VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_458/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_458/2012 vom 27.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_458/2012
 
Urteil vom 27. September 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
 
Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
 
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn,
 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 18. April 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. Mai 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2012,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1000.- verpflichtet wurden,
 
in die Verfügung vom 5. September 2012, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. September 2012 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. September 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).