BGer 5A_770/2012 | |||
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BGer 5A_770/2012 vom 23.10.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_770/2012
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Urteil vom 23. Oktober 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Y.________.
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Gegenstand
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Pfändungsvollzug,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung und Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.________ (Pfändung des über das Existenzminimum der Beschwerdeführerin von Fr. 1'585.55 hinausgehenden Mehrverdienstes) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- auferlegt hat,
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in Erwägung,
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dass die Aufsichtsbehörde erwog, durch die das Existenzminimum von Fr. 1'585.55 übersteigende Verdienstpfändung werde das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht tangiert, die Beschwerdeführerin werde daher durch die Verfügung des Betreibungsamtes nicht beschwert und habe somit kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, der Beschwerdeführerin, die mit ihrer Beschwerde allein die Verzögerung des Betreibungsverfahrens bezwecke, seien gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 18. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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