch im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht gestellt hat, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass das Kantonsgericht ein allfälliges Gesuch in verfassungswidriger Weise nicht behandelt hätte oder wann ein solches Gesuch abgewiesen worden sei. Aus ihren Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung bzw. der Nichteintretensbeschluss selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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