BGer 6B_575/2012 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_575/2012 vom 16.10.2012 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
6B_575/2012
| |
Urteil vom 16. Oktober 2012
| |
Strafrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
| |
Gerichtsschreiber C. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Versuchter Betrug,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
| |
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2012.
| |
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe ein Berechnungsblatt erstellt und mit ihrer und der gefälschten Unterschrift ihres damaligen Lebenspartners versehen, woraus hervorgehen sollte, dass der Lebenspartner ihr Fr. 139'443.-- schulde. Sie reichte das Blatt bei zwei Gerichten ein, ohne dass es in der Folge für den Ausgang der beiden Verfahren eine Rolle spielte. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid im Berufungsverfahren wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei an die zuständige Strafbehörde zur Vervollständigung der Untersuchung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
| |
Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie das Berechnungsblatt verfasst und die gefälschte Unterschrift des Lebenspartners darunter gesetzt hatte (angefochtener Entscheid S. 6 E. III). Auf dieses Geständnis will sie nun vor Bundesgericht zurückkommen, da ihr damaliger Verteidiger ihr dazu geraten habe (Beschwerde S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem neuen Vorbringen nicht zu hören. Im Übrigen dringen ihre Ausführungen auch materiell nicht durch. Die Vorinstanz geht von einer Fälschung des Berechnungsblatts durch die Beschwerdeführerin aus. Diese tatsächliche Feststellung könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Dass Willkür vorliegt, müsste in der Beschwerde präzise gerügt und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt der Einzelrichter:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 16. Oktober 2012
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Schneider
| |
Der Gerichtsschreiber: Monn
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |