BGer 1C_522/2012 | |||
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BGer 1C_522/2012 vom 18.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_522/2012
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Urteil vom 18. Oktober 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Kaspar Sutter,
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Einwohnergemeinde Bolligen, Gemeindeverwaltung, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Abschreibungsverfügung; Verfahrens- und Parteikosten,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen ein Y.________ durch die Einwohnergemeinde Bolligen am 21. März 2012 bewilligtes Bauvorhaben bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern eine Beschwerde einreichten, jedoch am 9. April 2012 der instruierenden Behörde mitteilten, auf das Weiterführen ihrer Beschwerde zu verzichten;
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dass die BVE in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juni 2012 als erledigt abschrieb und die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Ehepaar X.________ auferlegte, ebenso die angefallenen Parteikosten von Y.________ (insgesamt Fr. 3'282.10, für Anwaltskosten, inkl. Auslagen und MWSt);
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dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons erhoben;
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dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung dieses Gerichts die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2012 abgewiesen hat, ohne Kosten zu erheben, wodurch das uP-Gesuch der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden ist;
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dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führen und dieses davon abgesehen hat, Vernehmlassungen dazu einzuholen;
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dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. den BVE-Kostenentscheid ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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dass der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bolligen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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