BGer 6B_511/2012 | |||
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BGer 6B_511/2012 vom 17.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_511/2012
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Urteil vom 17. Oktober 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision eines Strafurteils (grobe Verletzung der Verkehrsregeln),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2012.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wurde 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, weil er ein anderes Fahrzeug verfolgt, überholt und nach dem Wiedereinbiegen auf die rechte Spur durch einen Schikanestopp zum Halten gezwungen hatte, worauf es zu einer leichten Kollision kam. Gestützt auf ein neues Privatgutachten verlangte er die Revision seiner Verurteilung. Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab.
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Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, der dem Parteigutachten zugrunde gelegte Kollisionspunkt beruhe allein auf der wenig glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers, was nicht ausreiche, um den Punkt als gesichert anzunehmen (angefochtener Entscheid S. 11 lit. f). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein unzulässig sind, weil sie nicht die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffen, macht er nur geltend, die Annahme der Vorinstanz, der Kollisionspunkt sei einzig durch ihn exakt bezeichnet worden, könne durch die Aussage des Kollisionsgegners eindeutig widerlegt werden (Beschwerde S. 2 Mitte). Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, die Aussage des Kollisionsgegners betreffend den Ort des Aufpralls stimme nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers überein (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9/10 lit. d). Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, müsste in der Beschwerde klar und präzise dargelegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). An der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht zitierten Stelle auf S. 3 des Befragungsprotokolls des Kollisionsgegners vom 29. Dezember 2009 äussert sich dieser indessen nur zum ungefähren Ort des Überholvorgangs, nicht aber zum genauen Punkt der später erfolgten Kollision. Folglich ist die Protokollstelle von vornherein nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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