BGer 4A_489/2012 | |||
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BGer 4A_489/2012 vom 21.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_489/2012
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Urteil vom 21. September 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kündigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. Juli 2012.
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In Erwägung,
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dass die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Juli 2012 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
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dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts einzig dann gegeben wäre, wenn Ansprüche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zu beurteilen wären, die Klage des Beschwerdeführers jedoch keine solche Streitigkeit, sondern vielmehr eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen seine ehemalige Arbeitgeberin betreffe;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in französischer Sprache verfasste, vom 28. August 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
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dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2012, in der die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt wird, diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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