VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_523/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_523/2012 vom 03.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_523/2012
 
Urteil vom 3. Oktober 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A. und B. X.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
5. F.________,
 
6. G.________,
 
7. H.________,
 
8. I.________,
 
9. J.________,
 
10. K.________,
 
11. L. und M. Y.________,
 
12. N. und O. Z.________,
 
13. P. und Q. R.________,
 
14. S. und T. U.________,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
V.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietstreitigkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 10. Juli 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2011 beim Mietgericht des Sense- und Seebezirks Klage gegen die Beschwerdeführer einreichte und beantragte, die Protokolle über die Schlichtungsverhandlungen vom 5. September 2011 seien zurückzuweisen und die Schlichtungskommission für Mietverhältnisse des Sense- und Seebezirks sei gerichtlich anzuweisen, gesetzeskonforme Klagebewilligungen über die Schlichtungsverhandlungen vom 5. September 2011 auszufertigen;
 
dass die Beschwerdegegnerin zudem den Eventualantrag stellte, dass festzustellen sei, dass die Mietzinsänderungen gemäss den Formularmitteilungen vom 7. Juni 2011, ergangen für die bestehenden Mietverhältnisse mit Wirkung per 1. Oktober 2011, den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen würden und damit rechtens erfolgt seien;
 
dass die Beschwerdeführer am 15. November 2011 die Abweisung des Verfahrensantrags der Beschwerdegegnerin verlangten;
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 sodann beantragten, dass das Verfahren auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Klage zu beschränken sei;
 
dass die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2012 auf Abweisung dieses Antrags schloss;
 
dass das Mietgericht am 15. März 2012 entschied, die Anträge der Parteien würden abgewiesen (Dispositivziffer 1) und auf die Klage vom 7. Oktober 2011 werde eingetreten (Dispositivziffer 2);
 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg anfochten, das mit Urteil vom 10. Juli 2012 die Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
 
dass die Beschwerdeführer das Urteil des Kantonsgerichts am 14. September 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten mit dem Antrag, dieses Urteil aufzuheben und die Klage vom 7. Oktober 2011 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
 
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass in der Beschwerdeschrift (S. 2) zwar festgehalten wird, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, dann aber bloss vorgebracht wird, dass die Beschwerde zulässig sei, weil im Falle einer Gutheissung sofort ein Endentscheid, nämlich Abweisung oder Nichteintreten auf die Klage vom 7. Oktober 2011, herbeigeführt werde;
 
dass somit in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch einen sofortigen Endentscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;
 
dass auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben wäre;
 
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlen;
 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);
 
dass das Vorliegen eines solchen Nachteils im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist;
 
dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).