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Informationen zum Dokument  BGer 4A_371/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_371/2012 vom 24.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_371/2012
 
Verfügung vom 24. Oktober 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ Versicherungen AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Beweisführung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 ihre Beschwerde vom 20. Mai 2012 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2012 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
verfügt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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