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Informationen zum Dokument  BGer 6B_157/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_157/2012 vom 02.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_157/2012
 
Urteil vom 2. Oktober 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, bedingter Strafvollzug; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Januar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ lenkte am Morgen des 8. September 2010 um ca. 08.25 Uhr seinen Personenwagen auf der Autobahn A-1H in Richtung Zürich-City. Ihm wird vorgeworfen, nach der Verzweigung Limmattalerkreuz von der rechten auf die mittlere Fahrspur gewechselt und dadurch beinahe eine Kollision mit dem Fahrzeug von Y.________ verursacht zu haben. Diese sei auf etwa gleicher Höhe auf dem mittleren Fahrstreifen (erste Überholspur) unterwegs gewesen und habe den Unfall nur durch eine kurze brüske Bremsung verhindern können.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, sprach X.________ mit Urteil vom 28. Juni 2011 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei.
 
Eine von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2012 gut. Es sprach X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.--. Zudem verlängerte es die Probezeit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe aus dem Jahre 2010 um ein Jahr.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Strafe zu reduzieren und ihm der bedingte Vollzug zu gewähren. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) vor.
 
1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
 
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
 
1.3 Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, ein sehr vorsichtiger, vorausschauender und überdurchschnittlicher Fahrer zu sein. Diese im kantonalen Verfahren so geäusserte Selbsteinschätzung lasse keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen aufkommen (Beschwerde S. 7 f.). Damit vermag er keine Willkür respektive keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen.
 
Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wörtlich zu wiederholen (Beschwerde S. 8-14). Was er teilweise ergänzend dazu festhält (etwa "Die Vorinstanz sieht darin allerdings keinen Widerspruch bzw. rechtfertigt diesen Widerspruch, was sich allerdings bei objektiver und unvoreingenommener Betrachtungsweise nicht rechtfertigen lässt" oder "Die Vorinstanz sah auch hier keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Anzeigeerstatterin zu zweifeln"), macht deutlich, dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht argumentativ auseinandersetzt. Es reicht auch nicht aus, die Beweiswürdigung als nicht haltbar oder willkürlich zu bezeichnen, ohne die Rügen substanziiert zu begründen. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz erwägt etwa, es schade der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.________ (nachfolgend: Zeugin) nicht, wenn diese in den verschiedenen Einvernahmen nicht stets die identischen Ausdrücke verwendet habe. Verständlich sei auch, wenn die Zeugin in einzelnen Punkten nur Schätzungen anstellen oder gar keine Angaben machen könne (beispielsweise zur Geschwindigkeit des Beschwerdeführers). Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt, und die Zeugin habe ihr Augenmerk vor allem auf den inkriminierten Fahrspurwechsel gerichtet. Aus ihrer Darlegung ergebe sich klar, dass sie ein starkes und kurzes Bremsmanöver ausgeführt habe, nachdem der Beschwerdeführer zum Spurwechsel angesetzt habe. Dies umschreibe die Anklage als "kurze brüske (Fast-)Vollbremsung" (Entscheid S. 22 und 24). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Entsprechendes gilt, soweit die Vorinstanz etwa aufzeigt, weshalb die Zeugin in der Lage gewesen sei, sich das Nummernschild des Beschwerdeführers korrekt zu merken (Entscheid S. 23 f.).
 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen nicht dar, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein und die Unschuldsvermutung verletzen sollte. Sie genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Weitere Gründe, weshalb das gegen ihn geführte Verfahren nicht fair gewesen sein sollte (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
 
1.4
 
1.4.1 Y.________ wurde nebst der polizeilichen Befragung vom 10. September 2010 am 16. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als Zeugin einvernommen. Nachdem sie im Rahmen des Beweisverfahrens vor der ersten Instanz ebenfalls als Zeugin geladen wurde, erfolgte die Einvernahme auf Antrag der Verteidigung und in Anwendung von Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson (vgl. erstinstanzlichen Entscheid S. 3 f.). Die Vorinstanz hält dazu fest, es sei weder eine Teilnahme von Y.________ an der zu beurteilenden Tat erkennbar noch eine damit konnexe Handlung, die strafrechtlich von Bedeutung sein könnte. Ein angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere ein von der ersten Instanz erwähnter Schikanestopp, sei während der ganzen Untersuchung nie Thema gewesen. Es bestehe deshalb kein Grund, Y.________ nicht als Zeugin zu befragen. Damit sei die am 16. März 2011 erfolgte Zeugeneinvernahme verwertbar (vgl. Entscheid S. 4 ff.).
 
1.4.2 Was der Beschwerdeführer zur Frage der prozessualen Stellung von Y.________ thematisiert, betrifft zur Hauptsache wiederum die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, wonach das kurze und brüske Bremsen nötig gewesen sei, wiederholt als willkürlich. Die Vorinstanz sei der Frage, ob das Fahrmanöver der Zeugin nicht ohne Not erfolgt sei, nicht weiter nachgegangen (Beschwerde S. 4 ff.). Die Rüge erfolgt ohne Grund. Die Vorinstanz legt eingehend dar, dass die Zeugin bei dichtem Verkehr nicht auf den linken Fahrstreifen wechseln konnte, so weit wie möglich innerhalb der mittleren Fahrspur nach links auswich und zusätzlich durch starkes Bremsen dem auf gleicher Höhe hineindrängenden Beschwerdeführer Platz schuf. Aus Angst vor einer Auffahrkollision bremste die Zeugin nur kurz (vgl. Entscheid S. 23 ff.). Mithin zeigt die Vorinstanz klar auf, dass die Zeugin bei hohem Verkehrsaufkommen korrekt und rasch zu reagieren vermochte. Deshalb kann sich der Beschwerdeführer (auch auf Grund seines verkehrsregelwidrigen Verhaltens, E. 2 nachfolgend) nicht auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 26 SVG berufen. Soweit er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit der prozessualen Stellung von Y.________ als Zeugin respektive Auskunftsperson beschäftigt und in Beantwortung dieser Frage auf eine korrekte Fahrweise ihrerseits geschlossen, ist das Vorbringen unzutreffend. Nicht einzugehen ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe sich "mit den vorgebrachten Argumenten" nicht genügend auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Mit welchen Argumenten der Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten nicht gehört wurde, legt er nicht näher dar. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Ob Y.________ als Zeugin (wie die Vorinstanz erkannte) oder als Auskunftsperson zu befragen war, braucht hier nicht näher geprüft zu werden (vgl. Entscheid S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, deren Qualifikation als Zeugin habe für ihn einen prozessualen Nachteil nach sich gezogen. Insbesondere macht er nicht geltend, die von der Vorinstanz herangezogene Zeugeneinvernahme vom 16. März 2011 sei nicht verwertbar (wie die erste Instanz entschieden hatte) und das Beweisergebnis deshalb willkürlich. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer selbst wiederholt auf die besagte staatsanwaltschaftliche Einvernahme und legt er dar, wie diese nach seinem Dafürhalten zu würdigen gewesen wäre. Damit gebricht es aber am notwendigen Rechtsschutzinteresse, die (abstrakte) Rechtsfrage nach der Form der Einvernahme zu beantworten.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
 
Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).
 
2.2 Die Vorinstanz bejaht in objektiver Hinsicht die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 27 ff.).
 
2.3 Die Vorinstanz bejaht auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG zutreffend (Entscheid S. 30 f.). Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer während der morgendlichen Hauptverkehrszeit den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich ein vollständiges Bild über die Verkehrssituation zu verschaffen und damit ohne den konkreten Verhältnissen genügend Rechnung zu tragen. Mithin nahm er auf die nachfolgenden Fahrzeuge keine Rücksicht. Die von ihm befahrene rechte Spur hatte zunächst ein höheres Tempo als der mittlere Fahrstreifen erlaubt. In der Folge musste der Beschwerdeführer jedoch wegen eines Personenwagens vor ihm abbremsen. Auf Grund des Verkehrsaufkommens sowie der vorgängig rechts überholten Fahrzeuge musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sich nachfolgende Fahrzeuge in naher Distanz auf dem mittleren Fahrstreifen befinden respektive die auf der mittleren Spur zuvor überholten Fahrzeuge wieder aufgeholt haben würden. Gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die gebotene und zumutbare Vorsicht nicht eingehalten, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem akustischen Warnsignal der Zeugin verhält. Wer sich wie der Beschwerdeführer in der besagten Situation beim Spurwechsel mit der Zeichengebung begnügt, fährt pflichtwidrig unvorsichtig (vgl. Art. 39 Abs. 2 SVG). Die knappe Argumentation des Beschwerdeführers, wonach "ein toter Winkel nie verschwindet", vermag ihn offensichtlich nicht zu entlasten. Er hätte bei Sichtbehinderung den Fahrstreifen nicht wechseln dürfen respektive zur Vermeidung der sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auch den Kopf drehen müssen. Es geht nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr muss der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zog die Gefährdung Dritter nicht in Betracht und handelte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unbewusst fahrlässig. Das starke Verkehrsaufkommen und die hohe Geschwindigkeit verlangten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Deshalb wiegt die Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers schwer, und dessen Fahrweise offenbart ein rücksichtsloses Verhalten. Die Schlussfolgerung auf grobe Fahrlässigkeit ist nicht zu beanstanden.
 
2.4 Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bundesrechtskonform.
 
3.
 
Die Rüge des Beschwerdeführers zur Strafzumessung, wonach diese nicht seinem Verschulden entspreche (Beschwerde S. 15), ist nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Er beanstandet eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB. Im Wesentlichen macht er geltend, ihm könne ohne Weiteres eine günstige Prognose gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wäre zumindest die frühere Geldstrafe zu vollziehen und die neue Strafe bedingt auszusprechen (Beschwerde S. 15 ff.).
 
4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).
 
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe muss zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; 117 IV 97 E. 4c S. 106; 116 IV 97 E. 2b S. 99; je mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB).
 
Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. mit Hinweis).
 
4.3 Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie eine ungünstige Prognose annimmt. Sie berücksichtigt alle für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs massgeblichen prognoserelevanten Kriterien. Soweit sie dem Beschwerdeführer mangelnde Einsicht in das Unrecht seiner Tat vorwirft, kann jedoch ihren Erwägungen nicht gefolgt werden. Dazu verweist die Vorinstanz unter anderem auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen ("Ich kann mich nicht an eine gefährliche Situation erinnern" und "Alles, was hier gesagt wurde, kam mir fremd vor") lassen mit der Vorinstanz auf eine unbewusste Fahrlässigkeit schliessen. Sie manifestieren aber für sich genommen nicht einen Mangel an Einsicht in das Unrecht der Tat. Ebenso wenig ergibt sich der Vorwurf bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht geständig ist (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 68 zu Art. 42 StGB). Gleichwohl ist der Schluss auf mangelnde Einsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, das inkriminierte Fahrmanöver respektive die Beinahekollision mit der Zeugin nicht bemerkt zu haben. Damit ist aber anzunehmen, dass er sich ebenso wenig zur Fahrweise der Zeugin zu äussern vermag. Der Beschwerdeführer belässt es jedoch nicht dabei, seine fehlende Erinnerung darzutun. Vielmehr unterstellt er der Zeugin im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie ausländerfeindliche Motive, Neid in Bezug auf das von ihm als jüngeren Lenker geleaste Fahrzeug und eine fehlerhafte, nicht adäquate Fahrweise. Der Beschwerdeführer bringt damit eine absolute Überzeugung zum Ausdruck, im Recht zu sein. Gleichzeitig zeigt er sich unfähig, sich selbst in Frage zu stellen. Deshalb verletzt die Vorinstanz nicht Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer Einsichtslosigkeit vorwirft. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz die (ebenfalls den Strassenverkehr betreffende) Vorstrafe und die Administrativmassnahme (Führerausweisentzug vom 26. Februar 2010 bis zum 25. Mai 2010) als ungünstige Elemente gewichtet. Der Beschwerdeführer war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verurteilt worden. Wegen dieser Tat wurde ihm für die Dauer von drei Monaten der Führerausweis entzogen. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass die Vorstrafe und die Administrativmassnahme keine Warnungswirkung auf den Beschwerdeführer hatten. Die neue Tat ereignete sich rund ein halbes Jahr nach dem Fahren in fahrunfähigem Zustand respektive nur wenige Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und während laufender Probezeit. Der Beschwerdeführer war erst seit rund drei Monaten wieder im Besitz des Führerausweises. Die Vorinstanz gelangt in Würdigung dieser Umstände zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer eine Schlechtprognose zu stellen ist.
 
Die Vorinstanz berücksichtigt die wesentlichen Gesichtspunkte in angemessener und nachvollziehbarer Weise. Weder misst sie einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung bei, noch vernachlässigt sie andere. Eine Ermessensverletzung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und liegt nicht vor. Inwiefern die von ihm angeführten stabilen beruflichen und privaten Verhältnisse an der vorinstanzlichen Einschätzung der Legalprognose etwas zu ändern vermögen, ist nicht ersichtlich. Diese grundsätzlich positiven Umstände konnten ihn bereits in der Vergangenheit nicht davon abhalten, gegen das Strassenverkehrsrecht zu verstossen.
 
Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer durch, soweit er beantragt, es sei die frühere Vorstrafe zu vollziehen und die neue Strafe bedingt auszusprechen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010) abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.--) vollzogen wird. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die Beurteilung der Prognose in Bezug auf die frühere Strafe nur unter Einbezug der Warnungswirkung der neu zu vollziehenden Geldstrafe zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Die neue Strafe beträgt in Bezug auf die Anzahl Tagessätze das Dreifache und in Bezug auf die Endsumme rund das Vierfache der früheren Strafe. Die Vorinstanz lässt in ihrem Entscheid erkennen, dass sie unter spezialpräventiven Gesichtspunkten den Vollzug einer spürbaren Geldstrafe (umgerechnet Fr. 7'800.--) als nötig und eine weitaus tiefere Geldstrafe (umgerechnet Fr. 2'000.--) als nicht ausreichend erachtet, um dem Beschwerdeführer den Ernst der Lage deutlich zu machen und das Fehlen einer ungünstigen Prognose anzunehmen. Dies geht auch daraus hervor, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Verbindungsstrafe von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff. mit Hinweisen) im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB verwirft (vgl. Entscheid S. 42). Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die frühere Verurteilung eine Busse von Fr. 500.-- und Kosten von rund Fr. 1'700.-- zu begleichen hatte. Dies vermochte ihn nicht zu beeindrucken. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor, und der Entscheid ist bundesrechtskonform.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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