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Informationen zum Dokument  BGer 2F_18/2012  Materielle Begründung
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BGer 2F_18/2012 vom 03.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2F_18/2012
 
Urteil vom 3. Oktober 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Merkli, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
 
Postfach 454, 6431 Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 A.X.________ (geb. 1984) stammt aus Serbien, ist in der Schweiz geboren und verfügte hier über eine Niederlassungsbewilligung. Am 29. August 2003 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.X.________. Aus der Beziehung ging 2008 der gemeinsame Sohn C.X.________ hervor. Die Ehe wurde am 10. Juli 2010 geschieden und C.X.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am 29. September 2010 verurteilte das Strafgericht Schwyz A.X.________ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB) usw. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner Gattin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wobei es den Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufschob.
 
1.2 Gestützt hierauf widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz am 15. März 2011 die Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte kantonal letztinstanzlich diesen Entscheid am 23. November 2011. Mit Urteil vom 18. Juli 2012 wies das Bundesgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten seinerseits ab, soweit es darauf eintrat; die mit der Eingabe verbundene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies es ab (Urteil 2C_28/2012). Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei der Tat zwar um ein Beziehungsdelikt gehandelt habe, doch zeuge dieses von einem grossen Gewaltpotenzial: Gemäss Strafurteil habe A.X.________ seine Ehefrau während mehr als vier Stunden schwer drangsaliert, sie mehrfach gewürgt, ihr mit dem Tod gedroht und durch das Ansetzen eines Brotmessers an ihrem Hals eine unmittelbare Lebensgefahr zumindest in Kauf genommen. Dieses Verhalten sprenge den Rahmen eines nachvollziehbaren Ehestreits bei Weitem und offenbare eine erhebliche verbrecherische Gesinnung, die sich auch gegen andere richten könne.
 
1.3 A.X.________ ist am 5. September 2012 unter anderem mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, das Urteil vom 18. Juli 2012 aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Die Bundesrichter Zünd, Seiler und Donzallaz sowie Gerichtsschreiber Klopfenstein hätten in den Ausstand zu treten; ebenso alle Richter, welche der Schweizerischen Volkspartei (SVP) angehörten. Mit Verfügung vom 12. September 2012 wies das präsidierende Mitglied der Abteilung das Gesuch von A.X.________ um aufschiebende Wirkung ab, am 18. September 2012 wurde dieser eingeladen, bis zum 10. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, worauf A.X.________ am 21. September 2012 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und beantragte, dass das präsidierende Abteilungsmitglied ebenfalls in den Ausstand zu treten habe.
 
2.
 
2.1 Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das ursprüngliche Urteil getroffen hat. In der Regel darf darüber in der gleichen Zusammensetzung entschieden werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2). Da es sich bei einem Revisions- nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt (vgl. Art. 108 und 109 BGG), ist indessen grundsätzlich in Normalbesetzung - d.h. in der Regel zu dritt - über ein Revisionsgesuch zu befinden (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, N. 7 zu Art. 128); dabei dürfen das ursprünglich instruierende Gerichtsmitglied bzw. der mitwirkende Gerichtsschreiber beigezogen werden, soweit gegen sie nicht andere Ausstandsgründe als die (blosse) Beteiligung am umstrittenen Entscheid geltend gemacht werden (vgl. das Urteil 2F_11/2011 vom 9. August 2011).
 
2.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren ausschliesslich mit der (angeblichen) Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 18. Juli 2012, was als Ausstandsgrund nach dem Gesagten grundsätzlich nicht genügt. Da am vorliegenden Verfahren weder die Bundesrichter Zünd, Seiler oder Donzallaz bzw. Gerichtsschreiber Klopfenstein noch ein Gerichtsmitglied, welches der SVP angehört, beteiligt sind, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des präsidierenden Mitglieds verlangt, begründet er seinen Antrag nicht weiter; allein die Tatsache, dass dieses das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat, genügt hierzu nicht (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG); da das Ausstandsgesuch untauglich ist, kann darüber unter Mitwirkung des präsidierenden Mitglieds entschieden werden (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
 
3.
 
3.1 Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll.
 
3.2
 
3.2.1 Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Anforderungen nicht: Sämtliche Darlegungen, welche nicht das zur Revision beantragte Urteil betreffen - wie etwa jene zum gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbot sowie zu den von ihm beantragten Straf-, Disziplinar- und Haftungsverfahren gegen Behördenmitglieder bzw. seinen Anwalt -, gehen mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts zum Vornherein an der Sache vorbei. Revidiert könnte nur werden, was Gegenstand des Urteils vom 18. Juli 2012 gebildet hat, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Soweit die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. September 2012 als Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2012 über die aufschiebende Wirkung im Verfahren betreffend des Einreiseverbots zu verstehen sein sollte, wäre hierauf wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG [Einheit des Verfahrens]; THOMAS HÄBERLI, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 55 zu Art. 83 BGG)
 
3.2.2 Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass ein und welcher Revisionsgrund vorliegen würde; ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache (vgl. das Urteil 2F_12/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2); das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Kritik bildet deshalb keinen Revisionsgrund. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorliegt (BGE 115 II 399 E. 2a; Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1; PIERRE FERRARI, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 17 zu Art. 121). Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG).
 
3.2.3 Der Gesuchsteller wiederholt lediglich, was er bereits vorgetragen hat und im Urteil vom 18. Juli 2012 berücksichtigt, jedoch anders bewertet worden ist, als von ihm gewünscht. Soweit er geltend macht, er sei entgegen der Feststellung des Bundesgerichts nie straffällig geworden, verkennt er, dass er rechtskräftig verurteilt wurde und er einen Teil der Strafe auch verbüsst hat. Die Richtigkeit des Strafurteils konnte im ausländerrechtlichen Entscheid vom 18. Juli 2012 zum Vornherein nicht infrage gestellt werden, weshalb dies auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist; der Gesuchsteller hätte diesbezüglich das Strafurteil anfechten müssen. Soweit er die am 18. Juli 2012 vorgenommene Interessenabwägung beanstandet, verkennt er, dass das Bundesgericht auf seine Argumente (Beziehungsdelikt, Verschulden der Frau usw.) eingegangen ist, wegen seiner "erheblichen verbrecherischen Gesinnung, die sich auch gegen andere richten könnte", das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus dem Land indessen stärker gewichtet hat als sein Interesse, sich weiter hier aufhalten zu können. Dies bildet eine im Revisionsverfahren nicht rügbare rechtliche Beurteilung (vgl. FERRARI, a.a.O., N. 19 zu Art. 121 BGG).
 
3.2.4 Zwar weist der Gesuchsteller auf verschiedene Vorkommnisse bei den Justizbehörden des Kantons Schwyz hin, doch legt er nicht rechtsgenügend dar, dass und inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG zu seinem Nachteil auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 18. Juli 2012 eingewirkt worden wäre; die verschiedenen von ihm geäusserten globalen Unterstellungen gegen die Justizbehörden genügen hierzu nicht. Der Gebrauch von anstandsverletzenden Äusserungen, Übertreibungen, Drohungen und verfehlten geschichtlichen Vergleichen machen diesbezügliche Behauptungen nicht glaubwürdiger. Es steht dem Gesuchsteller frei, durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) abklären zu lassen, ob die Schweiz mit der durch das bundesgerichtliche Urteil geschützten Beendigung seines Aufenthalts Art. 8 EMRK verletzt hat oder nicht; nach eigenen Angaben hat er das entsprechende Verfahren eingeleitet; ein Revisionsgrund liegt nicht vor.
 
4.
 
4.1 Da die Gründe, welche der Gesuchsteller anführt, weshalb das Urteil 2C_28/2102 zu revidieren sei, die Voraussetzungen von Art. 121 ff. nicht erfüllen, ist sein Gesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es erübrigt sich, einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art. 127 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids über die aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos (vgl. Art. 126 BGG).
 
4.2 Die vorliegende Eingabe hatte keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer wird für das Revisionsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
1.1 Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Zünd, Seiler und Donzallaz sowie gegen Gerichtsschreiber Klopfenstein wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
1.2 Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Aubry Girardin wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
3.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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