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Informationen zum Dokument  BGer 8C_771/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_771/2012 vom 10.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_771/2012
 
Urteil vom 10. Oktober 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ivanka Jakimovska,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
 
Postfach, 9023 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
 
vom 24. August 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. September 2012 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2012,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wegen ungenügend belegter Bedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung dazu abgelehnt hatte,
 
dass die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in der von ihr verfassten Beschwerdeschrift nicht ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen Recht verstossen soll,
 
dass die Eingabe damit offenkundig nicht den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen vermag,
 
dass dies die als Rechtsanwältin vor die Schranken des Gerichts tretende Rechtsvertreterin hätte wissen müssen,
 
dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Oktober 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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