BGer 1C_449/2012 | |||
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BGer 1C_449/2012 vom 25.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_449/2012
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Urteil vom 25. September 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Sprachenregelung theoretische Zusatzprüfung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 4. März 2011 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau fest, dass X.________, wohnhaft in der Türkei, für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises der Kategorie C zusätzlich zu einer Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen muss, dass er die in der Schweiz für solche Führer geltenden Regelungen kennt. Zudem stellte das Strassenverkehrsamtsamt in seiner Verfügung fest, dass es eine Zusatztheorieprüfung in einer Fremdsprache - sei es in schriftlicher Form, sei es mit Hilfe einer Direktübersetzung durch einen Dolmetscher - nicht durchführen darf.
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Eine von X.________ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Inneres mit Entscheid vom 15. November 2011 ab. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Juni 2012 ab.
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B.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. September 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben, und das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen ihm das Ablegen der theoretischen Zusatzprüfung mit Hilfe eines Türkisch-Dolmetschers zu ermöglichen.
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Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel und den Beizug der Vorakten (Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG).
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Erwägungen:
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1.
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Nach der Gerichtsurkunde, mit welcher der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts am 4. Juli 2012 eröffnet. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 5. Juli 2012 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - am 4. September 2012.
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Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 48 Abs. 2 BGG). Die Einzelheiten der elektronischen Zustellung sind im Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2006 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer, SR 173.110.29) geregelt.
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Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde dem Bundesgericht am 11. September 2012 zunächst als einfache, unverschlüsselte E-mail ein, welche die Anforderungen an eine elektronische Zustellung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Zusätzlich sandte er die Beschwerde am gleichen Datum als eingeschriebene Briefpostsendung aus der Türkei an das Bundesgericht, welche bei der Schweizerischen Post am 14. September 2012 einging. Da die Beschwerdefrist bereits am 4. September 2012 endete, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich verspätet. Auf die Beschwerde kann somit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden.
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2.
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Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es erscheint jedoch unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Haag
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