BGer 8C_647/2012 | |||
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BGer 8C_647/2012 vom 28.09.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_647/2012
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Urteil vom 28. September 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
O.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. August 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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O.________, geboren 1956, arbeitet als Physiotherapeutin in der Schule X.________, wo sie körperbehinderte Kinder betreut und etwa auch zum Schwimmunterricht begleitet. Sie ist bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 19. Januar 2011 besuchte sie im Hallenbad den von der Arbeitgeberin ausgeschriebenen Kurs "Brevet Basis Pool" und tauchte dort bei einer Übung auf drei Meter Tiefe ab. In der Folge traten Ohrenschmerzen auf und der am nächsten Tag konsultierte Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte eine Trommelfellperforation im linken Ohr. Frau Dr. med. P.________, Spezialärztin FMH für ORL, berichtete am 31. Januar 2011 von einer kontrollbedürftigen Schallleitungsstörung; gemäss den Angaben der Versicherten vom 16. März 2011 hatte die ärztliche Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen werden können. Mit Verfügung vom 18. April 2011 und Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass das Geschehen weder als Unfall im Rechtssinne noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. August 2012 ab.
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C.
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O.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die AXA zur Übernahme der Heilbehandlung zu verpflichten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
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2.2 Gemäss dem - gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG erlassenen - Art. 9 Abs. 2 UVV sind verschiedene Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Dazu gehören insbesondere auch Trommelfellverletzungen (lit. h).
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Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs und namentlich auch der äussere Faktor erfüllt sein (BGE 129 V 466). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332, U 398/00 E. 2c).
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3.
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Verwaltung und Vorinstanz haben die Einwirkung eines äusseren Faktors beim Vorfall vom 19. Januar 2011 und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers zufolge eines Unfalls im Rechtssinne oder einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint.
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Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
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4.
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Entscheidwesentlich ist, dass rechtsprechungsgemäss der normale Wasserdruck auf den Körper kein relevanter äusserer Faktor ist. Dies gilt namentlich auch für die Druckveränderung, die durch den normalen Bewegungsablauf des Tauchers beim Ab- und Auftauchen bewirkt wird. Von einem äusseren Faktor könnte erst dann gesprochen werden, wenn ein in der Aussenwelt auftretendes Ereignis den normalen Bewegungsvorgang des Tauchers beeinflussen würde (RKUV 2005 Nr. U 539 S. 119, U 203/04 E. 2.2; Urteil U 220/96 vom 13. Juli 1998 E. 5b).
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Dass sich beim Bewegungsablauf im Rahmen der Übung im Hallenbad, bei der auf drei Meter Tiefe abgetaucht wurde, etwas Besonderes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ereignet hätte, wird nicht geltend gemacht. Es fehlt somit an einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall. Dem Einwand, es sei für die Qualifikation eines Ereignisses als unfallähnliche Körperschädigung kein äusserer Faktor vorausgesetzt, kann nicht gefolgt werden, nachdem das Bundesgericht an diesem Erfordernis in konstanter Rechtsprechung festgehalten hat (BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332, U 398/00 E. 2; BGE 129 V 466). Zwar ging es in den oben erwähnten Fällen davon aus, dass bei "programmwidriger" Beeinflussung des normalen Bewegungsvorganges der äussere Faktor zugleich ein ungewöhnlicher wäre (wobei in beiden Urteilen der Dekompressionsschaden beim Tauchen nicht als Unfall zu qualifizieren war und eine Leistungspflicht aus Art. 9 Abs. 2 UVV mangels einer entsprechenden Körperschädigung ausser Betracht fiel); daraus lässt sich jedoch mit Blick auf die dargelegten Erwägungen nicht schliessen, dass, wie hier, bei Fehlen einer Programmwidrigkeit eine Einwirkung eines äusseren Faktors trotzdem gegeben und eine unfallähnliche Körperschädigung daher zu bejahen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Schliesslich lässt sich das Abtauchen auf drei Meter Tiefe entgegen der Auffassung der Versicherten auch nicht mit dem in EVGE 1964 S. 65 beurteilten Sprung vom Zehnmeterbrett vergleichen, der sich wie ein Schlag auf das Trommelfell ausgewirkt hatte.
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Die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers sind bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen.
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5.
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Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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