BGer 9C_575/2012 | |||
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BGer 9C_575/2012 vom 25.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_575/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 25. September 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokatin Stefanie Stoll,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
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vom 22. Mai 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1966, war seit Juni 2005 bei der Firma X.________ im Rahmen temporärer Einsätze als Bauarbeiter (Facharbeiter) angestellt. Am 3. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Herzklopfen, Schwindel, Schwäche, Verspannung im Nacken, Krampf in den Händen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche und Atembeschwerden, bestehend seit Mai 2008, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle Basel-Stadt führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und zog die Akten bei der B.________, als Taggeldversicherung des A.________ bei (namentlich Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. September 2008 sowie des Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychologe, vom 30. April 2009). Sie ersuchte Prof. Dr. med. P.________, Spital Y.________ und Dr. med. C.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. S.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, um Berichte vom 21. Oktober 2008 sowie vom 11. Januar 2009/31. März 2010 und 12. Februar 2009. Zudem zog sie den Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 15. Dezember 2008 bei (betreffend eine Hospitalisation des A.________ vom 24. November bis 4. Dezember 2008). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. V.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH; Stellungnahme vom 11. Januar 2011) veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2011. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 18. Januar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung, die Zusprechung einer Invalidenrente "nach den gesetzlichen Bestimmungen" ab 3. April 2009 sowie die Zusprechung der "gesetzlich geschuldeten Eingliederungsmassnahmen", eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. Mai 2012 ab.
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C.
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A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt dieselben Rechtsbegehren wie im vorinstanzlichen Verfahren.
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D.
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Mit Verfügung vom 16. August 2012 weist das Bundesgericht das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Dr. med. G.________ sei der Beschwerdeführer von Mai bis Dezember 2008 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; ab Januar 2009 habe keine psychiatrische Einschränkung mehr bestanden. Somatisch habe Dr. med. C.________ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestiert. Das - aufgrund eines fehlenden längerdauernden Arbeitsverhältnisses - nach statistischen Werten festzusetzende Valideneinkommen bestimme sich anhand des Anforderungsniveau 4, weil der Versicherte über keine Berufsausbildung verfüge und zwar anzunehmen sei, dass er sich Fachkenntnisse angeeignet habe, indes seine Arbeitsleistung nach Auskünften des letzten Arbeitgebers mangels Arbeitswillen und Fleiss lediglich einem Stundenlohn von Fr. 30.- entsprochen habe. Das der Verfügung zugrunde liegende Invalideneinkommen sei korrekt. Über Eingliederungsmassnahmen sei nicht zu befinden, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hätten.
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz auf die Beurteilung des Dr. med. G.________ abgestellt habe, welche "jeglicher Grundlage und Vernunft" entbehre, habe sie ihr Ermessen auf unhaltbare, rechtsmissbräuchliche Weise ausgeübt. Die zu würdigenden Arztberichte liessen keinen anderen Schluss zu als den auf eine mindestens 50 %ige Einschränkung auf dem freien Arbeitsmarkt. Mit Blick darauf, dass er aufgrund seiner zehnjährigen Berufserfahrung und seiner Fachkenntnisse als Maschinenführer eine vielgesuchte, gut bezahlte Arbeitskraft im Baugewerbe gewesen sei, müsse das Valideneinkommen ausgehend vom Anforderungsniveau 3 bestimmt werden. Seinem Einwand, das Invalideneinkommen sei nicht ausgehend von der angestammten Tätigkeit zu berechnen, sondern vom sonstigen verarbeitenden Gewerbe, habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen noch keine Verfügung erlassen, weshalb die Verfügung vom 18. Januar 2012 implizit auch den abschlägigen Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen enthalten habe. Diese seien auch durch die einlässliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012 Verfahrensgegenstand geworden.
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, über die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder (mindestens) gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden werde, trifft dies in dieser Absolutheit nicht zu. Solches ergibt sich weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit der 5. IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente" (BBl 2005 4524). Eine Invalidenrente soll erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Kann ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (z.B. Urteile 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2 und I 99/02 vom 14. April 2003 E. 4.2). Die Eingliederungsmassnahmen können somit auch nicht deshalb im Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand erhoben werden, weil die Verwaltung es pflichtwidrig unterliess, hierüber vorab oder gleichzeitig mit dem Rentenbescheid zu verfügen (vgl. Urteil 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung ihrer Verfügung vom 18. Januar 2012 zwar fest, ein Anspruch auf Berufsberatung bestehe nicht, weil bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Hilfstätigkeit eine breite Palette an Tätigkeiten offen stehe und nichts darauf hindeute, dass es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, eine Stelle zu finden, weshalb eine Arbeitslosigkeit bestehe, für welche die Arbeitslosenversicherung zuständig sei. Im Dispositiv lehnte sie - ohne nähere Spezifizierung - "das Leistungsbegehren" des Versicherten ab. Abgesehen davon, dass der Versicherte nicht nur Berufsberatung beantragt hatte, sondern "die gesetzlich geschuldeten Eingliederungsmassnahmen" (bzw. gemäss IV-Anmeldung vom 3. Oktober 2008 Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung), ist dem Titel der Verfügung unzweifelhaft zu entnehmen, dass lediglich das Rentenbegehren abgewiesen werden sollte. Die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme der IV-Stelle ändert daran nichts. Soweit die Vorinstanz mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde des Versicherten betreffend Eingliederungsmassnahmen nicht eintrat, ist dies nicht zu beanstanden. Damit fehlt es auch letztinstanzlich an einem Anfechtungsobjekt.
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4.
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Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten ist nicht willkürlich, aus folgenden Gründen: Die Ärzte gingen von Anfang an davon aus, es werde nach eingetretener psychischer Stabilisierung wieder eine schrittweise berufliche Eingliederung erfolgen können (z.B. Gutachten des Dr. med. H.________ vom 22. September 2008; Bericht des Prof. Dr. med. P.________ vom 21. Oktober 2008; psychiatrisches Gutachten des Dr. med. W.________ vom 30. April 2009; vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2009). Zwar ist im Gutachten des Dr. med. W.________ von einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit die Rede. Wenn die Vorinstanz hierauf nicht abstellte, verletzte sie indes kein Bundesrecht, zumal der Psychiater W.________ seine Beurteilung lediglich mit der auch von ihm nur als leichtgradig eingestuften depressiven Episode begründet, was in der Tat nicht überzeugt (z.B. Urteil 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.3 mit Hinweis). Selbst der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ führte in seinem Schreiben vom 20. September 2011 aus, die Depressivität bewirke "wohl eine kleinere (etwa 20 %) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit". Nicht zuletzt ist die von Dr. med. G.________ ab Januar 2009 beschriebene weitgehende Rückbildung der depressiven Symptomatik mit den Ergebnissen der auf Veranlassung der B.________ im Sommer 2009 durchgeführten Observation bestens vereinbar. Die damit betrauten Personen hielten fest, der Versicherte habe einen recht aktiven, gesunden und vitalen Eindruck hinterlassen; beispielsweise sei er problemlos in der Lage gewesen, mehrfach täglich mit dem Auto wegzufahren um Bekannte zu treffen oder Besorgungen zu erledigen. Es habe sich ein sicherer, rascher Gang, Kopfdrehen, Bücken (zur Autopflege) etc. beobachten lassen, ohne Hinweise auf eine Schwindelproblematik (die im übrigen auch ärztlicherseits nicht auf eine somatische Ursache zurückgeführt werden konnte; vgl. z.B. Bericht des Prof. Dr. med. P.________ vom 21. Oktober 2008). Dass die Vorinstanz ab Januar 2009 sowohl psychische wie auch somatische Einschränkungen in der Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit verneinte, ist nicht zu beanstanden.
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5.
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Nicht bundesrechtswidrig ist auch die Festsetzung des Valideneinkommens ausgehend vom Anforderungsniveau 4. Der Versicherte verfügt unbestritten über keine Berufsausbildung in der Baubranche. Dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 bis 2008 mit zahlreichen Unterbrüchen zeitweilig im Baugewerbe tätig war und sich dabei gewisse Kenntnisse (als Maschinenführer) aneignete, ist mit der Vorinstanz anzunehmen. Davon abgesehen, dass der Versicherte seit vielen Jahren stets nur während einiger Monate pro Jahr arbeitete und in den letzten Jahren (seit 2004) höchstens ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 23'000.- erzielte (dies im Jahre 2005), stellte die letzte Arbeitgeberin klar, dass der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (nur) ein Stundenlohn von Fr. 30.- entsprechen würde. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41,6 Stunden und 4 1/3 Wochen pro Monat (Vollzeitäquivalent) resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'408.-. Dieser weicht nur unwesentlich von dem im Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, durchschnittlichen Lohn von Fr. 5'336.24 (Quellen: LSE 2008 Tabelle TA 1 S. 11; Die Volkswirtschaft 6-2009 Tabelle B9.2 S. 86) ab. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, beim Valideneinkommen vom Anforderungsniveau 3 auszugehen. Was die Rügen gegen die vorinstanzliche Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 61'239.- festgesetzten Invalideneinkommens betrifft, hat bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass es sich dabei um den Totalwert und nicht um die Zahlen des Baugewerbes handelt. Wenn die Vorinstanz ohne Weiterungen die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt bestätigte, liegt darin keinerlei Verletzung von Bundesrecht.
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6.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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