BGer 2C_739/2011 | |||
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BGer 2C_739/2011 vom 18.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_739/2011
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Urteil vom 18. Oktober 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Juli 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der serbische Staatsangehörige (albanischer Ethnie) X.________ lebt seit seiner Geburt (1984) in der Schweiz, wo auch seine Eltern und Geschwister wohnen. Seit dem 31. Oktober 1991 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung.
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Bereits als Minderjähriger wurde X.________ straffällig: Die Jugendanwaltschaft verurteilte ihn mit Urteil vom 12. August 1999 wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu Verkehrserziehung und mit Urteil vom 23. September 1999 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 2 Tagen Arbeitsleistung. Mit Urteil vom 5. Dezember 2000 sprach sie ihn des Raubüberfalls und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und das Amtsgericht Willisau verurteilte ihn am 22. März 2001 wegen Diebstahls, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), Hehlerei, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz. X.________ wurde darauf in das Jugendheim Q.________ eingewiesen und während vier Jahren pädagogisch-psychotherapeutisch begleitet.
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X.________ gab auch als Volljähriger wiederholt zu Klagen Anlass und wurde wie folgt verurteilt:
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Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 2. September 2003: Benützen einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette: Busse Fr. 100.--;
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Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. September 2004: Mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 3 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 5 Jahre;
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Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2006: Begünstigung, Fahren trotz Führerausweisentzug (mehrfache Begehung); 30 Tage Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre sowie Busse Fr. 200.--;
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Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Willisau vom 19. Oktober 2006: Nichtabgabe des entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung; Busse Fr. 100.--, bedingt vollziehbar, Probezeit 1 Jahr.
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A.b Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit verwarnte das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ mit Verfügung vom 15. Januar 2007 und drohte ihm zugleich die Prüfung schwererwiegender fremdenpolizeilicher Massnahmen an, falls er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten sonst zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
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A.c Mit Urteil vom 29. Mai 2008 bestrafte das Strafgericht Basel-Stadt X.________ wegen Raubes, räuberischer Erpressung, mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung sowie Freiheitsberaubung und Entführung, begangen am 29. September 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zugleich widerrief es die mit Urteil des Amtsstatthalteramtes vom 21. September 2004 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen wurde indessen zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben.
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Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 11. März 2009 wurde X.________ wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung mit Fr. 330.-- gebüsst.
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B.
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Nachdem es hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern am 3. August 2010 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn an, die Schweiz auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten ambulanten psychiatrischen Behandlung zu verlassen. Die gegen diese Verfügung beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene Beschwerde blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2011 beantragt X.________, das vorinstanzliche Urteil vom 28. Juli 2011 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung weiterhin, allenfalls mit Auflagen, zu belassen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Migration sowie das Justiz- und Sicherheitsdepartement liessen sich nicht vernehmen.
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D.
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Mit Verfügung vom 21. September 2011 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde - antragsgemäss - die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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E.
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X.________ reichte mit "Beweisergänzung" vom 11. November 2011 mehrere neue Beweismittel und mit Eingabe vom 26. Juli 2012 einen neuen Therapiebericht ein.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 1.3; 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 II 10), und der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich gestützt auf den kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auch auf Art. 8 EMRK berufen.
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1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es hingegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.).
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Das Zwischenzeugnis vom September 2011, das Zertifikat vom 6. September 2011 sowie der Arztbericht vom 24. August 2011 sind als sogenannte echte Noven unbeachtlich.
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Die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. November 2011 bzw. vom 26. Juli 2012 eingereichten Beweismittel können im vorliegenden Verfahren im Übrigen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie ausserhalb der Beschwerde- bzw. Replikfrist eingereicht wurden. Zudem handelt es sich ohnehin um echte Noven.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und in diesem Zusammenhang unter anderem die Verletzung verschiedener kantonaler Verfahrensbestimmungen. Im Wesentlichen beanstandet er indessen, dass diverse seiner Ausführungen von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen und im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft damit mehr auf die Rüge falscher Rechtsanwendung als auf das Relevieren unbekannt gebliebener und nicht festgestellter Sachumstände hinaus. Die Frage, ob die Vorinstanz die erwähnten Urteile bzw. den Therapiebericht richtig gewürdigt hat, stellt nicht ein Problem der Sachverhaltsermittlung dar, sondern beschlägt die im Rahmen der Rechtsanwendung vorzunehmende Interessenabwägung.
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Die Rüge der fehlenden Beweisabnahme geht ebenfalls fehl, durfte die Vorinstanz doch ohne Weiteres in vorweggenommener Beweiswürdigung auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers bzw. des Gutachters verzichten. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn diese Beweiswürdigung mit Art. 9 BV im Widerspruch steht (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 130 II 425 E. 2.1 S. 428), was hier nicht der Fall ist.
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist demnach für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG e contrario; vgl. E. 1.3 hiervor).
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3.
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3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
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3.2 Ebenso ist ein Bewilligungswiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AuG möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund ist namentlich gegeben, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Ausländerrecht, Bern 2009, 2. Auflage, S. 326 f. N. 8.29). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden; auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff. mit Hinweisen).
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3.3 Der Beschwerdeführer wurde seit seinem Jugendalter wiederholt straffällig und wurde unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG gebricht (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381).
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4.
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4.1 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.3 f. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Es ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen (BBl 2002 3810 zu Art. 62). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bedarf es in Fällen, wo sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen einen Ausländer richtet, der seine Kindheit und Jugend praktisch vollständig hierzulande verbracht hat und der sich als Minderjähriger strafbar gemacht hat, besonders gewichtiger Gründe, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen (vgl. Urteile des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, sowie Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03). Von entscheidender Bedeutung für die Interessenabwägung ist aber auch, ob es sich bei den begangenen (Jugend-)Straftaten um Gewaltdelikte handelt (zit. Urteil Maslov, §§ 81 und 84 f.).
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4.2 Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK geprüft und differenziert gegeneinander abgewogen. Dass sie den Standpunkten des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Ansprüche auf ein faires Verfahren bzw. auf eine wirksame Beschwerde dar. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
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4.2.1 Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer seit seiner Jugend immer wieder straffällig. Trotz mehrfachen Verurteilungen fuhr er mit seinem deliktischen Verhalten auch als Volljähriger fort. Aus dem Urteil des EGMR Emre, wo es um die Straffälligkeit im Jugendalter ging, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ins Gewicht fällt diesbezüglich auch, dass er bereits als Minderjähriger ein Gewaltdelikt beging, als er bei einem Raub von einer Schusswaffe Gebrauch machte und eine Person verletzte (vgl. Urteil Maslov, §§ 81 und 84 f.). Eine am 29. September 2007 wiederum unter Anwendung von Gewalt begangene Straftat führte zur Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten durch das Strafgericht Basel-Stadt. Aufgrund dieses Urteils ging die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden aus.
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Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Relativierung des im September 2007 begangenen Delikts ist abwegig. Es liegt ein Gewaltdelikt vor und zwar unabhängig davon, ob es unter besonderer Grausamkeit begangen worden ist. Die Vorinstanz hat sich damit ausführlich auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, worin die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zu sehen ist. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen sein sollte, dass der Beschwerdeführer seinerzeit gegenüber einem Kaufinteressenten gewalttätig wurde, weil dieser sein Kaufangebot zurückgezogen hatte. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer ähnlichen Konstellationen auch zukünftig wieder begegnet. Dass er versucht, die gegenüber dem Kaufinteressenten verübte Straftat zu verharmlosen, erscheint unter diesen Umständen bedenklich.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das schwerste Delikt vor seiner Einweisung in das Jugendheim begangen zu haben, weshalb ihm nicht eine immer schwerere Delinquenz vorgeworfen werden könne. Wie der Beschwerdeführer selber betont, war er im Zeitpunkt des ersten Gewaltdelikts noch minderjährig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden und ihre Delinquenz mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. zit. Urteil Emre, § 74), fällt somit das Verhalten des Beschwerdeführers als Volljähriger entscheidend ins Gewicht. Bei Betrachtung seines Verhaltens als Erwachsener ist folgendes ersichtlich: Bereits acht Monate nach der Entlassung aus dem Jugendheim wurde er erneut straffällig (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, usw.) und daher zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Weder diese Verurteilung noch die in der Folge verfügte fremdenpolizeiliche Verwarnung, mit der ihm ausdrücklich schwererwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht wurden, hielten ihn jedoch davon ab, das Gewaltdelikt in Basel zu begehen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer wiederholten und immer schwereren Delinquenz des Beschwerdeführers ausgegangen und hat auch die gutachterlichen Feststellungen zutreffend im Rahmen des Gesamtkontexts gewürdigt. Bei der Beurteilung des geltend gemachten Wohlverhaltens durfte sie zudem berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während dem fraglichen Zeitraum unter dem Druck der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sowie des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Ihr Schluss, mit Blick auf die Vorgeschichte blieben erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der Beschwerdeführer zukünftig wohl verhalten werde, ist namentlich aufgrund von dessen Unbelehrbarkeit und der erwähnten Tendenz zur Verharmlosung seines deliktischen Verhaltens nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ergibt sich damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers.
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4.2.2 Der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Beruflich ist er hier zwar bestens integriert. Seine gesamthafte Integration in der Schweiz kann freilich angesichts der wiederholten Delinquenz nicht als sehr gut bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz. Obwohl er zu ihnen engen Kontakt pflegt, vermochten diese familiären Bindungen den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten deliktischen Tätigkeit abzuhalten. Seine Eltern stammen aus dem albanischsprachigen Südserbien. Der Beschwerdeführer kennt sein Heimatland zwar bloss von Ferienaufenthalten; es kann aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht völlig unbekannt sind. Er hat sich offensichtlich auch in der Schweiz häufig im sozialen Umfeld seiner Landsleute bewegt und wurde sodann mehrheitlich zusammen mit serbischen Bekannten straffällig. Da er unbestrittenermassen albanisch spricht, wird es ihm möglich sein, sich mit der Mehrheit der Bevölkerung in Südserbien zu verständigen, auch wenn er nicht serbisch spricht. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, wird ihn gewiss hart treffen, aber als lediger 28-jähriger Mann wird es ihm möglich sein, in seinem Heimatland Fuss zu fassen. Seine gute Ausbildung wird ihm auch in Serbien die berufliche Eingliederung erleichtern. Gemäss eigenen Ausführungen leben in Südserbien noch drei Onkel, so dass er bei anfänglichen Schwierigkeiten zudem nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers geprüft und insbesondere auch die damit verbundenen Schwierigkeiten zutreffend gewürdigt. Inwiefern ihm persönlich eine Ausreise in sein Heimatland oder seine Integration dort nicht zumutbar wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dass für ihn die Situation in Serbien allenfalls weniger günstig sein wird als in der Schweiz, ist nicht entscheidend.
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4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht erkannt hat, bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung höher zu gewichten als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
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4.3 Unter diesen Umständen steht der Entfernung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung ist vorliegend gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie dargelegt - auch als verhältnismässig (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147 mit Hinweisen).
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5.
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5.1 Nach dem Dargelegten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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