VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6F_14/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6F_14/2012 vom 28.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_14/2012
 
Urteil vom 28. September 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Juli 2012 (6B_259/2012).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht wies am 10. Juli 2012 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab (Verfahren 6B_259/2012). Dieser wendet sich mit einem Revisionsgesuch erneut ans Bundesgericht.
 
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller nennt keinen der gesetzlichen Revisionsgründe. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die zweite Zustellung des Dispositivs für den Beginn des Fristenlaufs massgebend war. Dazu hat sich das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2012 geäussert, worauf verwiesen werden kann. Da im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung festgestellt wurde, dass die Frist bereits abgelaufen war, vermochte die im Dispositiv enthaltene Rechtsmittelbelehrung offensichtlich keine zweite Frist auszulösen. Von einem Widerspruch kann ernstlich nicht die Rede sein. Der Umstand, dass der Gesuchsteller die Auffassung des Bundesgerichts nicht teilt, stellt keinen Revisionsgrund dar. Das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).