BGer 1B_351/2012 | |||
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BGer 1B_351/2012 vom 20.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_351/2012
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Urteil vom 20. September 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Geisser.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonspolizei des Kantons Bern, Nordring 30, Postfach 7571, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; vorläufige Festnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2012
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des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde anlässlich einer unbewilligten Kundgebung am 21. Januar 2012 in der Berner Innenstadt von der Kantonspolizei Bern wegen Verdachts auf Landfriedensbruch vorläufig festgenommen und gleichentags wieder frei gelassen.
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B.
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Am 31. Januar 2012 führte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen) mit den Anträgen, die Modalitäten des Freiheitsentzugs für unrechtmässig zu erklären und ihm eine Genugtuung von Fr. 1'700.-- auszurichten. Mit Entscheid vom 8. Mai 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell habe das Bundesgericht in der Sache selbst zu entscheiden; für das bundesgerichtliche Verfahren seien keine Gerichtskosten zu erheben; eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kantonspolizei und das Obergericht des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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1.1
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über eine vorläufige Festnahme durch die Polizei im Sinne von Art. 217 StPO. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG geführt werden (BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23).
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1.2
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1.2.1 Zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84; 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Das aktuelle praktische Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde und ist an der möglichen Tragweite einer allfälligen Gutheissung zu messen. Es ist grundsätzlich gegeben, wenn gerügt wird, auf ein kantonales Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 113 Ia 247 E. 3 S. 250 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 1, in: EuGRZ 2001 S. 132; je mit Hinweisen).
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1.2.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, an einem Sachurteil der Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse zu haben. Das Rechtsschutzinteresse zur Begründung der Beschwerdelegitimation nach 81 Abs. 1 lit. b BGG besteht vorliegend darin, dass das Obergericht des Kantons Bern im Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht auf die Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels eintreten müsste. Insoweit ist die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht zu bejahen.
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Diese Eintretensvoraussetzung gemäss Bundesgerichtsgesetz ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ein Rechtsschutzinteresse an einem Sachurteil der kantonalen Vorinstanz hat und diese damit zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
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1.3 Im Rahmen der Eintretensfrage bleibt zu prüfen, inwieweit neben dem Hauptantrag auch auf die Eventualanträge der Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig, wobei dieser vorab durch den angefochtenen Entscheid begrenzt ist (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid damit lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer subsidiär beantragt, dass das Bundesgericht in der Sache selbst entscheide, liegt dieser Antrag ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands. Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten.
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1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem erwähnten Vorbehalt (vgl. E. 1.3) einzutreten.
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2.
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2.1 Streitgegenstand ist die strafprozessuale Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz. Es stellt sich die Frage, ob dieser zur Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels gegen die vorläufige Festnahme nach wie vor das nötige Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat, auch wenn der Freiheitsentzug zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits beendet war.
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2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass weder ein aktuelles praktisches noch ein öffentliches Interesse zur Beschwerdeführung bestehe. An der Frage, ob die vorläufige Festnahme rechtmässig gewesen sei, gebe es in diesem Verfahrensstadium insbesondere auch kein hinreichendes öffentliches Interesse. Über einen Genugtuungsanspruch, wie ihn der Beschwerdeführer wegen angeblich rechtswidriger Zwangsmassnahmen geltend mache, sei erst mit Abschluss des Strafverfahrens zu befinden. Im jetzigen Zeitpunkt, in dem es um die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen gehe, könne dieser noch nicht geltend gemacht werden.
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Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sowohl ein aktuelles praktisches als auch ein öffentliches Interesse an einer strafprozessualen Beschwerde gegenüber der konkreten Zwangsmassnahme zu bejahen sei. Die vorläufige Festnahme betreffe eine Situation, die bei politischen Kundgebungen oder anderen Massenveranstaltungen jederzeit in gleicher Weise vorkommen könne. Festnahmen und die Anordnung von Gewahrsam seien im polizeilichen Alltag sehr häufig anzutreffen, weshalb ein starkes öffentliches Interesse an ihrer rechtmässigen Durchführung bestehe. Der Anspruch auf Genugtuung entstehe bei rechtswidrig durchgeführten Zwangsmassnahmen ohne weiteres. Dies entspreche auch den vom Völkerrecht geforderten Rechtsschutzbestimmungen.
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2.3 Wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1458). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer angesichts der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme zur Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde vor der kantonalen Vorinstanz an sich kein aktuelles praktisches Interesse mehr.
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2.3.1 Das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann zunächst dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt; dies ist etwa dann der Fall, wenn der betreffende Freiheitsentzug und damit verbundene Ermittlungen geeignet sind, zu einem für den Betroffenen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen.
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In dieser Hinsicht bleibt die Beschwerdeschrift indes unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese beschränkt sich auf die pauschale Kritik, dass die vorläufige Festnahme ungesetzlich gewesen sei und der Verfassung wie dem Völkerrecht widerspreche. Inwiefern die Festnahme im konkreten Fall gegen einen strafprozessualen Grundsatz verstossen haben sollte (so etwa gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör), welcher sich auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirken könnte, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Insofern besteht vorliegend kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsurteil der Vorinstanz.
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2.3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein nach wie vor bestehendes Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme vor allem mit entsprechenden Genugtuungsansprüchen.
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Das Bundesgericht ist gestützt auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung in konstanter Rechtsprechung davon ausgegangen, dass mit Beendigung einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen die betreffende Anordnung entfällt. Ein solches Interesse ist gemäss dieser Praxis auch im Hinblick auf Entschädigungsbegehren der Betroffenen zu verneinen. Denn nach Massgabe der grundrechtlich geschützten persönlichen Freiheit geht es nicht an, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche davon abhängig zu machen, dass die Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme vorgängig festgestellt worden ist. Auch Art. 5 Ziff. 5 EMRK verlangt, dass der Betroffene in einem gerichtlichen Entschädigungsverfahren sämtliche Rügen zur Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme geltend machen kann, ohne dass bereits in einem früheren Prozess deren Rechtswidrigkeit festgestellt sein muss. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze räumten die kantonalen Strafprozessvorschriften den Betroffenen grossmehrheitlich einen unbedingten Anspruch auf Entschädigung ein (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 mit Hinweisen; 110 Ia 140 E. 2a S. 141 ff.).
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An dieser Bundesgerichtspraxis ist unter der Schweizerischen Strafprozessordnung festzuhalten. Art. 431 Abs. 1 StPO gewährt einen aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, so auch bei ungerechtfertigter vorläufiger Festnahme. Strafprozessualer Zwang ist insbesondere dann unrechtmässig, wenn sein Vollzug den gesetzlichen Vorgaben von Art. 196 ff. StPO widerspricht. Zur Prüfung der Rechtmässigkeit ist eine Einzelfallbeurteilung angezeigt: Zu berücksichtigen sind Kriterien wie die Dauer oder sonstige Umstände der Massnahme, die Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Betroffenen (vgl. WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 3 f. und N. 11 zu Art. 431 StPO; SCHMID, a.a.O., N. 1825).
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Im konkreten Fall läuft gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren, in dessen Rahmen die betreffende Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt damit das Recht gewahrt, sämtlichen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens Gehör zu verschaffen. Insbesondere kann er zum gegebenen Zeitpunkt die vor der Vorinstanz beanstandeten Umstände wie die Dauer der vorläufigen Festnahme oder seine damalige Behandlung durch die Polizeibehörden rügen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu deren Erhebung auf den Abschluss des Strafverfahrens verweist, lässt sie seine Rechte unbeschadet und hat somit rechtskonform entschieden.
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Für eine damit einhergehende Entscheidkonzentration am Verfahrensende sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie: Die zuständige Strafbehörde wird so in die Lage versetzt, über mögliche Ansprüche für ungesetzliche (Art. 429 StPO) und ungerechtfertige (Art. 431 StPO) Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen am Schluss des Strafverfahrens gesamthaft zu befinden (vgl. unter der alten Rechtslage bereits BGE 125 I 394 E. 5f S. 404; ROBERT HAUSER UND ANDERE, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 574 f.; für die StPO vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1825; MIZEL/RÉTORNAZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, N. 13 zu Art. 431 StPO). Ein koordinierter Endentscheid zur Strafsache kann etwa darin bestehen, die Zeit des Freiheitsentzugs auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch bzw. Einstellung die Ansprüche von Art. 429 und Art. 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen. Der strafprozessual gewährleistete Instanzenzug über die kantonale Justiz bis vor Bundesgericht gewährleistet zudem, dass der betreffende Entschädigungsentscheid einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
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2.3.3 Das aktuelle praktische Interesse ist im Weiteren dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, wobei die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde nie rechtzeitig überprüfbar wären (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397; Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4a, in: EuGRZ 2001 S. 234; GUIDON, a.a.O., N. 245). Diese Voraussetzungen hat die Bundesgerichtspraxis ausnahmsweise bei Beschwerden im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und anderen Grossveranstaltungen als erfüllt erachtet. Hierbei ging es vor allem um polizeiliche Anhaltungen im Sinne des heute geltenden Art. 215 StPO und zwar in Fällen, in denen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder dieses zum Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war (vgl. stellvertretend BGE 107 Ia 138). Solche Konstellationen werfen Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung auf, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit in ähnlicher Weise stellen können und - wenn nicht zum gegebenen Zeitpunkt - gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet würden.
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Im vorliegenden Fall beanstandet der Beschwerdeführer demgegenüber die vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO. In dieser Situation stellen sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die einer sofortigen gerichtlichen Überprüfung bedürften. So setzt die Anordnung der vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 1 und 2 StPO einen konkreten Tatverdacht voraus, womit sie sich nicht gegen beliebige Personen richtet. Die konkreten Verdachtsmomente müssen hingegen für jeden Betroffenen im Einzelnen erfüllt sein (vgl. ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 7 f. zu Art. 217 StPO). Bei der Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme steht der konkrete Straftatvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund. Die Anordnung einer vorläufigen Festnahme wirft daher in aller Regel keine Fragen auf, für deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl Betroffener ein öffentlichen Interesse besteht.
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Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass anlässlich der vorläufigen Festnahme sein Recht auf Benachrichtigung seiner Angehörigen, auf Beizug eines Rechtsbeistandes sowie das Recht auf Information über den Festnahmegrund verletzt worden seien; vor der Vorinstanz beanstandete er zudem die Dauer der Zwangsmassnahme. Aus diesen Vorbringen sind keine Fragen von hinreichendem öffentlichen Interesse ersichtlich, welche eine grundsätzliche Behandlung im jetzigen Verfahrensstadium rechtfertigen würden.
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2.4 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt, ist unzutreffend.
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2.5 Nachdem die Legitimation zur Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz zu verneinen ist, ist auch das Eventualbegehren, die Beschwerde zur materiellen Behandlung an die konkret zuständige Behörde weiterzuleiten, unbegründet. Denn zur Ergreifung eines strafprozessualen Rechtsmittels bedarf es gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO vor jeder Entscheidinstanz eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses. Dieses fehlt vorliegend.
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3.
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3.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.2 Dem unterliegenden, offensichtlich bedürftigen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht als von vornherein geradezu aussichtslos erschienen, ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Geisser
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